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  • 22.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190043

    Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 23.12.2015 – 5 U 190/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht  Oldenburg

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    5 U 190/14
    3 O 473/12 (164) Landgericht Aurich    Verkündet am 23.12.2015
    ……………………….     

    In dem Rechtsstreit

    K … J … , …………….,  …………….,

        Kläger und Berufungskläger,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte R …& partner,  …………………….),
    Geschäftszeichen: …………..

    gegen

    O ……………..L ……………B … , vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ………………,  ……………..,  ………A … ,

        Beklagte und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte B ………& Partner,  ……………………….,
    Geschäftszeichen: ……………

    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den ………………………., den ………………………….. und die ……………………. auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2015 für Recht erkannt:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.05.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich (3 O 473/12) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

    Das Versäumnisurteil vom 16.07.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.395,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.336,70 € seit dem 20.02.2012, im Übrigen seit dem 25.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Frostschadens aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch.

    Er ist Eigentümer des Hauses ……………………………, für das er bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten - VGB 88 - in der Fassung 1/93 zu Grunde. Gemäß § 7 dieser Bedingungen umfasst die Versicherung auch Frostschäden.

    Der Kläger, der seinen Hauptwohnsitz in …………..hat, nutzt das Haus an Wochenenden und in den Ferien, zudem wird es als Ferienhaus vermietet.

    Anfang Februar 2012 herrschte eine Frostperiode mit Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Am 14.02.2012 wurde festgestellt, dass im Haus des Klägers Leitungen und Heizkörper geplatzt waren. Das Haus war durch auslaufendes Wasser durchfeuchtet worden, die im Jahr 2009 eingebaute Heizungsanlage funktionierte nicht mehr.

    Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 20.02.2012 ab, für den entstandenen Schaden einzustehen.

    Der Kläger hat behauptet, die Eheleute …………… hätten in seinem Auftrag regelmäßig kontrolliert, ob in dem Haus alles in Ordnung sei und die Heizung funktioniere. Im Januar 2012 hätten am 03., 07., 11., 15., 20., 25. und am 29. Kontrollen stattgefunden, im Februar 2012 am 04., 06. und 11., was ausreichend sei. Die Heizventile hätten auf Stufe eins oder zwischen der Sternstellung und Stufe eins gestanden, was für eine Frostsicherung genüge, da diese schon durch die Sternstellung erfolge. Die Heizung sei erst ausgefallen, als aufgrund des Frostes eine Wasserleitung gebrochen sei und das auslaufende Wasser die Sicherungen ausgelöst habe.

    Ursprünglich hat der Kläger behauptet, dass ihm für die Schadensbeseitigung Kosten in Höhe von 4.242,25 € für die Trockenfirma ………………… sowie weitere Kosten in Höhe von 2.094,45 € durch die Einschaltung der Sanitärfirma ………. entstehen würden. Er hat deshalb zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen,  6.336,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2012 an ihn zu zahlen.

    Mit Schriftsatz vom 08.03.2013 hat er die Klage erweitert und insgesamt den Ersatz folgender Schäden beantragt:
                          
    1. Schäden an der Elektrik        272,33 €          
    2. Austausch des Wasserzählers    60 €          
    3. Laminat, Streichutensilien    851,15 €          
    4. Demontage der Fliesen, Trocknung    3.804,33 €          
    5. Stromkosten der Entfeuchtungsanlage    972,59 €          
    6. Fußbodenleisten        232,93 €          
    7. Mischbatterie        204,41 €          
    8. weitere Materialkosten (Lack, Silikon etc.)    99,95 €          
    9. Rechnung Sanitärtechnik und Heizungsbau …….        2.462,05 €          
    10. Eigenleistung Unterstützung Fa…………
    (60 % von 35 h x 35 €)    735 €          
    11. Eigenleistung  Laminat 59 qm (60% von 40 h x 35 €)    840 €          
    12. Eigenleistung Streichen (60 % von 25 h x 40 €)    525 €          
                         
    Summe                                                                    11.059,74 €          

    Der Kläger hat behauptet, er habe für die …………… 35 h in Eigenleistung erbracht. Er ist der Ansicht, dafür 60 % der Lohnkosten ansetzen zu können, die eine Fachfirma (35 € /h) gehabt hätte. Gleiches gelte für die Verlegung des Laminats, was 40 Stunden gedauert habe, sowie für das 25-stündige Ausstreichen.

    In der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2013 hat das Landgericht Aurich auf Antrag des Beklagtenvertreters ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, gegen das der Kläger noch am gleichen Tag Einspruch eingelegt hat. Aufgrund eines Büroversehens hatte der Klägervertreter den Hauptverhandlungstermin verpasst.

    Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.07.2013 aufzuheben und

    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.059,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag i. H. v. 6.336,70 € seit dem 20.02.2012 sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag i. H. v. 4.723,04 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensfall vom 11.02.2012 zu ersetzen, die ihm in Zukunft entstehen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat behauptet, zu dem Schaden sei es nur deshalb gekommen, weil das Haus unzureichend beheizt und nicht ausreichend kontrolliert worden sei. Bei den im Februar 2012 herrschenden Minustemperaturen sei es nicht ausreichend, die Ventile der Heizkörper in die sog. Froststellung zu bringen. Zudem sei die Brennwerttherme eingefroren, da sie (unstreitig) an der Außenwand eines nicht beheizbaren Raumes angebracht war. Der Schaden sei nur deshalb so hoch, weil das Wasser mehrere Tage ausgelaufen sei, bevor der Schaden habe festgestellt werden können. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe grob fahrlässig gegen seine Obliegenheiten verstoßen, weshalb sie gemäß der Versicherungsbedingungen leistungsfrei sei. Zudem hätte der Kläger es als Gefahrerhöhung anzeigen müssen, dass das Gebäude nicht genutzt worden sei. Die Stetigkeit der Nutzung sei bei einem Ferienhaus anders zu beurteilen als bei einem ständig bewohnten Haus. Überdies stelle die Fremdvermietung an Urlaubsgäste eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar, da der die Ferienwohnung nutzende Urlaubsgast über die Nutzungszeit hinaus kein Interesse an dem Gebäude habe und sich entsprechend sorglos verhalte.

    Die zuständige Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehepaars …………… und der Zeugen ………., …….., ………… und ………..

    In der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht das klageabweisende Versäumnisurteil vom 16.07.2013 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.928,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2012 zu zahlen. Im Übrigen wurde das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Angesichts der im Februar 2012 herrschenden Temperaturen sei offensichtlich, dass die Beheizung im „Ferienprogramm“, das nach Angabe des Zeugen …………. eingestellt gewesen sei, nicht ausreichen könne. Auch die Kontrolltermine seien ungenügend gewesen. Deshalb habe der Kläger eine fahrlässige Obliegenheitsverletzung begangen und die Versicherungsleistung sei gemäß §§ 28, 81 VVG um 50 % zu reduzieren.

    Zudem hat das Landgericht die Eigenleistungen des Klägers dahingehend gekürzt, dass es nur 10 € pro Stunde angesetzt hat sowie für die Unterstützung der ……………… 30,75 h und für die Laminatverlegung nur 24 h berücksichtigt hat.

    Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Annahme des Landgerichts, das Ferienprogramm sei zur Beheizung nicht ausreichend gewesen, sei unzutreffend, da das Programm einen Frostschutz enthalte. Die von den Eheleuten …………….. bestätigten Kontrollintervalle (2x wöchentlich) seien überdies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, die Eigenleistungen nur mit 10 € pro Stunde zu bewerten und den Stundenaufwand für die Laminatverlegung zu kürzen.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aurich vom 06.05.2014, Az. 3 O 473/12 zur Zahlung von 11.059,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.336,70 € seit dem 20.02.2012 und aus 4.723,04 € seit dem 17.04.2013 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Kontrollintervallen einer Heizungsanlage beziehe sich nicht auf den hier vorliegenden Fall, in dem die Einstellung der Heizung keinen ausreichenden Frostschutz gewährleiste.

    II.
    Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.

    Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 10.395,99 €. Hinsichtlich des zur geltend gemachten Klageforderung von 11.059,74 € bestehenden Differenzbetrages von 663,75 € ist die Berufung hingegen unbegründet.
    1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.395,99 € folgt aus dem Versicherungsvertrag i. V. m. §§ 1, 2 Nr. 1, 4 Nr. 2, 7 Nr. 1, 2 VGB 88.

    a) Es ist ein Versicherungsfall eingetreten. Im Haus des Klägers ist ein gemäß § 7 Nr. 1, 2 VGB 88 versicherter Frostschaden entstanden, weshalb die notwendigen Kosten zur Beseitigung dieses Schadens gemäß §§ 2, 4 Nr. 2 VGB 88 versichert sind.

    b) Die Beklagte ist nicht gemäß §§ 23, 26 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 10 VGB 88 leistungsfrei geworden, da der Kläger seine Pflicht zur Anzeige einer Gefahrerhöhung nicht verletzt hat.

    aa) Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger hätte es als Gefahrerhöhung anzeigen müssen, dass er das Haus nicht durchgängig nutze, ist nicht gerechtfertigt. Zwar kann sich gemäß § 10 Nr. 3 b) VGB 88 insbesondere dann eine Gefahrerhöhung ergeben, wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird. Ein nicht genutztes Gebäude in diesem Sinne liegt jedoch bei einem Wochenend- oder Ferienhaus nicht vor (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.12.1997, 16 U 51/96, zitiert nach juris). Die mit einem dauerhaften Leerstand eines Gebäudes verbundenen Gefahren bestehen dann gerade nicht. Der Kläger nutzte sein Haus zwar nicht als Hauptwohnsitz, hielt sich jedoch an den Wochenenden und in den Ferien dort auf. Überdies vermietete er es an Feriengäste. Eine Einstufung als „nicht genutztes Gebäude“ kann deshalb nicht vorgenommen werden.

    Aus dem Umstand, dass das Haus zeitweise unbewohnt war, ergibt sich noch keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine solche liegt erst dann vor, wenn nachträglich eine deutlich höhere Risikolage eingetreten ist, bei deren Vorliegen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Versicherer den Vertrag überhaupt nicht oder nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 11.12.1980, IVa ZR 18/80, Rn. 6 f., zitiert nach juris). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger das Haus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dauerhaft bewohnte, weshalb schon keine nachträgliche Gefahrsteigerung eingetreten ist. Im Übrigen ist die nur zeitweilige Wohnnutzung eines Gebäudes nicht per se mit einer Gefahrerhöhung verbunden. Die aus der Bewohnung resultierenden Gefahren können vielmehr reduziert werden, während zugleich den Gefahren, die sich aus dem unbewohnten Zustand ergeben, mit regelmäßigen Kontrollen begegnet werden kann.

    Deshalb bestand auch keine Obliegenheit des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 a. F. VVG, bei Vertragsschluss die Nutzung des Gebäudes als Wochenend- und Ferienhaus anzuzeigen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen des Vertragsschlusses ausdrücklich und schriftlich nach dem Umfang der Wohnnutzung gefragt hat, weshalb dieser Umstand auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 a. F. VVG als erheblich und damit anzeigepflichtig eingestuft werden musste.

    bb) Der Senat hat Bedenken, ob die zeitweilige Vermietung des Hauses an Feriengäste eine Gefahrerhöhung darstellt, die gemäß § 23 Abs. 1 VVG anzuzeigen gewesen wäre. Zwar kann sich gemäß § 10 Nr. 3 c) VGB 88 eine Gefahrerhöhung daraus ergeben, dass in dem versicherten Gebäude ein Gewerbe betrieben wird, dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn die Vermietung als Ferienhaus gewerblich erfolgte, ändert dies nichts am Charakter der Nutzung, die im reinen Wohnen besteht. Wird das Gebäude zeitweise nicht vom Kläger, sondern von Feriengästen bewohnt, muss damit noch keine Gefahrerhöhung für das Gebäude als solches verbunden sein. Diese kann nicht allein damit begründet werden, dass Feriengäste aus mangelndem Interesse am Erhalt des Gebäudes generell unvorsichtiger seien. Zum einen ist fraglich, ob diese Annahme zutrifft, da Gebäudeschäden auch für Feriengäste mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sein können; zum anderen ist es auch bei privaten Nutzung eines Hauses keineswegs ungewöhnlich, dass sich dort zumindest zeitweise Personen aufhalten, die kein besonderes Interesse an dem Gebäude haben. Hinzu kommt, dass die Beklagte, soweit ersichtlich, keine gezielten Fragen nach einer derartigen Nutzung des in einer Ferienregion befindlichen Hauses gestellt hat.

    Letztlich kann diese Frage im Ergebnis auf sich beruhen, weil sich jedenfalls kein Risiko verwirklicht hat, das mit einer Fremdvermietung einhergegangen ist.

    c) Es liegt auch im Übrigen keine Obliegenheitsverletzung des Klägers vor, die, wenn sie vorsätzlich erfolgt wäre, gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen oder bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VVG eine Leistungskürzung ermöglichen würde. Zwar bestimmt § 11 Nr. 2 VGB 88, dass der Versicherer auch bei Vorliegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei werde, diese von § 28 Abs. 2 S. 2 VVG abweichende Regelung ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011, IV ZR 199/10, Rn. 19, zitiert nach juris).

    aa) Gemäß § 11 Nr. 1 d) VGB 88 oblag es dem Kläger, in der kalten Jahreszeit die ausreichende Beheizung des Gebäudes zu kontrollieren. Diese Obliegenheit hat er nicht verletzt. Der Annahme des Landgerichts, die Kontrolltermine seien unzureichend, kann nicht beigetreten werden. Die Eheleute …………. haben bekundet, dass Frau ……………..zweimal wöchentlich im Haus nach dem rechten gesehen und alles kontrolliert habe.

    Diese Kontrollintervalle sind ausreichend.  Der Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung ist allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und ähnliches kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 25.06.2008, IV ZR 233/06, zitiert nach juris). Nach allgemeiner Verkehrsanschauung ist bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 eine zweimal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend.

    Es obliegt dem Versicherungsnehmer hingegen nicht, die Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Heizung nicht zu einem Frostschaden durch gefrorene Leitungen kommen kann. Hierbei handelt es sich um ein Risiko, das nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr von der Versicherung erfasst werden soll.

    bb) Eine vorsätzliche oder fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Klägers liegt auch nicht darin begründet, dass das Gebäude unzureichend beheizt gewesen sein könnte. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass das Ferienprogramm, auf das die Heizung, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, nach Angaben des Zeugen …………….. eingestellt war, eine Frostsicherung enthielt. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist eine derartige Frostsicherung gerade der Sinn eines Ferienprogrammes und auch der Grund, weshalb die Heizung nicht ganz abgestellt wird. Da überdies die Ventile der Heizkörper unstreitig zumindest auf die Sternchenstufe eingestellt waren, bestand kein Anlass, an einer entsprechenden Frostsicherung zu zweifeln. Die Zeugin ……………..hat überdies bekundet, dass sie die Heizung, wenn das Haus nicht vermietet gewesen sei, sogar auf die Stufe eins eingestellt habe.

    Eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Klägers folgt auch nicht daraus, dass die Heizungsanlage in einem nicht beheizten Nebenraum an der Außenwand montiert war. Selbst wenn dadurch das von der Beklagten bemühte Risiko des Einfrierens der Heizungsanlage bestehen würde, wäre dies zumindest nicht für den Laien erkennbar.

    d) Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 10.395,99 € entstanden. Er hat nachgewiesen, dass diese zur Beseitigung des Frostschadens notwendigen Kosten angefallen sind. Durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Belege hat der Kläger den Nachweis der nachfolgenden Kosten erbracht:
     
    1. Schäden an der Elektrik        272,33 €          
    2. Austausch des Wasserzählers    60 €          
    3. Laminat, Streichutensilien    851,15 €          
    4. Demontage der Fliesen, Trocknung    3.804,33 €          
    5. Stromkosten der Entfeuchtungsanlage    972,59 €          
    6. Fußbodenleisten        232,93 €          
    7. Mischbatterie        204,41 €          
    8. weitere Materialkosten    99,95 €          
    9. Rechnung Sanitärtechnik und Heizungsbau …………        2.462,05 €.          

    Die im Rahmen der Renovierungsarbeiten erbrachten Eigenleistungen des Klägers bewertet der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach Würdigung aller Umstände wie folgt:
     
    10. Eigenleistung Unterstützung ………..    30,75 h x 15 €        461,25 €      
    11. Eigenleistung  Laminat 59 qm    40 h x 15 €        600 €      
    12. Eigenleistung Streichen    25 h x 15 €        375 €     

    Daraus folgt ein Gesamtschaden von                      10.395,99 €.

    Die Eigenleistungen des Klägers hat der Senat mit einem Betrag von 15 € pro Stunde bewertet. Die anzusetzenden Kosten für Eigenarbeiten orientieren sich an dem Lohn, den ein in beruflich abhängiger Stellung Tätiger entsprechend seiner Qualifikation für die betreffenden Arbeiten beanspruchen könnte (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.11.2007, 12 U 54/06, Rn. 10, zitiert nach juris). Der Kläger, der als Kapitän arbeitet, ist keine Fachkraft. Für die …………….scheint er ausweislich der Bescheinigung vom 17.02.2014 im Rahmen der Schadensbeseitigung für insgesamt 30,75 h eher unterstützende Hilfstätigkeiten ausgeübt zu haben. Andererseits setzt die Verlegung von Laminat und das Streichen eine gewisse Fertigkeiten voraus, weshalb es sachgerecht ist, den vom Landgericht angesetzten Betrag von 10 € pro Stunde auf 15 € zu erhöhen.

    Für die Verlegung des Laminats hat der Senat anders als das Landgericht nicht nur 24 Stunden, sondern den gesamten vom Kläger geltend gemachten Zeitaufwand von 40 Stunden berücksichtigt. Dieser Zeitaufwand ist angemessen, zumal im Rahmen der Renovierung im Jahr 2009 vom Malereibetrieb ………. ausweislich der Rechnung vom 01.09.2009 für die Laminatverlegung (54,62 qm) und das Tapezieren der Wohnung insgesamt 80 Arbeitsstunden abgerechnet worden sind.

    2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 20.02.2012 hat die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.