Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.03.2015 · IWW-Abrufnummer 143960

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 11.04.2014 – 20 U 171/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm

    20 U 171/13

    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.07.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster, Az. 115 O 57/12, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:

    2

    I.

    3

    Der Kläger, der gewerblich Wohnmobile vermietet, verkauft und repariert macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten geführten Kaskoversicherung geltend, nachdem der Mieter Y bzw. dessen Mitfahrer am 10.08.2009 einen Unfall mit dem Fahrzeug verursachte. Ursprünglich verlangte er einen Betrag von 10.775,82 €. Die Beklagte beruft sich auf die Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten, insbesondere auf die Übersendung einer Rechnung der Klägerin vom 29.08.2009 (Bl. 14 GA) über die Fahrzeugreparatur und eine anschließende Verzögerung der Nachbesichtigung des Fahrzeuges.

    4

    Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1. ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

    5

    Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von 5.009,59 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der weitergehende Betrag sei von dem geltend gemachten Reparaturaufwand in Abzug zu bringen. Die Beklagte sei nicht wegen Obliegenheitspflichtverletzungen leistungsfrei geworden. Hinsichtlich der Rechnungsstellung habe der Kläger keine Aufklärungspflicht verletzt, weil die Beklagte zuvor Gelegenheit gehabt habe, den Umfang des Schadens durch den von ihr beauftragten Sachverständigen M zu besichtigen und zu bewerten. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten erfassten die Rechnungsstellung nicht. Der Kläger habe zwar die Nachbesichtigung des Fahrzeuges verzögert. Aber auch eine diese Verzögerung erfassende Obliegenheit sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

    6

    Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung einige der Positionen, wegen derer das Landgericht die Klage abgewiesen hat, weiter. Die Beklagte verfolgt ihren Klageabweisungsantrag unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Argumentation weiter.

    7

    Der Kläger beantragt,

    8

    das am 01.07.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Az. 115 O 57/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.327,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 zu zahlen.

    9

    Die Beklagte beantragt,

    10

    das am 01.07.2013 verkündete Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abzuändern und die Klage abzuweisen.

    11

    Der Kläger beantragt,

    12

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    13

    Der Senat hat im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 26.03.2014 den früheren Inhaber und Bevollmächtigten der Firma des Klägers, Herrn X, persönlich angehört. Zudem hat der Senat den sachverständigen Zeugen J vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 28.03.2014 Bezug genommen.

    14

    II.

    15

    Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage. Daher hat die zulässige Berufung des Klägers keinen Erfolg.

    16

    Die Beklagte ist gem. E.6.1 S. 1 AKB leistungsfrei geworden. Der Zeuge X hat als Repräsentant des Klägers vorsätzlich die Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 AKB verletzt und hat wegen arglistigen Handelns nicht die Möglichkeit, den Kausalitätsgegenbeweis zu führen, E.6.2 S. 2 AKB.

    17

    1.

    18

    Der Kläger muss sich das Verhalten seines Vaters X zurechnen lassen, weil er der Repräsentant des Klägers ist. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, wobei die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache hierfür nicht ausreicht (exemplarisch Römer/Langheid-Rixecker, VVG, 4. Auflage 2014, § 28 Rn. 39 m.w.N.). Herr X – der ursprüngliche Firmeninhaber – hat vor Ort den gesamten Geschäftsbetrieb weiter geleitet, während sein Sohn, der Kläger, als neuer Firmeninhaber einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist.

    19

    2.

    20

    Nach E.1.3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Hiergegen hat der Zeuge X durch die Übersendung der Rechnung vom 29.08.2009 über die Reparatur des Wohnmobils objektiv verstoßen. Die Rechnung erweckte den Eindruck, es sei tatsächlich eine Reparatur durchgeführt worden. Eine solche Reparatur war aber zum fraglichen Zeitpunkt unstreitig noch nicht erfolgt und ist auch in der Folgezeit jedenfalls so, wie in der Rechnung aufgeführt, nicht vorgenommen worden. So hat die Achsvermessung des Fahrzeuges bei der Fa. C in C2 (Bl. 114 GA), die erst am 25.11.2009 durchgeführt wurde, ergeben, dass die für die Achse in der Rechnung enthaltenen Kosten in Höhe von ca. 780,- € nicht erforderlich waren. Die Rechnung war somit unstreitig falsch. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Inhalt der Reparaturkostenkalkulation, die der Sachverständige M im Auftrag der Beklagten erstellt hatte, eins zu eins in die Rechnung übernommen wurde. Denn nach den Angaben des Zeugen X war auf der an die Beklagten übersandten Rechnung nicht einmal der auf Bl. 14 GA erkennbare handschriftliche Vermerk „lt. Gutachten“ enthalten, so dass sich die Rechnung für die Beklagte in keiner Weise von anderen Rechnungen unterschied, die nach einer von dem Kläger durchgeführten Reparatur erstellt wurden. Die Beklagte musste somit aufgrund der Rechnung davon ausgehen, dass der Schaden, so wie im Gutachten des Sachverständigen M festgestellt, repariert worden war. Die Beklagte ist hierdurch in ihrer Möglichkeit, eine sachgemäße Entschließung über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen und das Prüfungsverfahren in Kenntnis aller notwendigen Fakten abzuschließen, erheblich beeinträchtigt worden. Der Kläger hat daher durch das Verhalten seines Repräsentanten X objektiv eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Sinne des E.1.3 AKB begangen.

    21

    3

    22

    Der Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit erfolgte auch arglistig. Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherte muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (exemplarisch BGH, Urteil vom 28.02.2007, Az. IV ZR 331/05, NJW 2007, 2041, Tz. 8). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von einer betrügerischen Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, Urteil vom 11.05.2001, Az. V ZR 14/00, NJW 2001, 2326, 2327).

    23

    Der Zeuge X hat unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe arglistig gehandelt, indem er die Übersendung der Rechnung an die Beklagte, die er im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr in Abrede gestellt hat, veranlasst hat. Zwar könnte gegen das Vorliegen von Arglist sprechen, dass lediglich die von dem Sachverständigen der Beklagten erstellte Reparaturkostenkalkulation in die Rechnung übernommen worden ist, der Kläger ohnehin nur Anspruch auf Erstattung des Netto-Betrages hatte und er auch auf Basis der Reparaturkostenkalkulation hätte abrechnen können. Es ging Herrn X jedoch ausweislich des Ergebnisses seiner Anhörung durch den Senat gerade darum, auf das Regulierungsverhalten der Beklagten Einfluss zu nehmen. Er wollte, dass die Beklagte durch die Übersendung der Rechnung und damit durch die Erweckung des Eindrucks, die Reparatur sei tatsächlich durchgeführt und im kalkulierten Umfang erforderlich gewesen, zur schnelleren Auszahlung der Versicherungsleistung veranlasst wird. So hat er im Senatstermin eingeräumt, die Rechnung ca. zwei Wochen nach der Schadensmeldung geschrieben zu haben, um die Beklagte zur Auszahlung zu veranlassen, weil in früheren Fällen das Geld bereits nach fünf bis zehn Tagen gekommen sei. Er hat versucht, sein Verhalten damit zu erklären, dass finanzieller Bedarf für die Beschaffung der Ersatzteile vorhanden gewesen sei. Auch die anschließende Verzögerung der Nachbesichtigung des Wohnmobils durch die Beklagte, die das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat, zeigt, dass Herrn X bewusst war, durch die Übersendung der Rechnung bei der Beklagten den unzutreffenden Eindruck erweckt zu haben, die durch den Sachverständigen M kalkulierten Reparaturkosten seien erforderlich gewesen.

    24

    4.

    25

    Liegt danach eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung vor, so bedurfte es keiner Belehrung des Versicherungsnehmers gem. § 28 Abs. 2 VVG ( vgl. zur Belehrungspflicht gem. § 19 V. VVG BGH, IV ZR 306/13, Urteil vom 12.03.2014 –juris-). Es spielt es auch keine Rolle, ob diese folgenlos geblieben ist, da im Falle der Arglist Leistungsfreiheit auch bei Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung eintritt, E 6.2 AKB.

    26

    III.

    27

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

    28

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.