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  • 23.03.2022 · IWW-Abrufnummer 228225

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 23.08.2021 – 20 U 123/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm

     
    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
     
    1
    G r ü n d e:

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    I.

    3
    Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch. Er macht geltend, aufgrund einer Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks seit Februar 2018 als Schornsteinfeger bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.

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    Den zugrunde liegenden Versicherungsantrag stellte der Kläger kurz nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 4. Juli 2016 unter Vermittlung der Versicherungsagentin A in deren Geschäftsstelle. Sämtliche im Antragsformular ‒ wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 173 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz (im Folgenden: eGA-I und für die Berufungsinstanz eGA-II) Bezug genommen wird ‒ enthaltenen Gesundheitsfragen, unter anderem jene nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Gelenke in den letzten fünf Jahren, sind durch Ankreuzen mit „Nein“ beantwortet.

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    Tatsächlich hatte der Kläger am 24. Oktober 2014 eine Bandkapselruptur im rechten oberen Sprunggelenk erlitten und war aufgrund dieser Verletzung am 26. Oktober 2014 in einem Krankenhaus behandelt worden. Am 8. Januar 2015 war ein MRT des rechten Fußes gefertigt worden und ab dem 17. Juni 2015 hatte sich der Kläger in die Behandlung eines Orthopäden begeben und sich dort einer Endoskopie unterzogen.

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    Zum Antragsgespräch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Antragsaufnahme durch die Agentin A erfolgte, die dem Kläger die Gesundheitsfragen im Einzelnen vorlas und Eintragungen unmittelbar am Bildschirm ihres Rechners vornahm. Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, der Kläger habe nach Ausfertigung des Antrags ein Druckstück erhalten und das Antragsformular an mehreren dafür vorgesehenen Stellen eigenhändig unterzeichnet. Hierzu hat sie unter anderem auf eine nicht unterzeichnete Beratungsdokumentation verwiesen, nach der dem Kläger eine Kopie des Antrags ausgehändigt wurde. Der Kläger hat hierzu erklärt, dass es sich bei den auf dem von ihm wie auch von der Beklagten eingereichten Druckstück des Antrags erkennbaren Unterschriften um seine handele, er sich aber weder an die Unterschriftsleistung noch daran erinnern könne, eine Ausfertigung des Antrags erhalten zu haben; bei seinen Unterlagen habe sich eine Ausfertigung nicht befunden.

    7
    Nachdem der Kläger im Jahre 2019 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung begehrte und die Beklagte im Rahmen der Leistungsprüfung die genannten Vorerkrankungen ermittelte, erklärte sie mit Schreiben vom 14. Juni 2019 (eGA-I 117 ff.) wegen zumindest fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Kläger die Anpassung des Vertrages durch rückwirkende Einfügung eines Ausschlusses mit folgendem Inhalt:

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    „Es gilt als vereinbart, dass Erkrankungen und Funktionsstörungen des rechten Sprunggelenks vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Auch degenerative Veränderungen (Verschleißerkrankungen, z. B. Arthrose, Knorpelschäden) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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    Versicherungsschutz besteht jedoch dann, wenn Berufsunfähigkeit nachweislich verursacht wird

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    - durch eine künftige Tumorerkrankung im rechten Sprunggelenk,

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    - durch ein künftige rheumatische oder infektiöse Erkrankung im rechten Sprunggelenk."

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    Unter Berufung auf diesen Ausschluss lehnt die Beklagte die Erbringungen von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.

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    Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung der versicherten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Rente und Beitragsbefreiung) ab März 2018 begehrt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Beklagte auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG und die sich aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG ergebenden Rechte nicht berufen könne, da ihm die Gesundheitsfragen bei der konkreten Antragsaufnahme nicht in Textform gestellt worden seien.

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    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (eGA-I Bl. 13 ff. Entscheidungsheft) Bezug genommen.

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    Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Vertrag rückwirkend dahingehend angepasst, dass Erkrankungen und Funktionsstörungen des rechten Sprunggelenks, darunter auch degenerative Veränderungen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Eine Berufung auf die Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG sei der Beklagten nicht deshalb verwehrt, weil die Gesundheitsfragen nicht in Textform gestellt worden seien. Denn das Textformerfordernis sei auch dann erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen zusammen mit dem Versicherungsvertreter am Bildschirm ausfülle, der Versicherungsnehmer dabei mitlesen könne, er die ausgefüllten Unterlagen am Ende ausgedruckt zur Durchsicht erhalte und dann unterschreibe. Dass der Kläger den Antrag nach Befragung durch die Agentin hier unterschrieben habe, habe er nicht hinreichend bestritten. Überdies sei es auch als unstreitig anzusehen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, die Gesundheitsfragen am Bildschirm mitzulesen.

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    Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Textformerfordernis in Ansehung der Gefahrfragen nicht gewahrt. Denn die Fragen seien zum Zeitpunkt des Verlesens nicht ‒ was erforderlich sei ‒ „verkörpert", sondern auf dem Bildschirm der Vermittlerin lediglich ablesbar gewesen. Es sei auch keineswegs unstreitig, dass der Kläger die Fragen bei Beantwortung habe mitlesen können, wie sich aus seiner Anhörung ergebe. Schließlich habe das Landgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger die ausgefüllten Unterlagen gerade „zur Durchsicht" erhalten habe. Die Umstände der Unterschrift, insbesondere die Leistung der Unterschrift nach einer „adäquaten Durchsicht", seien Tatbestandsmerkmal für die Erfüllung der Textform im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG, wenn dem Versicherungsnehmer wie hier keine verkörperte Version der Gesundheitsfragen im Sinne von § 126b BGB vorgelegen habe.

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    Der Kläger beantragt,

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    die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen,

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    1. an ihn 32.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.000 € monatlich zum jeweiligen Monatsersten, beginnend mit dem 1. März 2018, zu zahlen;

    21
    22
    2. an ihn monatlich im Voraus, beginnend mit November 2020, einen Betrag in Höhe von 1.000 €, zu zahlen, längstens bis einschließlich Juni 2065;

    23
    24
    3. an ihn überzahlte Beiträge in Höhe von 1.748,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn in der zu L 000 geführten Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beitragsfrei zu stellen bis einschließlich Juni 2065.

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    Die Beklagte beantragt,

    26
    die Berufung zurückzuweisen.

    27
    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    28
    II.

    29
    Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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    Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 13. Juli 2021 (eGA-II 41 ff.) greifen nicht durch. Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 19. Juli 2021 (eGA-II 52 ff.), an dem er auch unter Berücksichtigung der Gegenvorstellung des Klägers vom 27. Juli 2021 (eGA II-77 f.) und den Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Juli 2021 (eGA-II 65 ff.) festhält.

    31
    1.

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    Der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 19. Juli 2021 ausgeführt:

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    „… Dem Kläger stehen die geltend gemachten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht zu. Die Beklagte ist nicht daran gehindert, sich auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Kläger und auf ihr mit Schreiben vom 19. Juni 2019 ausgeübtes Recht zur Vertragsanpassung zu berufen. Der mittels dieser Vertragsanpassung erfolgte Ausschluss ist auf Verlangen der Beklagten rückwirkend Vertragsbestandteil geworden, § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG. Entgegen der Auffassung der Berufung ist sowohl hinsichtlich der Gefahrfragen als auch in Ansehung der Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG dem Textformerfordernis genügt.

    34
    Allerdings trifft es zu, dass eine Anzeigeobliegenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG nur hinsichtlich solcher Gefahrumstände besteht, nach denen der Versicherer in Textform (§ 126b BGB) gefragt hat, wobei die Wahrung des Textformerfordernisses voraussetzt, dass die Fragen in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise gestellt wurden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11, ZfS 2013, 223). Zudem muss dem Versicherungsinteressenten das Antragsformular auch in Textform zur Verfügung gestellt werden, da nur so der Dokumentationsfunktion des § 126b BGB hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2015 - 20 U 26/15, r+s 2017, 68; KG, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13, VersR 2014, 1357; Karczewski, r+s 2012, 521, 526; Looschelders, VersR 2011, 697, 698; HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 19 Rn. 12).

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    Anders als die Berufung meint, ist es aber zur Wahrung des Textformerfordernisses nicht erforderlich, dass dem Antragsteller die Gefahrfragen bereits im Zeitpunkt ihrer Beantwortung verkörpert vor Augen stehen müssen. Demgemäß kann auch das Vorlesen der Antragsfragen durch den Versicherungsvermittler ausreichen, ohne dass der Antragsteller im Zeitpunkt ihrer Beantwortung die praktische Möglichkeit hat, die Fragen zu sehen. Die von der Berufung für die gegenteilige Auffassung bemühte Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 25. Januar 2013 - 23 O 238/11, r+s 2014, 7) steht mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher auch der Senat folgt, nicht im Einklang.

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    Hiernach ist das Textformerfordernis bereits dann gewahrt, wenn der Agent dem Versicherungsinteressenten die Gefahrfragen wörtlich vorliest und ihm ‒ auch nach Beantwortung ‒ die Fragen dauerhaft in lesbarer Form zur Verfügung stellt, sofern ihm das vom Agenten ausgefüllte Formular vor der Unterzeichnung jedenfalls noch einmal zur Durchsicht vorgelegt wird (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13, VersR 2014, 1357; OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2018 - 11 U 149/16, r+s 2020, 145 Rn. 13; s. auch HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 19 Rn. 12; Piontek, jurisPR-VersR 12/2020 Anm. 2 unter C I).

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    Hat ein Agent das Formular für den Antragsteller ausgefüllt, so erbringt zwar allein der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der Antragsfragen, wenn der Versicherungsnehmer substanziiert behauptet, die von dem Agenten gestellten Fragen mündlich zutreffend beantwortet zu haben oder von diesem mit einzelnen Fragen überhaupt nicht konfrontiert worden zu sein. In einem solchen Fall muss der Versicherer beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen (mündlichen) Beantwortung sorgfältig vorgelesen und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind. Anderenfalls ‒ bei den Sinngehalt der Fragen verfälschender Wiedergabe ‒ ist auch die in § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehene Textform nicht gewahrt, denn die mündlich verfälscht wiedergegebene Frage ist gerade nicht textlich fixiert (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 7. Mai 2014 - 5 U 45/13, VersR 2015, 91 mwN).

    38
    So liegt der Fall hier aber nicht. Denn es ist unstreitig, dass die Agentin A dem Kläger die Gesundheitsfragen wörtlich vorgelesen und ihm das Antragsformular nach Beantwortung zur Unterzeichnung vorgelegt hat. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass es sich bei der Unterschrift um seine handelt und er diese auch nur in der Geschäftsstelle der Agentin im Zusammenhang mit dem Antragsgespräch geleistet haben kann. Auf weiteres kommt es nicht an. Weder ist streitentscheidend, ob der Kläger die Gesundheitsfragen im Zeitpunkt der Beantwortung mitlesen konnte noch bedurfte es tatsächlich einer „adäquaten Durchsicht“ durch den Kläger.

    39
    Allein entscheidend ist, ob die Fragen von der Agentin mit dem Kläger in einer Art und Weise durchgegangen worden sind, die es erlauben, dieses Vorgehen einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre des Fragetextes gleichzusetzen (vgl. zum alten Recht BGH, Urteile vom 11. Juli 1990 - IV ZR 156/89, r+s 1990, 320; vom 13. März 1991 - IV ZR 218/90, r+s 1991, 151; vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, r+s 2011, 58 Rn. 25 f.). Soweit die Berufung meint, auch dann, wenn die Gesundheitsfragen unstreitig vorgelesen worden sind und der Antragsteller die Möglichkeit erhält, seine Antworten vor Unterzeichnung des Antrags noch einmal zu prüfen, müsse der Antragsteller zur erneuten Durchsicht aufgefordert werden oder gar tatsächlich das Antragsformular noch einmal durchsehen, beruht dies auf einem Fehlverständnis des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG.“

    40
    2.

    41
    Hieran hält der Senat ‒ auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbingens der Berufung ‒ fest.

    42
    Noch zutreffend ist die Auffassung des Klägers, dass das in § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG vorausgesetzte Textformerfordernis nicht erfüllt ist, wenn der Versicherer oder der Agent die Gefahrfragen ausschließlich mündlich stellt (HK-VVG/Schimikowski 4. Aufl. § 19 Rn. 10). Demgegenüber ist dem Textformerfordernis genügt, wenn dem Versicherungsnehmer, nachdem die Antragsfragen mündlich gestellt und beantwortet worden sind, das Formular mit den Antragsfragen und den Antworten in Textform zur Durchsicht vorgelegt wird. Es reicht mithin aus, wenn der Versicherungsnehmer die Gelegenheit erhält, die Fragen ‒ auch nach ihrer Beantwortung ‒ in Textform zur Kenntnis zu nehmen (HK-VVG/Schimikowski aaO Rn. 12 mwN). Dass der Versicherungsnehmer die Fragen bereits im Zeitpunkt ihrer Beantwortung mitlesen kann, erfordert § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG demgegenüber nicht (s. insoweit Karczewski, r+s 2012, 521, 525 f.).

    43
    III.

    44
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO