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  • 27.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200369

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 15.02.2018 – 11 U 71/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    11 U 71/17
    2 O 169/16 LG Flensburg

    Verkündet am 15.02.2018

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx, den Richter xxx am Oberlandesgericht  und den Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 für Recht erkannt:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 10.05.2017 wird zurückgewiesen.    

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung  vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

    Der Wert des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt. Der Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren 11 W 39/17 vom 06.10.2017 wird soweit geändert.

    Gründe

    I.

    Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten durch das beklagte anwaltliche Versorgungswerk geltend.

    Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bezieht eine Rente der Beklagten. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn vor Stellung seines Rentenantrags über die Rentenhöhe beraten müssen. Bei pflichtgemäßer Beratung hätte er den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt. Er hätte dann eine um 20% höhere Rente erhalten, weil die mögliche Rentenberechtigung seines damals in der Ausbildung befindlichen erwachsenen Sohnes nicht bei der Berechung der Rente berücksichtigt worden wäre (sog. Ledigenzuschlag). Er hätte außerdem Kosten für die erfolglose verwaltungsgerichtliche Anfechtung des Rentenbescheids erspart.

    Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. 

    Das Landgericht hat die auf Schadensersatz wegen Falschberatung und der Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger nicht falsch beraten habe.  Nach § 35 Abs. 1 ihrer Satzung obliege der Beklagten lediglich die allgemeine Aufklärung der Mitglieder über deren Rechte und Pflichten. Daraus lasse sich eine einzelfallbezogene Beratungspflicht nicht herleiten. Ihrer Pflicht zur allgemeinen Beratung sei die Beklagte hinreichend nachgekommen, indem sie mitgeteilt habe, dass sie die Fragen des Klägers nicht beantworten könne. Eine Beratung dahingehend, dass der in der Ausbildung befindliche Sohn die Gewährung des sogenannten Ledigenzuschlags verhindere, habe schon deshalb nicht geleistet werden können, weil die Beklagte von diesem Sohn nichts gewusst habe.

    Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sein Sohn vor Erlass des Rentenbescheides überhaupt nicht thematisiert worden sei. Er habe deshalb nicht davon ausgehen können, dass sein erwachsener Sohn seinen Anspruch gegen die Beklagte schmälern könne. Aus dem Beratungsverhältnis ergäben sich Obhuts- und Fürsorgepflichten. Die Beklagte habe über seine Stammdaten von seinem Sohn wissen müssen. Es habe auch Gelegenheit bestanden, ihn zunächst auf dieses Hindernis für den Erhalt des Zuschlags hinzuweisen, statt einen Rentenbescheid zu erlassen und den begehrten Zuschlag zu verweigern. Dies sei ein Verstoß gegen die Fürsorgepflichten ihm gegenüber. Wäre er beraten worden, hätte er den Rentenantrag ein wenig nach hinten geschoben. Alternativ könne davon ausgegangen werden, dass er einen Verzicht seines Sohnes auf Rentenansprüche seinem Antrag auf vorgezogene Rente beigefügt hätte.

    Auf den Hinweis des Senats, dass Zweifel an der Kausalität des Irrtums für den Schaden bestehen, weil der Kläger seinen Antrag nicht vor Bestandskraft des Bescheides zurückgenommen hat, behauptet der Kläger, es sei darüber nachgedacht worden, den vorsorglich gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Auch im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 19.05.2009 sei über die Möglichkeit gesprochen worden, den Rentenantrag zurückzunehmen. Diese Möglichkeit habe aber der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als im Klageverfahren nicht mehr statthaft bezeichnet. Der Beklagten sei deshalb vorzuwerfen, dass sie nach Erlass des Bescheides nicht angeregt habe, den Antrag noch im Widerspruchsverfahren zurückzunehmen.

    Der Kläger beantragt,
    1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den ihm im Zusammenhang mit einer Falschberatung/Verletzung von Aufklärungspflichten betreffend seinen im Frühjahr 2008 gestellten Antrag auf vorgezogene Altersrente entstandenen Schaden zu ersetzen,
    2. die Beklagte zu verpflichten, basierend auf dem Antrag zu 1 die Rente des Klägers ab dem Monat Februar 2010 unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen „Ledigenzuschlag“ neu zu berechnen und den sich unter Berücksichtigung bezahlter Beträge ergebenden Differenzbetrag an ihn auszuzahlen.
    3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.783,31 € Kosten aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten zu erstatten, diese nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 952,00 € seit dem 30.09.2014, aus 586,00 € seit dem 03.02.2016, aus 1.335,60 € seit dem 02.03.2016 und aus 1.909,71 € seit dem 15.03.2016 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das Urteil. Sie behauptet, von der Existenz des Sohnes des Klägers vor dessen Rentenantrag nichts gewusst zu haben.

    II.

    Die Berufung hat keinen Erfolg.

    1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung besteht nicht. Zum einen bestand schon keine Beratungspflicht der Beklagten im geltend gemachten Umfang, zum anderen ist die angebliche Pflichtverletzung auch nicht ursächlich für einen Schaden geworden.

    1.1. Ansprüche ergeben sich nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger den Ledigenzuschlag nach § 13 Abs.8 der Satzung überhaupt versagt hat. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rentenberechnung ist der Senat an die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.11.2014 gebunden, mit der der Rentenbescheid für rechtmäßig erklärt worden ist. Aufgrund der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils steht auch für den Amtshaftungsprozess fest, dass die Verweigerung des Zuschlags nicht rechtswidrig gewesen ist.

    1.2. Die Beklagte hat auch keine Beratungspflicht verletzt.

    1.2.1. In diesem Punkt ist der Senat nicht schon durch das Urteil des Schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.11.2014 gebunden. Der Kläger hat zwar im dortigen Verfahren ausweislich des Urteilstatbestands bereits ausdrücklich geltend gemacht, die Beklagte dürfe ihm deshalb die Erhöhung nicht versagen, weil sie gegen § 35 der Satzung verstoßen habe, wonach ihr die allgemeine Aufklärung ihrer Mitglieder und Rentenempfänger über deren Rechte und Pflichten obliege. Allerdings hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich mit der Frage beschäftigt, ob die Beklagte Auskunftspflichten verletzt hat. Im wesentlichen hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der gekürzten Rentenzahlung darauf gestützt, dass eine weitere rentenberechtigte Person im Sinne des § 13 Abs. 8 der Satzung vorhanden gewesen sei. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Beratung des Klägers tragen deshalb das Urteil nicht. Rechtskraftwirkung entfalten indessen nur die tragenden Gründe, nicht dagegen Vorfragen hierzu (vgl. BGH Versicherungsrecht 1997,745-747, Juris Rn. 12).  

    1.2.2. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil eine Verpflichtung der Beklagten verneint, den Kläger individuell über die Rentenhöhe zu beraten. Nach § 35 der Satzung bestand lediglich die Verpflichtung zur allgemeinen Beratung der Mitglieder. Zwar ist im Sozialrecht eine individuelle Beratungspflicht der Leistungsträger statuiert, § 14 SGB I. Danach muss eine Beratung richtig, unmissverständlich und umfassend sein, so dass der Ratsuchende entsprechend disponieren kann, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Beratungsgegenstand um eine schwierige Rechtsfrage handelt oder die Beratung zeit- und kostenaufwendig ist (vgl. Hauck/Noftz SGB I, § 14 Rn. 24). Die Satzung der Beklagten enthält einen solchen Anspruch auf Beratung aber nicht. § 14 SGB I ist auch nicht auf die Mitgliedschaft in anwaltlichen Versorgungswerken anwendbar (vgl. VG Gießen Urteil vom 18.07.1997, Az. 10 E 669/97, juris). Dafür spricht schon, dass die detaillierte Rentenberechnung grundsätzlich aufwendig ist, zumal zunächst die Grundlagen hierfür geklärt werden müssen. Eine individuelle Beratungspflicht ist im übrigen auch gar nicht erforderlich, um das Mitglied vor irreversiblen Folgen zu schützen. Denn der Antragsteller kann sich durch Rücknahme des Antrags möglicher negativer Folgen entledigen. Ein Rentenantrag kann bis zur Bestandskraft des Rentenbescheids zurückgenommen werden (vgl. BSG BSGE 76, 218-224, Juris Rn. 22). Diese Möglichkeit wird damit begründet, dass der Versicherte innerhalb dieser Frist überlegen kann, ob er den Rentenbescheid angreift, um zum Beispiel einen höheren Zahlbetrag zu erreichen, oder ob er durch Rücknahme des Rentenantrags ein für ihn insgesamt günstigeres Ergebnis erzielt. Denn häufig wird er erst nach Erhalt des Rentenbescheides das genaue Ausmaß der gewährten Leistungen erkennen können (vgl. BSG am angegebenen Ort). Auch in der Satzung der Beklagten finden sich keine Bestimmungen, die es untersagen, den Rentenantrag zurückzunehmen. Wirkungslos wäre die Rücknahme allenfalls mit Bestandskraft des Bescheids. Diese war hier aber noch nicht eingetreten. Der Kläger hat auch selbst auf den Hinweis des Senats vorgetragen, dass er mit seinem Rentenberater überlegt hat, den Rentenantrag zurückzunehmen. Dass er diese Möglichkeit sah, wird auch daraus deutlich, dass er ausdrücklich seinen Antrag vorsorglich gestellt hat, sich also offenbar auch eine Rücknahme vorbehalten wollte.

    1.3. Selbst wenn der Senat unterstellt, dass die Unterlassung einer detaillierten Vorabauskunft pflichtwidrig war, fehlt es gleichwohl an der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden.

    Darlegungs- und beweisbelastet ist dabei der Kläger. Es müsste also feststehen, dass der Kläger seinen Antrag nach umfassender Beratung durch die Beklagte erst nach Abschluss der Ausbildung seines Sohnes gestellt hätte und auf diese Weise in den Genuss des Ledigenzuschlags gekommen wäre. Diese Feststellung kann der Senat nicht treffen.

    Bei der Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten kommt zwar die Anwendung des Grundsatzes infrage, dass das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs der Beratungspflichtige zu tragen hat, soweit es um die Frage geht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre (vgl. BGH NJW 1993, 3259, Juris Rn. 12). Diese Beweiserleichterung beruht auf Erfahrungssätzen, die im Einzelfall erschüttert werden können, wenn die konkrete Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs dargetan und bewiesen wird. Dann greift der Anscheinsbeweis nicht ein. (BGH am angegebenen Ort Rn. 15). So ist es hier. Es spricht einiges dafür, dass der Kläger seinen Rentenantrag  auch gestellt hätte, wenn er umfassend beraten worden wäre. Denn der Kläger hielt die Rechtsansicht der Beklagten, die der Versagung des Ledigenzuschlag zu Grunde lag, für falsch. Auch nach Erhalt des Rentenbescheides meinte der Kläger noch, dass er trotz frühzeitiger Antragstellung den Ledigenzuschlag beanspruchen könne, der Bescheid also falsch sei. Es gibt keinen Anlass für die Annahme, dass es der Beklagten gelungen wäre, ihm dies auszureden, wenn sie ihm das, was sie ihm erst durch den Bescheid mitteilte, schon vor Antragstellung mitgeteilt hätte. Vielmehr spricht alles für die Annahme, dass der Kläger sich auch dann zu dem Versuch entschlossen hätte, seine abweichende Auffassung durchzusetzen. Hierzu konnte er aber nichts anderes tun, als zunächst seinen Rentenantrag stellen, den Bescheid abwarten und hiergegen dann ein Rechtsmittel einlegen. Um eine Rente in der von ihm vorgestellten Höhe zu dem gewünschten Zeitpunkt zu bekommen, hätte er also in jedem Fall klagen müssen. Sonst hätte er seinen Rentenantrag - wie oben ausgeführt - schon im Verwaltungsverfahren zurückgenommen, eine Möglichkeit, die er nach seinem eigenen Vorbringen auch erwogen hat. Auch einen Vergleichsvorschlag im verwaltungsgerichtlichen Prozess, wonach er die Rente mit dem Zuschlag ab dem Jahr 2010 erhalten hätte, hat er abgelehnt. Damit hätte er aber genau das erreicht, von dem er heute behauptet, dass er es durch eine frühere Beratung erreicht hätte.

    1.4. Auch die nunmehr behauptete weitere Pflichtverletzung, also die falsche Rechtsauskunft anlässlich des Termins beim Verwaltungsgericht vom 19.05.2009, war nicht Ursache des Schadens. Denn in dem knappen Jahr zwischen dem Rentenbescheid und dieser behaupteten Rechtsauskunft war dem Kläger noch bewusst, dass er seinen Rentenantrag zurücknehmen konnte, so dass er diese Möglichkeit auch mit seinem Rentenberater besprach. Dass er den Antrag dennoch nicht zurücknahm, zeigt, dass er dies eben nicht wollte, also auch dann nicht getan hätte, wenn ihn die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass er es konnte. Auf der Grundlage seiner damals vertretenen Rechtsauffassung, wonach ihm trotz des früh gestellten Antrags der Ledigenzuschlag zustand, war das auch nur konsequent.

    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    3. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Der Streitwert errechnet sich wie folgt:

    Für den Berufungsantrag zu Ziff. 1  gilt § 9 ZPO. Danach berechnet sich der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem 3,5-fachen des einjährigen Bezuges. Anhaltspunkte für die Schätzung des monatlichen Wertes ergeben sich aus der Angabe des Klägers in der Klageschrift mit einem monatlichen Schaden von 633,60 €. Zwar weist der Kläger darauf hin, dass er den Schaden gerade nicht beziffern könne, also nicht sicher sei, dass der Schaden in dieser Höhe entstehe. Dieser Unsicherheit wird indessen durch einen 20-prozentigen Abschlag von diesem Betrag Rechnung getragen. Andere Grundlagen für eine Schätzung hat der Senat nicht. Der bis zur Klageeinreichung mit dem auch in der Berufungsinstanz geltend gemachten Antrag zu Ziff. 2 auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines aufgelaufenen Rückstands ist zu addieren. Dies ergibt sich aus § 42 Abs. 3 GKG (vgl. Zöller/Herget 31. Aufl., § 9 ZPO Rn. 5 und 6).  Der Kläger hat die den Rückstand unter Berücksichtigung einer möglichen Überzahlung auf 4.076,53 € errechnet. Diese Schätzung legt der Senat der Festsetzung zugrunde.
    Unter Berücksichtigung des von dem Kläger geschätzten Wertes des Ledigenzuschlags von 633,60 € ergeben sich dann folgende Werte:

    Rückstand: 01.02.2010 bis 31.12.2015 = 4.076,53 €
    Rückstand: 01.01.2016 bis 31.05.2016  5 Monate zu 633,60 = 3.168,00 €
    laufende Leistungen ab 6/2016: 3,5 × 12 × 633,60 € = 26.611,20 €
    Summe: 33.855,73 €
    abzüglich 20 % wegen der Feststellungsklage: - 6.771,15 €
    Zuzüglich Zahlungsantrag zu Ziffer 3 4.783,31 €
    Summe: 31.867,89 €

    Die Abänderung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Bei der Wertfestsetzung im Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren vom 20.10.2017 war der erstinstanzlich gestellte Zahlungsantrag zu Ziffer 4 nicht berücksichtigt.

    RechtsgebieteBGB, GGVorschriften§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG