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  • 20.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210684

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 17.12.2018 – 4 U 1759/18

    Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast dafür, dass ein Einbruch innerhalb versicherter Zeit erfolgt ist. Hierfür reicht es nicht, dass der Diebstahl unmittelbar nach Versicherungsbeginn entdeckt wird.


    Oberlandesgericht Dresden

    Beschl. v. 08.05.2019


    In dem Rechtsstreit
    R. G.
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt F. K.
    gegen
    XXX Versicherung AG, ...
    vertreten durch den Vorstand Dr. C. W.
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte R. & P.

    wegen Forderung

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,
    Richterin am Oberlandesgericht P. und
    Richterin am Oberlandesgericht Z.

    ohne mündliche Verhandlung am 08.05.2019

    beschlossen:

    Tenor:

    1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
    3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
    4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.209,97 EUR festgesetzt.

    Gründe

    Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.

    Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

    Der Kläger hat zu den weiteren Hinweisen des Senats im Hinweisbeschluss vom 04.04.2019 keine Stellung genommen. Daher ist es dem Senat aus den dargelegten Gründen nach wie vor weder möglich, von einem bei der Beklagten versicherten Ereignis auszugehen, noch die Schadenshöhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO.

    Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.


    Oberlandesgericht Dresden

    Beschl. v. 17.12.2018


    In dem Rechtsstreit
    R. G.
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt F. K.
    gegen
    XXX Versicherung AG, ...
    vertreten durch den Vorstand Dr. C. W.
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte R. & P.

    wegen Forderung

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,
    Richterin am Oberlandesgericht P. und
    Richterin am Oberlandesgericht Z.

    ohne mündliche Verhandlung am 17.12.2018

    beschlossen:

    Tenor:

    1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
    2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
    3. 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.209,97 € festzusetzen.

    Gründe

    Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

    Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung des Klägers greifen nicht durch. Denn hierdurch werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute oder auch nur ergänzende Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

    1.

    Dem Kläger ist der Nachweis eines versicherten Einbruchsdiebstahls nicht gelungen. Zwar geht der Kläger völlig zutreffend davon aus, dass die Rechtsprechung den Versicherungsnehmer diverse Beweiserleichterungsregeln zugute kommen lässt, was den Nachweis eines Diebstahls betrifft, denn Einbruchsdiebstähle spielen sich meist im Verborgenen ab und Tatzeugen fehlen, so dass berechtigte Entschädigungsforderungen des Versicherungsnehmers häufig an Beweisnot scheitern würden, wenn man ihm die Anforderungen des Vollbeweises für den Versicherungsfall aufbürden würde (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 1 AURB Rz. 52 m. Nachw. auf die ständige Rechtsprechung des BGH).

    Danach gilt, dass es genügt, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen (statt vieler: OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2017, 6 U 30/17; KG, Urt. v. 10.05.2017, 6 U 143/15, jeweils nach juris). Insoweit ist dem Kläger auch darin zu folgen, dass mit dem Vorhandensein der Einbruchspuren und einer bloßen - glaubhaften - Bekundung durch ihn selbst oder durch das Zeugnis seiner Ehefrau sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer versicherten Begehungsweise des Diebstahls wie auch der sogenannte Beutenachweis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen wäre. Was aber hierdurch - und auch nicht durch das angebotene Zeugnis des Nachbarn - gelungen ist, ist der Nachweis eines versicherten Ereignisses gerade in der Versicherungszeit. Der Kläger trägt im Grundsatz die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, hierauf hat das Landgericht zu Recht hingewiesen. Da der Kläger selbst vor der Polizei zunächst den möglichen Tatzeitraum vom 29.12. bis 04.01. angab, kann sich die an sich versicherte Begehungsweise des Diebstahls sowohl vor als auch nach Versicherungsbeginn - unstreitig am 01.01.2018 - abgespielt haben. Der Diebstahl kann sich zeitgleich mit dem Einbruch bei Nachbarn wie auch - was nicht selten geschieht - beispielsweise in der Silvesternacht abgespielt haben, in der solche Einbrüche regelmäßig wegen des allgemeinen Trubels unbemerkt bleiben. Damit ist schlicht offen und in keiner Weise feststellbar, ob der nach dem äußeren Bild höchstwahrscheinlich stattgefundene Einbruchsdiebstahl in versicherten Zeitraum stattfand oder nicht.

    Soweit die Berufung eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die nicht erfolgte persönliche Anhörung des Klägers rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger sehr wohl durch das Landgericht auf die Bedeutung seines persönlichen Erscheinens hingewiesen wurde, und zwar ausdrücklich mit der Ladung vom 27.07.2018, wo sein persönliches Erscheinen gerade zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung und nicht etwa nur zur Güteverhandlung angeordnet wurde. Deshalb greift das Berufungsargument verletzten Hinweispflichten nicht, denn die Berufung trägt nicht vor, weshalb ein zweiter, wiederholender Hinweis hierauf erforderlich gewesen wäre.

    2.

    Der Erfolg der Berufung scheitert ebenfalls daran, dass der Kläger den behaupteten Wert der entwendeten Alufelgen schon nicht schlüssig dargelegt hat, und im Übrigen selbst bei Annahme einer schlüssigen Darstellung keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat, die dem Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO erlaubt hätten. Dem Kläger ist nach unwidersprochenem Beklagtenvortrag nur der Zeitwert der entwendeten Fahrzeugteile zu erstatten. Bereits die vorprozessual gemachte Angabe der Schadenshöhe gegenüber der Polizei in Höhe von insgesamt rund 4.400,00 € für die streitgegenständlichen Felgen, dazugehörige vier Reifen sowie eine Stichsäge, eine Bohrmaschine, einen Werkzeugkasten und noch ein Fahrrad als auch der später im Prozess zunächst angegebenen Gesamtwert nur für die Felgen in Höhe von exakt 4.361,92 € gemäß der Anlage K3 ist mit der späteren Klageforderung nicht in Einklang zu bringen. Wie der Kläger obendrein zu diesem, centgenauen Betrag kommt, der im Widerspruch sowohl zur später prozessual geltend gemachten Forderung als auch zum ursprünglich angegebenen Wert steht, obwohl er ihn nicht durch Rechnungen oder ähnliches unterlegt hat, ist nicht nachvollziehbar. Weiter ist die später im Prozess gemachte Wertangabe nicht in Einklang zu bringen mit dem insoweit unwidersprochenen Beklagtenvortrag, wonach bereits das gesamte Fahrzeug selbst nur einen Anschaffungswert von 6.700,00 € hatte, und die Felgen möglicherweise genauso alt waren wie das Fahrzeug. Zum Reifentyp und Zustand der Reifen wurde überhaupt nichts vorgetragen. Eine Schätzung nach § 287 ZPO setzt aber hinreichende Anknüpfungstatsachen voraus. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen bei völlig ungeklärter Tatsachengrundlage aus der Bandbreite möglicher Werte für Reifen und Felgen einen Ersatzwert zu ermitteln (vgl. OLG München, Urt. v. 11.08.2017, 10 U 2683/14, Leitsatz 1 - juris; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287 Rz. 4 m.w.N.).

    Nach alledem kann die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben.

    Der Senat rät angesichts dessen zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.