Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 18.06.2021 · IWW-Abrufnummer 223029

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 28.04.2021 – 11 U 206/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Brandenburg

    Beschluss vom 28.04.2021


    In dem Rechtsstreit
    ...
    Klägers und Berufungsklägers,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    g e g e n
    ...
    Beklagte und Berufungsbeklagte,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

    hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx sowie die Richter am Oberlandesgericht xxx und Dr. xxx
    am 28. April 2021   b e s c h l o s s e n:

    Tenor:

    I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 579/18 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

    V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

    Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in allen Haupt-, Hilfs- und Nebenforderungen unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 03.03.2021 in vollem Umfang Bezug genommen.

    Die hiergegen im Schriftsatz des Klägers vom 19.04.2021 vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis:

    Der Senat bleibt zunächst dabei, dass das Landgericht den Versicherungsvertrag zutreffend dahingehend ausgelegt hat, dass im Streitfall weder eine Überflutung noch ein bedingungsgemäßer Wassereintritt im Sinne von Ziffer 2.5.1 der AVB der Beklagten anzunehmen ist. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, liegt auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 19.04.2021 nochmals angeführte zweite Variante, also das Einfließen des Wassers in das Gebäude, im Sinne der Klausel in Ziffer 2.5.1 AVB, nicht vor. Der Senat überstrapaziert insoweit nicht den Wortlaut der vereinbarten Versicherungsbedingung, denn auch ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer kann - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei der genannten Vertragsvorschrift nicht um eine Art Generalklausel handelt, die jeglichen Wassereintritt in das versicherte Haus umfasst, sondern deren Anwendungsbereich auch insoweit ein im Sinne der ersten Tatbestandsalternative der Ziffer 2.5.1 vergleichbares Elementarschadensereignis voraussetzt. Danach ist ein Wassereintritt versichert, der sich allein wegen der Wassermassen des Niederschlags ereignet. Ein primär durch eine Grundstücksneigung verursachter Wassereintritt ist hiervon nicht umfasst. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob in der Konsequenz der Argumentation des Senats angesichts der Lage und Beschaffenheit des klägerischen Grundstücks überhaupt ein Versicherungsfall am klägerischen Grundstück denkbar sei, ist an dieser Stelle durch den Senat nicht zu entscheiden, erscheint aber mit Blick auf etwaiges Eindringen von Wasser an einer Stelle, an der keine Neigung des Grundstücks den Wassereintritt hervorruft, auch nicht ausgeschlossen.

    Darüber hinaus bleibt der Senat dabei, dass der Kläger auch zu den vorgebrachten Schäden nicht hinreichend vorgetragen hat. Mit den dahingehenden Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 03.03.2021 setzt sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.04.2021 nicht weiter auseinander, weshalb es dabei verbleibt.

    II.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

    Oberlandesgericht Brandenburg

    Beschluss vom 03.03.2021


    In dem Rechtsstreit
    ...
    Klägers und Berufungsklägers,
    - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte ...
    g e g e n
    ...
    Beklagte und Berufungsbeklagte,
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

    hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx sowie die Richter am Oberlandesgericht xxx und Dr. xxx
    am 03.03.2021   b e s c h l o s s e n:

    Tenor:

    I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 579/18 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

    II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen von ihm behaupteter Schäden aufgrund Starkregens am 29.06.2017.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

    Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 08.09.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen, weil der geltend gemachte Schaden nach gebotener Auslegung der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen nicht versichert sei. Im Übrigen seien auch die Schäden trotz richterlicher Hinweise nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden.

    Mit seiner form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren nur teilweise weiter und meint, das Landgericht habe die Vertragsbedingungen rechtsfehlerhaft ausgelegt. Auch habe er den nunmehr nur noch in Höhe von 5.562,64 € nebst Zinsen geltend gemachten Schaden hinreichend dargelegt. Insoweit beziehe sich die Berufung auf Leistungen für die Wiederherstellung des Kellers in Höhe von 3.120,76, Entsorgungs- und Trocknungskosten in Höhe von 1.161,88 € sowie einen Mietausfall in Höhe von 1.530,00 €.

    Die Beklagte wendet sich gegen die Berufung und meint, der Kläger habe schon nicht hinreichend dargelegt, weshalb nur noch ein verminderter Betrag geltend gemacht werde. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

    II.

    Die Berufung des Klägers bietet in der Sache insgesamt keine Aussicht auf Erfolg; sie ist offensichtlich unbegründet. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

    Zur Begründung kann auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger zeigt durchgreifende Berufungsgründe im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO nicht auf. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung noch auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Landgericht.

    A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen versicherungsvertraglichen Leistungsanspruch für die von ihm im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Schäden in Höhe von 5.562,64 € aufgrund eines starkregenbedingten Wassereintritts in den Keller des versicherten Hauses am 29.06.2017.

    1. Das Landgericht hat den zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Versicherungsvertrag zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die bedingungsgemäße Leistungspflicht der Beklagten hier nicht eingetreten ist. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsschein vom 27.03.2017 zur Versicherungsscheinnummer WG-SV 95... . 7.88... und der darin genannten und beigefügten und dadurch in den Vertrag einbezogenen Vertragsgrundlagen. Maßgeblich ist danach die vom Landgericht im Tatbestand zitierte Versicherungsbedingung nach Ziffer 2.5.1 der AVB der Beklagten.

    a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2020 - IV ZR 235/19, juris Rn. 9; st. Rspr.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, a.a.O.).

    b) Mit Blick auf die hier in Rede stehende Ziffer 2.5.1 der AVB der Beklagten - sowohl in ihrer ersten, als auch in ihrer zweiten Variante - wird ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer insoweit erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht absichert gegen jegliche durch Wasser verursachte Schäden an seinem Wohngebäude, sondern ihn nur schützen soll vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Begriff der Überschwemmung für ihn unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1983 - IVa ZR 51/82 - VersR 1984, 28). Danach liegt eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern - worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet (BGH Urt. v. 26.04.2006 - IV ZR 154/05 - VersR 2006, 966). Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine "Überflutung" dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH Urt. v. 20.4.2005 - IV ZR 252/03 - NJW-RR 2005, 1052). Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.04.2013 - I-9 U 198/12, Rn. 11, OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2001 - 19 U 19/01 Rn. 14, jeweils zit. n. juris). Dabei muss sich das schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden "Grund und Boden", auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt haben (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Es genügt demgegenüber nicht, dass Regenwasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.01.2021 und vom 24.02.2021 - 11 U 213/20 unter Hinweis auf OLG Koblenz, Urt. v. 15.12.2017 - 10 U 811/16, ZfSch 2018, 454; OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.10.2011 - 5 U 160/11, Rn. 6 zit. n. juris).

    c) Gemessen daran liegt im Streitfall weder eine Überflutung noch ein bedingungsgemäßer Wassereintritt im Sinne von Ziffer 2.5.1 der AVB der Beklagten vor. Es ist- und das wird letztendlich von den Ausführungen des Klägers auf Seite 5 der Berufungsbegründung bestätigt - unstreitig, dass auf dem versicherten Grundstück ein leichtes Gefälle besteht. Dieses Gefälle hat offensichtlich auch im Streitfall das Eindringen des Wassers auf das versicherte Grundstück begünstigt, was einem bedingungsgemäßen Wassereintritt im Sinne von Ziffer 2.5.1 entgegensteht. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den von beiden Parteien zur Akte gereichten Lichtbildern entnehmen. Ein durch ein Gefälle des Grundstücks begünstigter Wassereintritt über den Lüftungsschacht, der auf der Neigung des versicherten Grundstücks beruht, ist hier nach beiden Tatbestandsvarianten der Ziffer 2.5.1 nicht versichert.

    aa) In vergleichbaren Fällen hat der Bundesgerichtshof, auf dessen Entscheidung das Landgericht zutreffend verwiesen hat, im Sinne der ersten Tatbestandsvariante von Ziffer 2.5.1 der AVB der Beklagten ausgeführt, dass eine Überschwemmung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Sinne einer Überflutung von Grund und Boden voraussetzt, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln (vgl. BGH, Urt. 20.04.2005 - IV ZR 252/03, zit. n. juris Rn. 19). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits angeschlossen (vgl. Beschlüsse v. 27.01.2021 und v. 24.02.2021 - 11 U 213/20). Bei einem Gefälle sammeln sich die Wassermengen jedoch nicht primär an, sondern fließen wie hier - wenn auch bei einem leichten Gefälle u.U. mit geringer Geschwindigkeit - ab.

    Im Übrigen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Vortrag zum Vorliegen einer erheblichen Wasseransammlung am 29.01.2017 auf seinem Grundstück unzureichend war. Zur Schadensursache hat der Kläger - worauf ihn das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.06.2020 ausweislich des Sitzungsprotokolls (dort S. 2, 3) hingewiesen hatte - nichts weiter vorgetragen.

    bb) Etwas anderes kann im Ergebnis in diesem Zusammenhang auch der von der Berufungsbegründung angeführten zweite Variante, also des Einfließens des Wassers in das Gebäude, im Sinne der Klausel in Ziffer 2.5.1 AVB, aus der Sicht eines um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht entnommen werden. Es ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Vertragsinteressen offensichtlich, dass diese Klausel nicht jedweden Wassereintritt in das versicherte Haus umfassen soll, sondern auch insoweit ein im Sinne der ersten Tatbestandsalternative der Ziffer 2.5.1 vergleichbares Elementarschadensereignis voraussetzt. Danach ist ein Wassereintritt versichert, der sich - ohne eine neigungsbedingte Begünstigung des versicherten Grundstücks - allein wegen der Wassermassen des Niederschlags ereignet. Davon ist jedoch ein Kausalverlauf zu unterscheiden, bei dem wie hier aufgrund der Ausgestaltung der abwärtsführenden Zufahrt des Grundstücks, ein Wassereintritt in den Keller des versicherten Gebäudes praktisch vorprogrammiert ist. Hierfür sprechen nicht zuletzt die unstreitig bereits in der Vergangenheit auf dem klägerischen Grundstück erfolgten Schäden durch abfließendes Regenwasser.

    2. Zu folgen ist dem Landgericht überdies darin, dass der Kläger auch die vorgebrachten Schäden nicht hinreichend vorgetragen hat, wobei es für das Berufungsverfahren nur auf die behaupteten Leistungen für die Wiederherstellung des Kellers in Höhe von 3.120,76, die Entsorgungs- und Trocknungskosten in Höhe von 1.161,88 € sowie einen vom Kläger behaupteten Mietausfall in Höhe von 1.530,00 € ankommt. Sämtliche Positionen wurden von der Beklagten erstinstanzlich bestritten (vgl. Seiten 6 und 7 der Klageerwiderung). Der Kläger hat in der Folge - trotz eingehender richterlicher Hinweise im Termin am 19.06.2020 - für keine der genannten Positionen substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass (nur) der behauptete Wassereintritt am 29.06.2017 hierfür ursächlich gewesen sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es unstreitig mehrere Wassereintritte in das versicherte Grundstück gegeben hat und zudem aufgrund eines undichten Rohres, weitere Feuchtigkeit im Mauerwerk vorhanden gewesen ist.

    Hinsichtlich der Reparatur- und Beseitigungskosten ist nicht einmal deren Anfall dargelegt worden. Auch hierauf hat das Landgericht im Termin vom 19.06.2020 hingewiesen. Ein weitergehender Vortrag des Klägers ist hierzu weder auf den Hinweis noch in der insoweit gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung ergangen.

    Nachvollziehbarer und substanziierter Vortrag (einschließlich tauglicher Beweisangebote) wurde vom Kläger schließlich für den behaupteten Anfall von Mietausfallkosten, die ausschließlich auf das behauptete Wasserschadensereignis vom 29.06.2017 zurückzuführen seien, nicht unterbreitet. Auch darauf hat das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung unmissverständlich hingewiesen.

    B. Da es an einem Hauptanspruch fehlt, sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und Rechtsverfolgungskosten) nicht gegeben.

    VorschriftenAVB Gebäudeversicherung Nr. 2.5.1