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  • 21.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144263

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 07.12.2010 – 7 W 75/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Geschäftsnummer: 7 W 75/10
    16 O 224/10 Landgericht Stuttgart

    07. Dezember 2010

    Oberlandesgericht Stuttgart
    7. Zivilsenat

    Beschluss

    In Sachen
    - Klägerin / Beschwerdegegnerin -
    Prozessbevollmächtigter:
    gegen
    - Beklagte / Beschwerdeführerin -
    Prozessbevollmächtigte:

    wegen Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
    hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch
    Richterin am Landgericht
    als Einzelrichterin
    beschlossen:

    Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 16 O 224/10 - vom 21.06.2010 wird dieser abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
    Der Streitwert wird festgesetzt auf 32.104,32 €. Der Vergleichsmehrwert wird festgesetzt auf 14.656,32 €.

    Gründe:

    I.

    Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt mit seiner im eigenen Namen eingelegten Beschwerde vom 16.08.2010 (Bl. 52 f d. A.) die Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 21.06.2010 (Bl. 38 d. A.) dahin, dass neben dem Streitwert von 32.104,32 € ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 14.656,32 € festgesetzt wird.

    Der Streitwertbeschluss berücksichtige lediglich den ursprünglichen, mit dem Vergleich in Ziffer 1 abgegoltenen Klageantrag Ziffer 1. Nicht berücksichtigt sei Ziffer 2 des Vergleichs, in dem die Aufhebung der Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart worden sei (Bl. 38 d. A.). Diese Aufhebung habe einen Eigenwert von 50 % des Gesamtstreitwertes.

    Auf die Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.

    II.

    Die gemäß §§ 32 RVG, 68 Abs. 1, 66 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
    Der Streitwert für die Gebühren bestimmt sich über § 48 Abs. 1 GKG nach den Vor-schriften der §§ 3 ff ZPO.

    Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin ausschließlich Leistungen für Vergangenheit und Zukunft aus der -bestehenden- Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht (Bl. 1 ff d. A.). Der Streitwert war deshalb wie geschehen festzusetzen.
    Für die Frage, ob ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, kommt es darauf an, ob eine Regelung im Vergleich getroffen wird, die wirtschaftlich und rechtlich betrachtet, über den nach dem Klageantrag bestimmten Streitgegenstand hinausgeht.
    Die Parteien haben in Ziffer 2 des Vergleichs eine Vereinbarung über den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses getroffen, nämlich dahingehend, dass der Vertrag aufgehoben und erledigt ist.

    Es mag sein, dass die Parteien die Regelung unter Ziffer 2 des Vergleichs getroffen haben, damit die Klägerin eine höhere Leistung gemäß Ziffer 1 des Vergleichs erhält (Bl. 70 d. A.).

    Hieraus folgt aber gerade, dass damit eine Regelung, nämlich über den zukünftigen Fortbestand des Versicherungsvertrages, getroffen wurde, die in ihrer Reichweite über das ursprüngliche Klageziel und die Verteidigung hiergegen hinausgeht.

    Es ist im Vergleich nicht nur eine Vereinbarung über die Zahlungsansprüche (Ziffer 1), sondern auch eine Vereinbarung für die Zukunft getroffen worden, dass ungeachtet der künftigen Entwicklung weitere Zahlungsansprüche und andere wechselseitige Ansprüche überhaupt ausscheiden (Ziffer 2). Der Regelung kommt damit eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu.

    Dies war im Wege der Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes zu berücksichtigen.
    Der Wert der Beendigung des Vertrages in dem Vergleich entspricht dem Gegen-standswert, der für einen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeitsversicherung neben dem Leistungsantrag festzusetzen wäre. Es ist für diesen an den Streitwert des konkreten Begehrens von Leistungen aus der Versicherung anzuknüpfen und ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Denn das Interesse an der Feststellung des Fortbestandes bzw. an dessen Aufhebung ist, da daneben konkrete Leistungsansprüche geltend gemacht und geregelt werden, nur von künftigen Interessen bestimmt (OLG Bamberg VersR 2009, 701).

    Der Mehrwert des Vergleich ist mit 14.656,32 € zu bemessen, d. h. 50 % des 3,5 fachen Wertes der begehrten Jahresrente zuzüglich der monatlichen Prämie gemäß § 5 ZPO (666,42 € begehrte Monatsrente + 31,50 € Monatsbeitrag x 12 Monate x 3,5 Jahre x 50%).

    III.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und das Verfahren für die Streitwertbeschwerde ist (gerichts-) gebührenfrei, §§ 32 RVG, 68 Abs. 3 GKG.