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  • 15.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208346

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 09.10.2018 – 4 U 448/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht  Dresden

    Zivilsenat

    Aktenzeichen: 4 U 448/18
    Landgericht Dresden, 8 O 911/17

    Verkündet am: 09.10.2018

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    K. R.
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    K. + B. Rechtsanwälte AG

    gegen

    XXX Lebensversicherungs-AG
    vertreten durch den Vorstand
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    B. L. D.

    wegen Forderung

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,
    Richterin am Oberlandesgericht P. und
    Richterin am Oberlandesgericht R.

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018

    für Recht erkannt:

    I.    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.02.2018 - Az. 8 O 911/17 - aufgehoben.

    II.    Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.

    III.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    IV.    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Beschluss:

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.430,85 EUR festgesetzt.

    G r ü n d e :

    I.

    Die Klägerin war als Krankenpflegerin in der Nachtschicht in einem Pflegeheim tätig. Sie nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer bei ihr gehaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Rückzahlung geleisteter Beiträge und Freistellung von künftigen Monatsbeiträgen in Anspruch. Sie behauptet, seit dem 06.07.2016 für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit berufsunfähig zu sein. In den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „Besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge“  heißt es unter § 2:

    „(1.) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht....
    ...
    (3.) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf i.S.v. Absatz 1 auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des 6. Monats. Wird nach einer Anerkennung unserer Leistungspflicht bei der Nachprüfung gemäß § 7 festgestellt, dass inzwischen eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich insgesamt mindestens 3 Jahren i.S.v. Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorliegt, werden wir die Versicherungsleistungen gemäß § 1 auch für die ersten sechs Monate erbringen.“

    (4.) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entspricht...“ (Anlage BLD 2).

    Wegen der weiteren Einzelheiten zur Berufsunfähigkeitsrenten- und Beitragshöhe wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber zum 18.05.2017 beendet. Unter Bezug auf die ihr durchgängig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 06.01.2016 bis einschließlich 24.02.2017 (Anlage K 3), hat sie nach § 2 Abs. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen ab dem 6.7.2016 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte abgelehnt.

    Erstinstanzlich hat sie behauptet, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Krankenpflegerin wegen einer seelischen mittelschweren Depression und wegen einer Minderbelastbarkeit von Wirbelsäule und Gelenken zu 70 % nicht mehr ausüben zu können. Dem ist die Beklagte entgegen getreten. Das Landgericht hat die Klage wegen nicht hinreichender Substantiierung des genauen Berufsbildes und der genauen Einschränkungen der Klägerin abgewiesen. Weder die von der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung (Anlage K 12) noch die auf richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 5.12.2017 nachgereichte Ergänzung reichten hierfür aus. Zwar lasse sich hieraus entnehmen, welchen Aufgabenbereich aus der Stellenbeschreibung die Klägerin zu wieviel Prozent nicht mehr ausüben könne, unklar bleibe indes, auf welchen Beschwerden diese Einschränkungen beruhten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter und vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungslast im Hinblick auf die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die Beschreibung der Beeinträchtigungen deutlich überspannt und infolgedessen zu Unrecht keinen Beweis, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben.

    Die Klägerin beantragt,

    Unter Abänderung des am 09.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden, Az. 8 O 911/17,

    1.
    Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin eine Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend vom 06.07.2016 bis einschließlich März 2017 i.H.v. 3.825,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

    2.
    Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin eine Prämienrückerstattung rückwirkend für die Zeit vom 06.07.2016 bis März 2017 i.H.v. 662,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    3.
    Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Klägerin und Berufungsklägerin ab April 2017 bis längstens zum 31.01.2026eine monatlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 425,09 EUR zu zahlen.

    4.
    Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, die Klägerin und Berufungsklägerin von der Zahlung de monatlichen Prämie i.H.v. 73,56 EUR ab April 2017 freizustellen.

    5.
    Die Beklagte Berufungsbeklagte wird verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.141,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    sowie hilfsweise,

    das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 04.09.2018 verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil auf Antrag der Klägerin aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war. Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel. Eine abschließende Entscheidung könnte nur auf der Grundlage einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme getroffen werden (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Durchführung dieser Beweisaufnahme obliegt dem Landgericht.

    1.    Der wesentliche Mangel im landgerichtlichen Verfahren liegt darin, dass das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt und in diesem Zusammenhang seiner Hinweispflicht nicht hinreichend Genüge getan hat. Die gerichtliche Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1994, 1 BVR 245/93 - juris; Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BVR 1383/90 - juris).

    Das Landgericht geht zunächst zutreffend von den allgemeinen Voraussetzungen für die Darlegung des Berufsbildes aus. Derjenige, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, muss substantiiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu genügt die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit nicht. Vielmehr müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden (statt vieler: BGH, Urteil vom 22.09.2004 - IV ZR 200/03 - juris; OLG Köln, Urteil vom 03.06.2011, 20 U 168/10 - juris). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überzogen werden (BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - IV ZR 63/08 - juris Ls.; BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - IV ZR 63/08, juris Ls.; OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2016 - 20 W 44/15). Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben. Steht fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden. Es genügt eine Beschreibung mit Stichpunkten oder Schlagworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann (Senatsurteil vom 27.06.2017 - 4 U 1772/16, juris Rz. 35). Gemessen hieran hat das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt. Die Klägerin hat bereits mit der Klage (S. 5 ff der Klageschrift) einen hinreichend detaillierten Tagesablaufplan vorgetragen. Dieser ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, und sie hat diesen Vortrag untersetzt durch die Behauptung, er entspreche der Stellenbeschreibung ihres damaligen Arbeitgebers aus dem Jahr 2000. Diese sei auch noch aktuell. Auf Aufforderung des Gerichts hat sie für die Aktualität dieser Beschreibung und des von ihr behaupteten Tagesablaufes Zeugenbeweis sowohl des Einrichtungsleiters ihrer damaligen Beschäftigungsstelle als auch einer Arbeitskollegin angeboten (Schriftsatz der Klägerseite vom 28.09.2017, Bl. 27 ff.).

    Im Anschluss an die Anhörung zu ihrem Berufsbild in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und die Vorlage der Stellenbeschreibung vom 10.12.2000 (K 12), die ihr das Landgericht aufgegeben hatte, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass ihre Angaben für eine Beweisaufnahme nunmehr ausreichen würden und sie auch zum Ausmaß der Einschränkung durch ihre Erkrankungen nicht mehr weiter vortragen müsse. In ihrer Anhörung vor dem Landgericht hatte sie hierzu auf gerichtliche Nachfrage bereits klargestellt, sie halte sich insgesamt, d.h. bezogen auf alle Teiltätigkeiten zu geschätzt 70 % für nicht leistungsfähig. Nachdem sich das Landgericht hiermit zunächst zufrieden gegeben hatte, durfte es eine weitere Aufgliederung ohne einen erneuten gerichtlichen Hinweis gem. § 139 ZPO nicht erwarten. Wenn eine Partei persönlich "zur Aufklärung des Sachverhalts" geladen und angehört wurde, kann und darf sie nämlich davon ausgehen, das Gericht werde ihr die zur gebotenen Sachaufklärung notwendigen Hinweise geben, und ihr Gelegenheit einräumen, ihren bislang (aus der Sicht des Gerichts) noch unzureichenden Tatsachenvortrag zu vervollständigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 1999 – IV ZR 7/98 –, juris). Die Abweisung einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen nicht hinreichend substantiierter Darstellung der Berufstätigkeit darf in einer solchen Situation erst erfolgen, wenn trotz eingehender, ggf. wiederholter gerichtlicher Hinweise das Berufsbild unklar und widersprüchlich bleibt (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, I - 20 U 94/11 - juris; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2016 - 20 W 44/15 - juris; Senat, Urteil vom 27.06.2017 - 4 U 1772/16 - juris Tz. 35). Vorliegend tritt hinzu, dass beide Parteien in der mündlichen Verhandlung ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO erklärt hatten. Da das Landgericht zugleich weitere Unterlagen von der Klägerin abgefordert hatte, war aus Sicht der Parteien zu erwarten, dass ein Beweisbeschluss erlassen werden würde. Dass trotz der erfolgten ergänzenden Angaben in ihrer Anhörung nach § 141 ZPO und trotz der Vorlage aller ihr aufgegebenen Unterlagen das Landgericht noch immer von einer unzureichenden Substantiierung ausgehen würde, konnte die Klägerin demgegenüber nicht erwarten. Der in Ziff. 2 des Beschlusses vom 5.12.2017 enthaltene Hinweis, sie solle diese Unterlagen „gegebenenfalls mit weiterreichenden Erklärungen“ ergänzen, genügte in keiner Weise, um ihr zu verdeutlichen, welche Darlegungen von ihr in dieser Situation noch erwartet wurden. Durch das Unterlassen eines erneuten konkreten und weitergehenden Hinweises hat das Landgericht damit gegen das rechtliche Gehör der Klägerin gem. Art. 103 GG verstoßen. Hierin liegt zugleich ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

    2.    Auf diesem Verfahrensfehler beruht auch das Urteil. Der Senat macht in dieser Situation von seinem Ermessen gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Auch wenn nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, darf es die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit der Verfahrensmangel wesentlich ist und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 325/11 - juris Tz. 7 m.w.N.). Eine solche Situation ist hier gegeben. Sowohl zum bestrittenen Berufsbild als auch zur behaupteten Berufsunfähigkeit ist umfänglich durch Einvernahme eines oder mehrerer Zeugen (ehemalige Arbeitskollegen der Klägerin, ggf. Einrichtungsleiter) und durch Einholung mindestens mehrerer Sachverständigengutachten in fachpsychiatrischer und orthopädischer Sicht Beweis zu erheben. Abhängig vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme kommt sodann die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens in Betracht. Angesichts des Umfangs dieser Beweisaufnahme erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, die prozessualen Rechte der Parteien auf eine Instanz zu verkürzen.

    III.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 538 Rn 58). Gem. § 708 Nr. 10 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbaren Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen (Senat, Urteil vom 14. Februar 2017 – 4 U 1256/16 –, Rn. 34, juris;  OLG München, NZM 2002, 1032; Zöller-Heßler, aaO; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018 - 2 U 58/18 - juris Tz. 61 m.w.N). Wegen dieser beschränkten Wirkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der hier gegebenen Konstellation war trotz der Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen das eine Aufhebung und Zurückverweisung aussprechende Urteil keine Sicherheitsleistung anzuordnen.

    Die Festsetzung des Streitwertes folgt den gestellten Anträgen und beruht auf § 3 ZPO.

    RechtsgebietBB-BUZVorschriftenBB-BUZ § 2