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  • 26.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146225

    Oberlandesgericht Jena: Urteil vom 16.07.2015 – 1 U 652/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Thüringer Oberlandesgericht

    Az.: 1 U 652/14
    8 O 1517/11 LG Erfurt

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger,
    die Richterin am Oberlandesgericht Billig und
    den Richter am Oberlandesgericht Bayer
    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2015

    f ü r R e c h t e r k a n n t :

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 09.09.2014 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.660,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17.11.2011 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

    2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 09.09.2014 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einem Kostenerstattungsanspruch der Rechtsanwälte A---, B--- in Höhe von 454,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.11.2011 freizustellen.

    Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger 87 %, die Beklagte 13 % zu tragen.

    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

    5. Die Revision wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteiles Bezug genommen.

    Mit Urteil vom 09.09.2014 hat das Landgericht die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 3.560,10 Euro an den Kläger verurteilt.
    Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 2.000,00 Euro und einen Anspruch auf Ausgleich seiner materiellen Schäden in Höhe von 1.560,10 Euro aus den §§ 823, 833, 249 BGB habe. Vorliegend sei gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 833 Abs. 1 BGB als Hundehalterin gegeben.
    Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Landgerichtes fest, dass der Kläger am 16.07.2011 vom Hund der Beklagten gebissen und dadurch in seiner Gesundheit verletzt worden ist. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei maßgebend gewesen, dass die Bisswunden problemlos verheilt seien. Die schmerzhaften und behandlungsintensiven Krankheitsbilder infolge des septischen Schockes seien nicht beachtlich, weil sie nicht in kausalem Zusammenhang mit den Bisswunden stünden. Nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen sei sicher davon auszugehen, dass die ambulanten Behandlungen im Hinblick auf die Folgen des Hundebisses Ende 2009 abgeschlossen gewesen seien und nachfolgende ärztliche Behandlungen mit den Bisswunden in keinem kausalen Zusammenhang gestanden hätten.
    Dem folgend sei der gestellte Feststellungsantrag nicht begründet, da es bereits an einem Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich zukünftiger Schäden fehle. Weiter seien dem Kläger materielle Schäden in Höhe von 1.560,10 Euro zu ersetzen, da im Rahmen des Geschehensablaufes die Kleidung und die Brille des Klägers beschädigt worden seien.

    Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

    Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, dass das Landgericht das Mitverschulden des Klägers bzw. die Haftung für die Tiergefahr des eigenen Hundes des Klägers unberücksichtigt gelassen habe. Die Beachtung dieser Frage sei aber bedeutsam für die Haftungsquote der Beklagten für materielle Schäden und auch im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten. Vorliegend müsse sich der Kläger die mitwirkende Tiergefahr des eigenen Hundes analog den §§ 254 Abs. 1, 833 BGB anspruchskürzend zurechnen lassen. Dies gelte unabhängig davon, ob sein Hund oder der Hund der Beklagten mit der Rauferei begonnen habe.
    Nach der Erstschilderung des Klägers sei der Unfall der Gestalt geschehen, dass der Hund der Beklagten auf den Hund des Klägers zugekommen sei und diesen angegriffen habe. Daraufhin habe der Kläger versucht, den Hund der Beklagten abzuwehren. Erst daraufhin sei es zu dem Biss gekommen, der den Kläger verletzt habe. An dieser Schilderung müsse sich der Kläger festhalten lassen, auch wenn seine späteren Schilderungen davon abweichen würden.

    Nach den Aussagen der Zeugen in erster Instanz hätten sich beide Hunde bekämpft. Die Situation sei mithin lediglich durch ein instinktives tierisches Verhalten bestimmt gewesen, so dass der Kläger leichtfertig bei dem Versuch gehandelt habe , die angriffslustigen Hunde zu trennen bzw. seinen Hund zu schützen. Wer bei dem Versuch, zwei miteinander kämpfende große Hunde zu trennen, von einem fremden Hund gebissen werde, trage ein erhebliches Mitverschulden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17.03.2014, Az.: 20 U 60/13; zitiert nach juris). Diese Mitverschuldensquote sei vorliegend mit 50 % zu bewerten. Der materielle Schaden sei daher nur zur Hälfte zu ersetzen.

    Des Weiteren habe das Landgericht nicht beachtet, dass auf das Schmerzensgeld seitens der Beklagten bereits ein Betrag von 900,00 Euro bezahlt worden ist. Dies habe auch der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2012 unstreitig gestellt.

    Die Beklagte beantragt daher,

    das am 09.09.2014 verkündete und am 15.09.2014 zugestellte Urteil des Landgerichts Erfurt zu Az.: 8 O 1517/11 teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 880,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2011 zu zahlen.

    Der Kläger beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld von weiteren 4.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.091,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einem Kostenerstattungsanspruch der Rechtsanwälte A--- in Höhe von 1.236,17 Euro (1,8 Geschäftsgebühr aus 13.091,20 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen und
    4. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sowie
    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Beklagte beantragt insoweit wiederum,
    die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

    Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass das Landgericht einen Teil der Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Zwar sei ihm der Nachweis nicht gelungen, dass die wesentlich folgeschwereren Erkrankungen der Pyelonephritis und der Beinvenenthrombose mit anschließender Lungenembolie auf den Hundebiss zurückzuführen seien. Insoweit beschränke er seine weitere Rechtsverfolgung auf die tatsächlich auch nachgewiesenen Folgen des Hundebisses. Das zugebilligte Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro sei aber zu gering. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass die nachweisbaren Bissverletzungen bis Dezember 2011 angedauert haben. Ihm stehe daher mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro zu.

    Hinsichtlich der materiellen Schäden ist er der Ansicht, dass ihm der Eigenanteil an den jährlichen Heilbehandlungskosten der Krankenversicherung im Jahre 2011 in Höhe von 500,00 Euro zu erstatten sei. Auch stünde ihm der mit Schriftsatz vom 04.06.2012 geltend gemachte Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 16. Juli bis 10. Dezember 2011 in Höhe von 6.300,00 Euro zu.

    II.

    Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Beide Berufungen sind teilweise begründet.
    Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger am 16.07.2011 vom Hund der Beklagten gebissen und dadurch in seiner Gesundheit verletzt worden ist. Er hat daher Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese auf die Hundebisse zurückzuführen sind gemäß den §§ 823 Abs. 1, 833 Abs. 1, 249 BGB.

    Aufgrund der vom Landgericht vorgenommenen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger zusammen mit den Zeugen gemeinsam auf dem Weg zur Hauptstraße gegangen ist, um sich einen Motorradkonvoi anzusehen. Dabei hat der Kläger seinen Hund angeleint bei sich geführt. Als sie auf ihrem Weg das Nachbargrundstück der Beklagten passierten und der Kläger an diesem Grundstück bereits fast vorbeigelaufen war, ist plötzlich der Hund der Beklagten aus der Hecke des Nachbargrundstückes gerannt und auf den Kläger und dessen Hund losgegangen. Weiter geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger vom Hund der Beklagten gebissen worden ist. Nach den Angaben der in erster Instanz vernommenen Zeugen steht fest, dass der Hund der Beklagten für den Kläger unvorhersehbar auf diesen zugerannt gekommen ist und, dass sich der Kläger nicht wesentlich gegen diesen Angriff hat wehren können, weil er aufgrund seines angeleinten Hundes in seiner Abwehr beschränkt gewesen ist. Alle Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass es zunächst ein Gerangel und einen Kampf zwischen den Hunden gegeben hat und, dass der Hund der Beklagten auch immer wieder am Kläger hochgesprungen ist. Zwischen den Hunden stehend hat sich der Kläger in dieser Situation selbst nicht befreien können. In dieser Situation ist er vom Hund der Beklagten gebissen worden. Dass er von seinem eigenen Hund gebissen worden ist, wird selbst seitens der Beklagten nicht vorgetragen.

    Die Beklagte ist daher als Halterin ihres Hundes gemäß § 833 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf den Biss ihres Hundes zurückzuführen sind.
    Dabei muss sich der Kläger kein eigenes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Zwar ist grundsätzlich zu sehen, dass man sich nicht ohne besonderen Grund in die gefahrbringende Nähe eines Tieres begeben oder sonst besondere Risiken im Zusammenhang mit dem Umgang mit Tieren heraufbeschwören darf. Dies würde ein eigenes Mitverschulden begründen. Ein solches wird in der Regel angenommen, wenn ein Hundehalter bei dem Versuch verletzt wird, sich streitende bzw. beißende Hunde zu trennen (so OLG Celle, Urteil vom 17.03.2014 - 20 U 60/13; zitiert nach juris). So war der Sachverhalt hier aber nicht. Der Kläger ging mit seinem angeleinten Hund die Straße entlang, als der Hund der Beklagten von deren Grundstück heraus auf ihn und seinen Hund zugerannt ist und sofort den Kläger und dessen Hund angegriffen hat. Aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich nicht, dass der Kläger in dieser Situation bewusste Handlungen dahingehend unternommen hat, in den Streit zwischen den Hunden einzugreifen, die Hunde zu trennen oder den Angriff des Hundes der Beklagten auf seinen Hund abzuwehren, auch wenn der Kläger dies zunächst in seiner ersten Schilderung des Geschehens gegenüber der Beklagten so dargestellt hat. Weshalb der Kläger sich entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme daran dennoch festhalten lassen müssen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Ein gerichtliches Geständnis i. S. der §§ 288 ff. ZPO liegt nicht vor.
    Auch ist grundsätzlich richtig, dass sich ein Geschädigter, dessen Tier bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, die Tiergefahr des eigenen Tieres analog § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen muss. Dies kann aber nur insoweit gelten, als die Tiergefahr auch ursächlich für die Entstehung des Schadens geworden ist. Sicherlich bzw. höchstwahrscheinlich wäre der Hund der Beklagten nicht auf den Kläger losgegangen, wenn dieser allein die Straße entlanggegangen wäre. Allein der Umstand aber, dass der Kläger seinen Hund angeleint bei sich geführt hat, stellt keinen Verursachungsbeitrag für den später entstandenen Schaden dar, den sich der Kläger über die Tiergefahr seines eigenen Hundes zurechnen lassen muss. Alleine der Umstand, dass der Hund des Klägers ein Hund ist, stellt nach Ansicht des Senats keinen dem Kläger zurechenbaren Verursachungsbeitrag am später durch das aggressive Verhalten des Hundes der Beklagten entstandenen Schaden dar.
    Die Berufung der Beklagten hat aber insoweit Erfolg, als zu beachten ist, dass unstreitig auf das Schmerzensgeld des Klägers bereits ein Betrag von 900,00 Euro gezahlt worden ist, so dass das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro auf die Berufung der Beklagten auf 1.100,00 Euro zu reduzieren ist.
    Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass ihm ein höheres Schmerzensgeld zusteht, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Der Kläger hat durch den Hund der Beklagten zunächst eine 6 x 3 cm große Wunde am Arm erlitten. Mit letzter Vorstellung im behandelnden Krankenhaus am 23.09.2011 hat eine sekundär heilende 2 x 0,5 cm große Wunde bestanden. Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro ist daher angemessen und ausreichend. Dies gilt umso mehr, als nach dem gerichtlich eingeholten Gutachten feststeht, dass die Behandlung der Wunde am rechten Ellenbogen des Klägers Ende September abgeschlossen war und der Kläger in seiner Mobilität durch die Bissverletzung nicht wesentlich eingeschränkt war.
    Aufgrund dieser Feststellungen im Entlassungsbericht des Katholischen Krankenhauses „St. Johann Nepomuk“ in Erfurt und dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. med. S--- vermag der Senat daher auch nicht zu erkennen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens zusteht. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters war, wie bereits dargelegt, die Behandlung der Wunde Ende September 2011 abgeschlossen. Weiter sind wegen der Bissverletzungen, wie der Gutachter feststellte, ausschließlich ambulante operative Maßnahmen ergriffen worden, die die Mobilität des Klägers nicht wesentlich eingeschränkt haben. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Kläger in seiner von ihm behaupteten Haushaltsführung von 30 Stunden pro Woche neben seiner vollschichtigen Tätigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen wäre.
    Dem Kläger stehen auch nicht die mit der Berufung weiterverfolgten Taxikosten in Höhe von 291,20 Euro für Fahrtkosten zum Verbandswechsel zu. Selbst wenn man von einer Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ausgehen würde, ist zu sehen, dass nach den vorgelegten Belegen diese Taxifahrten bereits am 12.07.2011, also vier Tage vor den Hundebissen, begonnen und am 30.07.2011 ihr Ende gefunden haben. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Fahrten aufgrund ihres Beginns vor dem Unfallgeschehen nicht mit dem Hundebiss im Zusammenhang stehen.
    Auch kann der Kläger seinen Eigenanteil zur Krankenversicherung für das Jahr 2011 nicht von der Beklagten erstattet verlangen. Denn unstreitig hat der Kläger im Jahre 2011 weitere unfallunabhängige Krankheiten erlitten, deren Behandlungskosten er über seine private Krankenversicherung geltend gemacht hat, sodass der Eigenanteil ohnehin von ihm auch ohne den Hundebiss zu tragen gewesen wäre.
    Auf die Berufung der Beklagten hin war somit das Urteil des Landgerichts vom 09.09.2014 dahingehend abzuändern, dass diese verurteilt wird, an den Kläger lediglich 2.660,10 Euro (= 3.560,10 Euro - 900 Euro) zu zahlen. Im Übrigen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Der Kläger kann daher von der Beklagten die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.660,10 Euro verlangen.

    Insoweit ergibt sich ein Betrag von 454,34 €:
    - Geschäftsgebühr §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG 1,8 361,80 Euro
    - Pauschale für Post- und Telekommunikation
    Nr. 702 VV RVG 20,00 Euro
    381,80 Euro
    - 19 % Umsatzsteuer Nr. 708 VV RVG 72,74 Euro
    454,34 Euro

    Dabei kann vorliegend auch eine 1,8 Gebühr angesetzt werden, da die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. So stand eine Vielzahl von Schadensersatzansprüchen im Raum und auch die Frage, ob der Kläger letztendlich aufgrund des Hundebisses in seiner Erwerbsfähigkeit ernsthaft oder gar gänzlich eingeschränkt ist. Dass sich dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht gegeben herausgestellt hat, ändert nichts daran, dass die Angelegenheit und die damit verbundene anwaltliche Tätigkeit umfangreich und schwierig war.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO. Ausgehend von einem Streitwert von 94.420,70 Euro für die erste Instanz hat der der Kläger die Kosten für diese Instanz ganz zutragen, da sein Obsiegen geringfügig gewesen ist. Für die zweite Instanz ist von einem Streitwert von13.771,25 Euro auszugehen, was zu einer Kostenverteilung von 87 % zu 13 % zu Lasten des Klägers führt.

    Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war vorliegend die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Senat weicht nämlich mit seiner vorliegenden Entscheidung hinsichtlich der Frage der Anrechnung der Mitwirkung von Tiergefahr des eigenen Hundes von einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2011 (Az.: 21 U 5534/10; zitiert nach juris) ab. Dort hat das Oberlandesgericht München die Anrechnung der Tiergefahr des eigenen Hundes analog § 254 BGB auch für den Fall bejaht, dass sich der eigene Hund passiv verhalten hat.