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  • 12.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141754

    Landgericht Wiesbaden: Urteil vom 06.09.2013 – 1 O 209/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Wiesbaden

    Aktenzeichen: 1 O 209/12

    Verkündet am: 6.9.2013

    Im Namen des Volkes

    U r t e i l

    In dem Rechtsstreit


    hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch Richter …
    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2013
    für Recht erkannt:

    1. Das Versäumnisurteil vom 28.9.2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren veranlassten Kosten, welche die Beklagte zu tragen hat.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
    für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen wird der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    I. Tatbestand

    Der Kläger begehrt im vorweggenommenen Deckungsprozess die Feststellung, dass die Beklagte als Versicherungsgeberin des Herrn A diesem Versicherungsschutz aufgrund eines von ihm verursachten Brandes in der Nacht vom x. auf den x.xx.2009 in der … zu gewähren hat.

    Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Er hatte sich verpflichtet, am x.x.2009 eine Undichtigkeit im Übergangsbereich zwischen dem Wohnhaus und dem Dach der angebauten Garage auf dem Grundstück D zu beseitigen. Zur Ausführung der Arbeiten bediente er sich des Herrn A. An der schadhaften Stelle war das Dach als flachgeneigtes Pultdach ausgeführt. Die Rauhspundschalung war stellenweise morsch. Herr A erneuerte die Schalung und brachte auf das Dach eine selbstklebende Schweißbahn auf. Sodann legte er eine Bitumenschweißbahn auf die selbstklebende Schweißbahn und fixierte sie. Zu diesem Zweck erhitzte Herr A das Bitumen mit einem Gasbrenner. In der Nacht geriet das Wohnhaus in Brand. Es entstand erheblicher Sachschaden. Dieser wurde von der C AG, der Versicherung der Eigentümer des Grundstücks D, reguliert. In einem Verfahren vor dem Landgericht Aurich machte die C AG im Regressweg Ansprüche gegen den Kläger in Höhe von 271.485,32 € geltend. Der durch das Landgericht Aurich bestellte Sachverständige erklärte die Schadensursache dahingehend, dass die nicht sichtbare „Gasphase“ des Gasbrenners in Hohlräume eingedrungen sei und, sobald die aufgestaute Wärme groß genug und der Hohlraum mit ausreichenden Brandgasen angereichert gewesen sei, durch Zufuhr von Sauerstoff durchgezündet habe. Dies habe eine schlagartige Inbrandsetzung zur Folge gehabt. Das Landgericht Aurich erließ unter dem 21.3.2012 ein der Klage der C AG dem Grund nach stattgebendes Urteil. Der Kläger beabsichtigt seinerseits, Herrn A in Regress zu nehmen.

    Herr A arbeitet als sog. „Ein-Mann-Betrieb“. Er unterhält seit dem xx.xx.2007 bei der Beklagten eine Betriebshaftpflicht- und Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, einschließlich einer Umwelthaftpflicht-Regressversicherung. Ausweislich S. 4 des Versicherungsscheins (Bl. 96 d.A.) ist versichertes Risiko „Treppenbau, Bauschreinereien, Bautischlereien, Zimmereien ohne Dachdeckerarbeiten“. Der Abschluss des Versicherungsvertrags geht auf einen Antrag des Herrn A zurück, den er am xx.xx.2007 in der … Filiale der Beklagten bei deren Mitarbeiter Herrn E stellte. In diesem Antrag (Bl. 88 d.A.) findet sich unter „Betriebsbeschreibung (alle Betriebsarten/Tätigkeiten)“ von Herrn E handschriftlich eingetragen die Angabe „Zimmerei ohne Dachdeckerarbeiten“. Vor der Unterzeichnung hatte ein Beratungsgespräch stattgefunden, bei dem auch die Ehefrau des Herrn A, Frau A, zugegen war.

    Im Jahr 2008 meldete Herr A einen Schadensfall, den die Beklagte regulierte. Aufgrund nicht fachgerechter Verlegung von Unterspannbahnen, die bei noch nicht abgeschlossener Baumaßnahme als Witterungsschutz dienten, war ein Schaden durch Regenwasser entstanden.

    Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe Herrn A Versicherungsschutz für den durch den Brand verursachten Schaden zu gewähren.

    Er meint, bei den von Herrn A ausgeführten Arbeiten handele es sich nicht um solche, die dem Dachdeckerhandwerk als wesentliche Tätigkeit zugeordnet werden könnten. Die von Herrn A ausgeführten Verklebungsarbeiten seien im Zusammenhang mit Zimmereiarbeiten gang und gäbe. Die Erneuerung des morschen Holzes, die Herr A vor dem Aufbringen der Schweißbahnen durchgeführt habe, stelle eine Zimmererarbeit dar.

    Der Kläger behauptet, während des Gesprächs am xx.xx.20007 habe Herr A Herrn E gefragt, ob vom Versicherungsschutz auch Altbausanierungen und die Verlegung von Schweißbahnen auf Carports und sonstigen Flachdächern umfasst seien. Herr E habe dies ausdrücklich bestätigt und erklärt, diese Bereiche seien selbstverständlich mitversichert.

    Auch die Regulierung des Schadensfalls aus dem Jahr 2008 zeige, dass Dachdeckerarbeiten vom Versicherungsschutz umfasst seien.

    Wegen fehlender Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren hat die Kammer am 28.9.20112 Versäumnisurteil erlassen. In diesem stellte sie fest, dass die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer A, …, aus Anlass des Schadensfalles (Brandschaden) in der Nacht vom xx. auf den xx.xx.2009 am Einfamilienhaus mit angebauter Garage B, Versicherungsschutz aus der seitens des A bei der Beklagten bestehenden Betriebs- und Berufshaftpflicht zu gewähren hat.

    Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten am 9.10.2012 Einspruch eingelegt.

    Der Kläger beantragt,
    das Versäumnisurteil vom 28.9.2012 aufrechtzuerhalten und den Einspruch zurückzuweisen.

    Die Beklagte beantragt,
    das Versäumnisurteil vom 28.9.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Sie meint, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

    Weiter behauptet die Beklagte, die von Herrn A ausgeführten Arbeiten seien dem Gewerk des Dachdeckers zuzurechnen. Dachdeckerarbeiten seien aber ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Es handele sich insoweit um ein anderes Risiko.

    Der Versicherungsfall im Jahr 2008 beträfe einen anderen Schaden. Er sei von der Beklagten als dem Zimmermannshandwerk zugehörig eingestuft worden.

    Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, A und E.

    II. Entscheidungsgründe

    Der gegen das Versäumnisurteil vom 28.9.2012 form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat das Verfahren nach § 342 ZPO in den Zustand vor der Säumnis der Beklagten zurückversetzt.

    Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

    1.

    Offenbleiben kann, ob ein klägerisches Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht (vgl. MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 256 Rn. 36). Hierfür spricht, dass in der Haftpflichtversicherung auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung dieser Versicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH, Beschl. v. 22.7.2009 – IV ZR 265/06, zitiert nach juris, Tz. 2). Denn es soll gewährleistet sein, dass die Versicherungsentschädigung tatsächlich dem Geschädigten zugute kommt. Zwar ist der Kläger nicht der unmittelbar Geschädigte. Er wird aber im Wege des Regresses von der Versicherung der unmittelbar geschädigten Grundstückseigentümer in Anspruch genommen und könnte im Unterliegensfall einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten, bei dem es sich um das nächste Glied in der Regresskette handelt, haben. Auch in einem solchen Fall könnte sich der dargelegte Gedanke als tragfähig erweisen.

    2.

    Die Beklagte hat gegenüber Herrn A jedenfalls zu Recht die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt. Das zum Schaden führende Verhalten des Versicherungsnehmers Herrn A – das Erhitzen der Bitumen zum Aufbringen der Bitumenschweißbahnen auf dem Dach – wird vom gewährten Versicherungsschutz nicht erfasst.

    a)

    Das von der Beklagten versicherte Risiko sind sowohl ausweislich des Antrags als auch des Versicherungsscheins „Zimmereien ohne Dachdeckerarbeiten“. Die Abgrenzung kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen, da sich das Handwerk des Zimmerers und das des Dachdeckers überschneiden können, da sie nahezu im Wortsinn aufeinander aufbauen. Jedenfalls komplette Dacheindeckungen mit der dazugehörigen Herstellung und Abdichtung von Kehlen, Graten, Firsten, Traufen, Ortgängen und Wandanschlüssen werden vom Berufsbild des Zimmerers nicht umfasst (OLG Köln, Urt. v. 15.12.1989 – 6 U 94/89, GRUR 1991, 151, 152). Zwar hat Herr A vorliegend das Dach nicht komplett eingedeckt. Das Verlegen der Bitumenschweißbahnen diente aber der Abdichtung des Daches, mithin der Dacheindeckung als solcher. Diese wird vom Dachdecker, nicht vom Zimmerer durchgeführt (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Bei den zum Schaden führenden Verlegearbeiten fand auch nicht der für Zimmermannsarbeiten typische Werkstoff Holz Verwendung.

    Zur Abgrenzung des Begriffs der Zimmerei von dem der Dachdeckerarbeit können zudem die Verordnungen über die Meisterprüfungsbilder der beiden Handwerke herangezogen werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Dachdeckermeisterverordnung vom 23.5.2006 (BGBl. I S. 1263) ist in der Meisterprüfung des Dachdeckergewerbes die Fähigkeit nachzuweisen, Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten unter Berücksichtigung von Unterkonstruktionen, insbesondere Schalungen und Lattungen zu planen, zu berechnen, auszuführen und instand zu setzen. § 2 Abs. 2 Nr. 10 der Zimmerermeisterverordnung vom 16.4.2008 (BGBl. I S. 743) verlangt im Rahmen der Meisterprüfung den Nachweis, Deckung von Dächern mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten in waagrechter Ausführung einschließlich der Unterkonstruktionen planen, ausführen und instand setzen zu können. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der Zimmermeisterverordnung vom 26.1.1998 (BGBl. I S. 223) rechnete in § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Verlegung von Faserzementwellplatten, Faserzementdachplatten in waagerechter Ausführung und SchindeIn sowie Herstellung der Unterkonstruktionen, Schalungen und Lattungen zum Berufsbild des Zimmerhandwerks.

    Der Vergleich der Bestimmungen der Dachdeckermeisterverordnung und der Zimmermeisterverordnung zeigt, dass das Verlegen selbstklebender Bitumenschweißbahnen unter Verwendung eines Gasbrenners zur Abdichtung eines Dachs von einem Dachdeckermeister, nicht aber von einem Zimmermannsmeister beherrscht werden muss. Diese vom Verordnungsgeber getroffene Abgrenzung ist berufsbildprägend und daher auch für die Auslegung der Begriffe, die in einer Berufshaftpflichtversicherung das versicherte Risiko beschreiben, ausschlaggebend. Dass Herr A kein Zimmermannsmeister, sondern nur Geselle ist, ändert hieran nichts.

    Selbst wenn das Verlegen von Bitumenbahnen mit einem Gasbrenner im Zusammenhang mit Zimmermannsarbeiten gang und gäbe sein sollte – wie von Klägerseite behauptet –, folgt hieraus nicht, dass die Beklagte auch hierfür Versicherungsschutz gewähren wollte. Vielmehr war es ihr Anliegen, Dachdeckerarbeiten auch dann vom Versicherungsschutz auszunehmen, wenn sie häufig im Zusammenhang mit Zimmermannsarbeiten anfallen. Dem trägt die Beschreibung des Risikos „Zimmereien ohne Dachdeckerarbeiten“ Rechnung.

    b)

    Die Beklagte ist auch nicht aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Erklärung ihres Mitarbeiters E verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewähren. Eine Zusicherung des Herrn E im Gespräch am xx.xx.2007 mit Herrn A dahingehend, auch Altbausanierungen und die Verlegung von Schweißbahnen auf Carports und sonstigen Flachdächern seien vom Versicherungsschutz umfasst, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

    Zwar gab Herr A zeugenschaftlich an, er habe gegenüber Herrn E geäußert, Versicherungsschutz für Altbausanierungen, für den Holzrahmenbau, für Carports und für das Verlegen von Schweißbahnen gewünscht zu haben. Er habe Versicherungsschutz für dasjenige begehrt, was „so mit anfällt“. Damit gemeint gewesen seien Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Zimmermannsarbeit stünden. Herr E habe bestätigt, dass für diese Arbeiten Versicherungsschutz bestehe. Auch die bei dem Gespräch anwesende Ehefrau des Herrn A, Frau A, gab zeugenschaftlich vernommen an, ihr Mann habe diejenigen Arbeiten aufgezählt, die er üblicherweise ausführe. Es sei um Holzrahmenbau, Altbausanierung, Innenausbau und um Carports gegangen. Ob auch über Schweißarbeiten gesprochen wurde, konnte die Zeugin hingegen nicht erinnern. Jedenfalls hätten ihr Ehemann und sie die Information erhalten, einen „hohen Schutz“ zu genießen.

    Der Zeuge E hingegen bekundete, Herr A habe im Gespräch am xx.xx.2007 angegeben, keine Dachdeckerarbeiten auszuführen. Deshalb habe er, Herr E, auch auf der ersten Seite des Antrags (Bl. 88 d.A.) ausdrücklich „Zimmerei ohne Dachdeckerarbeiten“ notiert. Dies sei mit Herrn A besprochen und von diesem gewünscht gewesen. Definitiv ausschließen könne er, dass Herr A als zu versichernde Tätigkeiten die Errichtung von Carports und das Verlegen von Schweißbahnen genannt habe. Denn in diesem Fall hätte Herr A zusätzlichen Versicherungsschutz für Dachdeckerarbeiten benötigt. Eine solche Erweiterung des Versicherungsschutzes hätte auch in seinem, Herrn E, Interesse gelegen, da die ihm von der Beklagten gezahlte Vermittlungsprämie von der Höhe der Prämie des vermittelten Versicherungsvertrags abhänge. Deshalb wäre er, hätte Herr A die genannten weiteren Tätigkeiten erwähnt, „gleich darauf angesprungen“.

    Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass Herr A und Frau A das Gespräch am xx.xx.2007 zutreffend erinnern. Sie stellt dabei in Rechnung, dass für beide das Gespräch eine im Rahmen der Betriebsaufnahme einmalige Besprechung war, die grundsätzlich besser in der Erinnerung haftet als häufig wiederkehrende Gesprächssituationen. Herr A erinnerte aber bereits den Namen des Zeugen E nicht richtig, sondern bezeichnete ihn als „Herrn …“. Er wusste zwar noch, dass das Gespräch im … oder … des Jahres 2007 in einem Bürogebäude nah des Osnabrücker Bahnhofs stattgefunden hatte, konnte sich aber nicht mehr erinnern, was hinsichtlich der Höhe der Versicherungskosten besprochen wurde und ob ihm Sonderkonditionen eingeräumt worden waren. Frau A konnte sich nicht erinnern, ob ihr Ehemann anlässlich des Vertragsschlusses eine Unterschrift geleistet hatte und ob ihr Mann nach dem xx.xx.2007 weitere Unterlagen von der Beklagten erhalten hatte. Es scheint deshalb aufgrund des lang zurückliegenden Gesprächs unwahrscheinlich, dass der streitgegenständlich relevante Umfang des Versicherungsschutzes von den Zeugen im Detail erinnert wird, wenn sie im Übrigen nur eine sehr grobe Erinnerung an das Gespräch hatten. Insoweit ist auch zu bedenken, dass Herr A ein erhebliches Eigeninteresse am Prozessausgang hat. Für ihn besteht die Gefahr, dass der Kläger, sollte er im Prozess gegen die C AG unterliegen, gegen ihn einen Regressanspruch in Höhe von 271.485,32 € geltend macht. Eine solche finanzielle Belastung träfe auch seine Ehefrau, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Deshalb ist auch für sie ein erhebliches Eigeninteresse am Prozessausgang zu konstatieren.

    Der von Herrn E geschilderte Ablauf deckt sich hingegen mit dem Antragsinhalt (Bl. 88 d.A.), der sich auf „Zimmerei ohne Dachdeckerarbeiten“ bezieht. Herr E arbeitet seit über 30 Jahren im Vertrieb der Beklagten. Plausibel schilderte er, das Gespräch mit Herrn A noch gut zu erinnern, obgleich er 100 bis 120 Vertragsanbahnungsgespräche im Jahr führe. Die Besonderheit habe darin gelegen, dass Herr A als Kunde zu ihm ins Büro gekommen sei. In den meisten Fällen müsse er, Herr E, sich zum Kunden begeben. Zudem hatte Herr E ein eigenes finanzielles Interesse daran, dass Herr A auch Dachdeckertätigkeiten mitversicherte. Es bestand für ihn keinerlei Anlass, zum einen Herrn A zu erklären, zum Dachdeckergewerbe gehörende Schweißarbeiten seien versichert, zum anderen aber auf die entsprechend höhere Versicherungsprämie, die sich in seinem eigenen Verdienst niedergeschlagen hätte, zu verzichten. Sein Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hingegen ist eher gering einzuschätzen. Als Vertriebsmitarbeiter wird er von der Schadensregulierung der Beklagten nicht berührt sein.

    c)

    Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe einen Schadensfall vom xx.xx.2007 reguliert, der ebenfalls Dachdeckerarbeiten betreffe, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Erstens beruhte der Schaden auf der nicht fachgerechten Verlegung von Unterspannbahnen, die bei noch nicht abgeschlossener Baumaßnahme als Witterungsschutz dienten. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.3.2008, S. 11 (Bl. 204 d.A.), auf deren Grundlage die Beklagte den Schaden regulierte, waren die Dachdecker- und Klempnerarbeiten durch Herrn A an einen Dachdeckermeister weitervergeben worden. Die von Herrn A selbst zu erbringenden Leistungen betrafen daher gerade keine Dachdeckerarbeiten. Zweitens wäre die Beklagte, selbst wenn der damalige Schaden Dachdeckerarbeiten betroffen haben sollte, nicht verpflichtet, für den vorliegend streitgegenständlichen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren. In diesem Fall hätte sie den Schaden vom xx.xx.2007 reguliert, ohne hierzu vertraglich verpflichtet gewesen zu sein. Aus einer nicht geschuldeten Regulierung eines Schadens kann aber der Versicherungsnehmer keinen Anspruch dahingehend herleiten, auch für künftige Schäden der nicht versicherten Art Versicherungsschutz zu genießen. Wer in einem Dauerschuldverhältnis einmalig eine Leistung in der irrigen Annahme erbringt, sie zu schulden, gibt kein Angebot auf Vertragsänderung ab.

    3.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der Säumnis der Beklagten auf § 95 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

    Die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen vom 14.8.2013 und 19.8.2013 haben keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.