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  • 03.07.2015 · IWW-Abrufnummer 144825

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 17.03.2014 – 10 U 1170/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Koblenz

    Beschl. v. 03.02.2014

    Az.: 10 U 1170/13

    in dem Rechtsstreit
    ...
    Kläger und Berufungskläger,
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
    g e g e n
    ...
    Beklagte und Berufungsbeklagte,
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Janßen
    am 3. Februar 2014
    einstimmig
    beschlossen:
    [Gründe]

    Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. März 2014.

    Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

    Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

    Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus dem Schadenereignis vom 8. September 2011 gegen die Beklagte aus dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag schlüssig dargetan hat, weil nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers der Schaden durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten seines Kranführers verursacht worden ist. Der geltend gemachte Anspruch ist daher nach Ziffer 2 der zwischen den Parteien vereinbarten AVB 2008 ausgeschlossen.

    Soweit der Kläger - erstmals - in der Berufungsbegründung geltend macht, den Zeugen ...[A] treffe an dem Schadenereignis keine Schuld, er habe pflichtgemäß gehandelt, steht sein Vortrag im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vortrag und ist bereits deshalb unbeachtlich. Der Kläger hat in der Klageschrift ausdrücklich betont, der Zeuge ...[A] habe die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit die ihm übertragene Aufgabe schuldhaft verletzt. Dem Zeugen sei es aufgrund der örtlichen Verhältnisse an der Baustelle nicht möglich gewesen, den gesamten Kranvorgang zu beobachten. Die Sicht auf den LKW, auf dem die konstruktiv tragenden Dachholzteile zur Baustelle gebracht worden seien, sei teilweise eingeschränkt gewesen. Bei eingeschränkter Sicht wäre der Zeuge verpflichtet gewesen, durch einen Einweiser das ungestörte Anheben beobachten und Unregelmäßigkeiten von dem Einweiser melden zu lassen (Bl. 8 d.A.).

    Anhaltspunkte dafür, dass dem Zeugen ...[A] die Selbstverständlichkeit, sich bei eingeschränkten Sichtverhältnissen bei einem derart gefährlichen Vorgang wie dem des Kranens von tragenden Dachholzteilen eines Einweisers bedienen zu müssen, nicht bewusst gewesen wäre, liegen nicht vor und werden von dem Kläger auch nicht aufgezeigt. Im Gegenteil hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2013 noch einmal betont, dass der Zeuge ...[A] während des Kranens die Ladefläche des LKW, auf dem sich das Holz befunden habe, nicht hätte einsehen können. Dadurch, dass der Zeuge dennoch den Arbeitsvorgang (weiter) ausgeführt hat, hat er bewusst eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft, z.B. durch Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Für einen sachkundig Urteilenden wie den Kranführer ...[A] ergab sich aber in der konkreten Situation die naheliegende Gefahr, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Das Kranen von tragenden Holzteilen, ohne dass der Kranvorgang im Einzelnen beobachtet werden kann, stellt ein erhebliches und für jeden Kranführer offensichtliches Gefahrenpotential dar. Dieses Gefahrenpotential hat sich überdies nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift dadurch verwirklicht, dass sich das Holz verkantet hat oder/und die angehängte Last schräg gezogen wurde mit der Folge, dass der Teleskoparm des Krans gebrochen ist.

    Auf die Frage, ob daneben oder darüber hinaus der Kran von vornherein so vorgeschädigt war, dass dem Kranführer ...[A] die Mängel bei einer gebotenen Überprüfung ohne Weiteres hätten auffallen müssen, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

    Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts war das Landgericht daher auch nicht verpflichtet, die angebotenen Beweise zu erheben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Zeuge verpflichtet gewesen wäre, sich eines Einweisers zu bedienen, war und ist nicht geboten, weil es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt. Die Tatsache, dass der Zeuge den Kranvorgang durchgeführt hat, obwohl er während des Kranvorgangs keine (uneingeschränkte) Sicht auf das Krangut hatte, ist unstreitig. Dass das Fahrzeug über einen Überlastungsschutz verfügt, ist ebenfalls unerheblich, weil dies den Kranführer nicht davon befreit, sich zu vergewissern, dass das Kranen der Holzteile, unabhängig von dem zulässigen Höchstgewicht des Krangutes, gefahrlos möglich ist. Dadurch, dass der Zeuge ...[A] - unstreitig - den Kranvorgang durchgeführt hat, obwohl er die Ladefläche des LKW, auf dem sich das Holz befunden hat, nicht einsehen konnte, hat er bewusst gegen die Rechtspflicht verstoßen, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter zu verhindern.

    Wegen des Verstoßes des Kranführers ...[A] gegen die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten ist die Beklagte nach Ziffer 6.2 AVB 2008 nicht verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren.

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in Ziffer 6.2 AVB 2008 bestehen nicht. Die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Sie weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Haftpflichtversicherung zum Nachteil des Klägers ab, weil von der Regelung (nur) ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten eines Versicherten erfasst wird. Ein solcher Risikoausschluss in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist wirksam (vgl. hierzu BGH NJW RR 2001, 1311).

    Der Senat nimmt in Aussicht, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 12.716 € festzusetzen.

    Oberlandesgericht Koblenz

    Beschl. v. 17.03.2014

    Az.: 10 U 1170/13

    In dem Rechtsstreit
    pp.
    Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Janßen
    am 17. März 2014
    einstimmig
    b e s c h l o s s e n :
    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. August 2013 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    Gründe

    Die Berufung ist nicht begründet.

    Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 3. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe sowie weiterhin, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

    Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, die Klausel Ziffer 6.2 AVB 2008 sei unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteilige. Die Vorschrift verstoße gegen das Leitbild des neuen Versicherungsvertragsgesetzes, das im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles den Versicherer berechtige, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, nicht aber von der Leistungspflicht befreie. Ob der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, sei anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Ohne Aufklärung des Sachverhaltes und Anhörung des Zeugen ...[A] und einer eventuellen weiteren Beweisaufnahme sei eine sachgerechte Abwägung aller Umstände nicht möglich.

    Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in Ziffer 6.2 AVB 2008 bestehen nicht. Es handelt sich um die Regelung eines Risikoausschlusses, bei dem von vornherein kein Versicherungsschutz besteht. Die Regelung in den AVB 2008, nach der neben dem Vorsatzausschluss auch der bewusste Verstoß gegen Gesetze, Vorschriften oder sonstige Pflichten zum Ausschluss führt, ohne dass Vorsatz hinsichtlich der Schadenfolgen vorzuliegen braucht, ist wirksam (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 103 Rdnr. 17 mit zahlreichen Nachweisen). Der Ausschluss greift daher auch, wenn der Versicherungsnehmer davon überzeugt war, sein Verhalten werde keinen Schaden verursachen (BGH, VersR 91, 176 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 147/89]; OLG Hamm, VersR 2007, 1550). Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.716 € festgesetzt.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 ZPO.

    RechtsgebietAVB 2008VorschriftenNr. 2 AVB 2008