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  • 23.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146676

    Amtsgericht Brühl: Urteil vom 12.09.2011 – 23 C 292/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Brühl

    23 C 292/11

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, den mit dem Kläger geführten Kraftfahrtversicherungsvertrag, Versicherungsschein-Nr.: 10826060, ab dem 01.01.2011 bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regionalklasse B7, Schadensfreiheitsklasse SF18, Beitragssatz 30%, Typklasse 21, zu einem Beitrag von 241,81 Euro brutto zu führen.

    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    (ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

    1

    (ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

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    Entscheidungsgründe:

    3

    Die zulässige Klage ist begründet.

    4

    I.

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    Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis einen Anspruch auf Führung seines Kraftfahrtversicherungsvertrags zu einem Beitrag von 241,81 Euro brutto.

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    Der Beklagten fällt eine Verletzung des Vertragsverhältnisses gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Last, indem diese den Schaden an dem Fahrzeug der Unfallgegnerin Frau S aus einem – angeblichen - Unfallereignis vom 10.08.2010 regulierte, ohne zuvor die Schadensursache zu erforschen. Bereits in dem als Anlage K 2 zur Akte gereichten Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 11.08.2010, dessen Zugang die Beklagte nicht bestritten hat, weist der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er Vorschäden an dem Pkw der Unfallgegnerin, jedoch keine zu dem Vortrag der Frau S korrespondierenden Schäden an seinem eigenen Fahrzeug, festgestellt haben will. Es hätte daher im Rahmen des Regulierungsermessens der Beklagten einer sachverständigen Plausibilitätsprüfung zeitlich vor Freigabe des Fahrzeugs zur Reparatur oder anderer, den klägerischen Vortrag weiterführender Nachforschungen bedurft. Im Nachhinein konnte die beauftragte Dekra lediglich anhand von Schadensfotos eine Angabe dazu machen, dass die Schäden an klägerischem Pkw und demjenigen der Unfallgegnerin korrespondieren können. Dass die Beklagte sich aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorherigen Reparaturfreigabe und letztlich Regulierung entschlossen hat, mag in ihrem Ermessen liegen, nicht jedoch die Höherstufung des Klägers auf Basis dieser Entscheidung.

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    Die Beweislast für die Verursachung der Schäden am Wagen der Unfallgegnerin oblag im Übrigen dieser als Anspruchsstellerin, so dass auch dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf die Ermessensausübung der Beklagten zu keinem abweichenden Ergebnis führt.

    8

    II.

    9

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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    Streitwert: 72,89 Euro