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  • 23.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141566

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 25.02.2013 – 5 U 224/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Saarbrücken, 25.02.2013 - 5 U 224/11-34

    In dem Rechtsstreit

    des J. N.

    - Kläger und Berufungskläger -

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

    gegen

    N. Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand

    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

    hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts

    auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2013

    unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Müller und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eckstein-Puhl

    für R e c h t erkannt
    Tenor:

    1. Die Berufung des Klägers gegen das am 5.5.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 157/07 - wird zurückgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

    4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 192.985 € festgesetzt.

    5. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung und einer Rente aus einer Unfallversicherung in Anspruch. Er ist versicherte Person des Unfallversicherungsvertrages Nr. U XX/XX XXX 269 zwischen Frau A. M. und der Beklagten, welchem deren Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (NBA-AUB 2000, Bl. 20 ff. d.A.) nebst Zusatzbedingungen (Bl. 26 ff. d.A.) zugrunde liegen. Für den Fall der Vollinvalidität ist eine Invaliditätsleistung von 420.000 € vereinbart; ab einer 40%-igen Invalidität ferner eine Unfallrente von 530 € (Bl. 17 d.A.).

    Der Kläger stützt seine Ansprüche auf ein schweres Verkehrsunfallgeschehen vom 12.12.2003, bei welchem er auf die Leitplanke der Autobahn geprallt war, sodass sich alle acht Airbags des von ihm geführten Fahrzeugs ausgelöst hatten. Dabei zog der Kläger sich unstreitig jedenfalls eine HWS-Beschleunigungsverletzung I. Grades sowie eine Thoraxprellung rechts zu, die am darauffolgenden Tag im P. Krankenhaus diagnostiziert wurden; eine dort durchgeführte Röntgenuntersuchung vom 13.12.2003 blieb ohne Befund (Bl. 120 d.A.).

    In der Zeit nach dem Unfallereignis stellten sich weitere Beschwerden in Form neurologischer Ausfälle - Fußheberschwäche, Magen-Darm-Probleme und Blasenschwäche - ein, wobei die zeitliche Nähe zu dem Unfallereignis zwischen den Parteien streitig ist. Eine kernspintomographische Untersuchung vom 17.11.2004 ergab einen Bandscheibenvorfall bei C5/C6 und C6/C7 mit Myelomalazie, rechtsbetonten foraminalen Engen, Spondylarthrosen und einer inkompletten spastischen Tetraplegie.

    Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Verursachungsanteil der Bandscheibenvorfall (traumatische) Folge des Unfallereignisses vom 12.12.2003 oder Ergebnis bereits vorhandener degenerativer Veränderungen gewesen ist.

    Im Oktober 2006 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers. Ausgehend davon, dass vor dem Unfallereignis keine Vorbehandlungen und Beschwerden an der Halswirbelsäule vorgelegen hätten, hielt der orthopädische Sachverständige Dr. L. das Unfallereignis vom 12.12.2003 in seinem Gutachten vom 20.12.2006 für geeignet, Schädigungen an der Halswirbelsäule mit nachfolgenden Lähmungserscheinungen auszulösen (Bl. 65 d.A.) und nahm auf orthopädischem Gebiet eine Invalidität von 10 % an. Der Sachverständige Dr. R. bewertete die Invalidität in seinem Gutachten vom 11.12.2006 (Bl. 67 ff. d.A.) aus neurologischer Sicht mit 60 %, überließ die Einschätzung, ob diese unfallbedingt oder Folge einer anlagebedingten degenerativen Wirbelsäulenerkrankung sei, jedoch dem orthopädischen Hauptgutachter (Bl. 88 d.A.).

    Auf dieser Grundlage teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.4.2007 (Bl. 224 d.A.) unter Beifügung der beiden vorgenannten Gutachten mit, dass der Unfall eine Invalidität zurücklassen werde, für die eine Invaliditätsleistung von 232.000 € erbracht werde. Die beigefügte Abrechnung (Bl. 225 d.A.) ging - ohne nähere Konkretisierung - von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 70 % aus. Mit Schreiben vom 24.5.2007 (Bl. 90 d.A.) beanstandete der Kläger die Gutachten und forderte Versicherungsleistungen auf der Grundlage einer Vollinvalidität. Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen der Gutachter - unter anderem zur Bewertung der Invalidität auf der Grundlage der Gliedertaxe - (Bl. 98 ff. d.A.) nahm die Beklagte mit Schreiben vom 25.7.2007 (Bl. 95 d.A.) ausweislich der beigefügten Abrechnung (Bl. 96 d.A.) eine Gesamtinvalidität von 70,5 % an, woraus sich eine weitere Invaliditätsleistung von 2.800 € ergab. Daneben wurde rückwirkend ab Dezember 2003 eine Rentenleistung von monatlich 352,50 € erbracht (Bl. 226 d.A.).

    Da der Kläger auch diese Abrechnung beanstandete, veranlasste die Beklagte eine medizinische Überprüfung des Sachverhalts durch Herrn Dr. med. D., der in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 26.9.2007 (Bl. 33 f. d.A.) eine schwere orthopädische Erkrankung mit neurologischen Ausfällen feststellte, die sich jedoch nicht "mit der geforderten Wahrscheinlichkeit" mit dem Unfallereignis in Zusammenhang bringen" lasse; das Unfallereignis habe nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Zerrung der paravertebralen Weichteilstrukturen verursacht, jedoch keine darüber hinausgehende Verletzung; damit lasse sich eine Invalidität nicht begründen (Bl. 39 d.A.). Auf dieser Grundlage bestritt die Beklagte mit Schreiben vom 2.10.2007 die Unfallbedingtheit der Beeinträchtigungen, verweigerte weitere Invaliditätsleistungen, stellte die Rentenleistungen ein und wies auf mögliche Rückforderungsansprüche hin (Bl. 32 d.A.).

    Der Kläger verfolgt seine Ansprüche im Klageweg weiter. Es sei schon am Ende der Drei-Jahres-Frist der Ziff. 9.4. der Bedingungen erkennbar gewesen, dass er in absehbarer Zeit im Rollstuhl sitzen werde und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem künstlichen Blasen- und Darmausgang leben müsse. Dies rechtfertige die Annahme von Vollinvalidität. Nachdem die Beklagte ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 20.4.2007 dem Grunde nach vorbehaltlos anerkannt habe, sei sie für das Fehlen der Unfallbedingtheit der Beeinträchtigungen ebenso wie in einem Rückforderungsprozess beweispflichtig. Das Anerkenntnis habe außerdem zur Folge, dass der Rentenanspruch für die Zukunft nicht aberkannt werden könne. Dessen ungeachtet sei der Versicherer nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist nicht mehr berechtigt, seine Regulierungsentscheidung allein deshalb abzuändern, weil er die ihr zugrunde liegenden ärztlichen Stellungnahmen nunmehr anders bewerte; eine Abänderung sei lediglich im Falle einer Besserung des Zustandes zulässig. Die Bedingungen der Beklagten seien insoweit ähnlich organisiert wie das Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

    Die Beklagte habe mit der Neuberechnung durch ihr Schreiben vom 25.7.2007 von ihrem Recht nach Ziff. 9.4 der Bedingungen Gebrauch gemacht. An diese Invaliditätsabrechnung sei sie jedenfalls hinsichtlich der Kausalität des Unfallereignisses gebunden.

    Der Kläger hat beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 165.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2007 sowie weitere Zinsen aus einem Betrag von 2.800 € für den Zeitraum vom 20.4.2007 bis zum 25.7.2007 in Höhe von 5 %-Punkten zu zahlen;

    2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.785 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 25.7.2007 zu zahlen;

    3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger regelmäßige Leistungen beginnend mit dem Oktober 2007 in Höhe von 500 € monatlich, an den Kläger bis zu seinem Lebensende nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.833,15 € zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat die Unfallbedingtheit der Beeinträchtigungen bestritten.

    Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Einholung orthopädischer, fachneurologischer, klinisch-neurophysiologischer und neuroradiologischer Sachverständigengutachten mit am 5.5.2011 verkündetem Urteil abgewiesen (Bl. 563 ff. d.A.). Dem Kläger sei der ihm obliegende Nachweis, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 12.12.2003 - zu mehr als 70,5 % - invalide geworden ist, nicht gelungen.

    Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Ansicht, das Landgericht habe die Wirkungen der beiden vorprozessualen Anerkenntnisse verkannt, die für die Beklagte sowohl hinsichtlich der (überwiegenden) Unfallbedingtheit als auch hinsichtlich des anerkannten Invaliditätsgrades von 70,5 % Bindungswirkung entfalteten. Dies folge schon daraus, dass mit Blick auf den Ablauf der Drei-Jahres-Frist der Ziff. 9.4. der Bedingungen ohnehin keine Neufestsetzung möglich gewesen wäre. Ausgehend von einer feststehenden unfallbedingten Invalidität sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen. Selbst wenn man eine solche Bindungswirkung nicht annehmen wollte, sei zumindest von einer Beweislastumkehr auszugehen. Der Beweis der fehlenden Unfallbedingtheit sei der Beklagten jedoch nicht gelungen. Da unklar sei, ob die gerichtlich bestellten Sachverständigen den Unfallhergang, insbesondere die dabei auf den Kläger einwirkenden Kräfte, hinreichend berücksichtigt hätten, habe das Landgericht ferner zu Unrecht von der vom Kläger beantragten Einholung eines biomechanischen Gutachtens abgesehen (Bl. 549/550 d.A.).

    In der Berufungsinstanz behauptet der Kläger nunmehr ferner, bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis Beschwerden - im Sinne neurologischer Ausfälle - gehabt zu haben, welche er selbst allerdings nicht mit dem Unfallereignis in Zusammenhang gebracht habe.

    Der Kläger beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 165.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2007 sowie weitere Zinsen aus einem Betrag von 2.800 € für den Zeitraum vom 20.4.2007 bis zum 25.7.2007 in Höhe von 5 %-Punkten zu zahlen;

    2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.785 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 25.7.2007 zu zahlen;

    3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger regelmäßige Leistungen beginnend mit dem Oktober 2007 in Höhe von 500 € monatlich, an den Kläger bis zu seinem Lebensende nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 20.11.2007 zu zahlen;

    4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.833,15 € zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie bestreitet weiterhin sowohl die Unfallbedingtheit der Erkrankung des Klägers als auch die Bindungswirkung ihrer beiden Abrechnungsschreiben; jedenfalls sei ihr Schreiben vom 2.10.2007 als rechtzeitige Anfechtung eventueller Anerkenntnisse zu werten. Im Übrigen sei das Schreiben vom 25.7.2007 schon deshalb nicht als bedingungsgemäße Neufestsetzung zu werten, weil dieses lediglich die Umstellung der Bewertung der Gutachter auf die Gliedertaxe enthalten habe (Bl. 613 d.A.).

    Das Vorbringen des Klägers, es seien bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 12.12.2003 Ausfallerscheinungen aufgetreten, sei nicht nur verspätet, sondern stehe auch in eklatantem Widerspruch zu dessen erstinstanzlichem Vorbringen.

    Der Senat hat ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Prof. Dr. S. R. vom 24.2.2012 (Bl. 673 ff. d.A.) eingeholt.

    Wegen des Sachverhalts und des Parteivortrages sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats sowie auf das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten des Prof. Dr. S. R. vom 24.2.2012 Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

    Für die rechtliche Beurteilung ist gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung einschlägig, weil der Versicherungsfall sich auf einen bis zum 31.12.2007 geschlossenen Vertrag bezieht und nicht nach dem 31.12.2008 eingetreten ist.

    Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine den bisher geleisteten Betrag übersteigende Invaliditätsleistung - unabhängig von dem anzunehmenden Grad der Invalidität - zu Recht schon an dem fehlenden Nachweis scheitern lassen, dass die schwere orthopädische Erkrankung des Klägers in Form von Bandscheibenvorfällen mit neurologischen Ausfällen zumindest überwiegend auf das Unfallgeschehen vom 12.12.2003 zurückzuführen ist. Aus demselben Grund scheitert sein Anspruch auf - rückständige und künftige - Rentenzahlungen.

    1.

    Das Unfallgeschehen vom 12.12.2003 und die hieraus unmittelbar resultierenden Verletzungen - eine HWS-Beschleunigungsverletzung I. Grades sowie eine Thoraxprellung rechts, welche offenbar folgenlos ausgeheilt sind - sind zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität und deren fristgerechte Meldung bei der Beklagten. Allerdings lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, worin sie die fristgemäße ärztliche Feststellung sehen, welche Anspruchsvoraussetzung der geltend gemachten Invaliditätsleistungen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2007 - IV ZR 137/06 - VersR 2007, 1114). Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob diese sämtliche Beeinträchtigungen umfasst, auf die der Kläger sich nunmehr zu Begründung seiner Invalidität stützt. Darauf kommt es aber dann nicht an, wenn die Berufung der Beklagten auf eine eventuell verspätete ärztliche Feststellung hier ohnehin treuwidrig (vgl. OLG Düsseldorf, RuS 1999, 524: abgelehnt für eine Geltendmachung in der Berufungserwiderung) oder die Klage aus anderen Gründen unbegründet wäre.

    Letzteres ist der Fall.

    2.

    Der Kläger leitet seine - behauptete - bedingungsgemäße Invalidität aus einem am 17.11.2004 diagnostizierten Bandscheibenvorfall mit schweren neurologischen Ausfällen ab.

    a)

    Allerdings sind Bandscheibenschäden gemäß Ziff. 5.2.1 der Bedingungen unter den dort genannten Voraussetzungen vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgehend davon, dass bei solchen Erkrankungen in der Regel die Folgen degenerativer Veränderungen überwiegen (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1997, 821 [OLG Oldenburg 21.08.1996 - 2 U 107/96]; Knappmann in Prölss/Martin, aaO., Nr. 5 AUB 2008 Rdn. 52), nimmt die Klausel diese vom Leistungsversprechen des Versicherers aus, wenn ihnen kein Unfallereignis vorangegangen ist oder dieses sich nicht als überwiegend ursächlich für die gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt; eine bloße Mitursächlichkeit genügt nicht (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2009 - IV ZR 6/08 - NJW-RR 2009, 679).

    Beweisrechtlich gilt dabei Folgendes: Während für den Leistungsausschluss der Versicherer die Beweislast trägt, ist es Sache des Versicherungsnehmers, den Wiedereinschluss - insbesondere die überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses - darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, aaO.; Beschl. v. 24.9.2008 - IV ZR 219/07 - VersR 2008, 1683).

    b)

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte dabei aufgrund ihrer Schreiben vom 20.4.2007 (Bl. 224 d.A.) und vom 25.7.2007 (Bl. 95 d.A.) weder mit dem Einwand ausgeschlossen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, noch ist sie für die fehlende Unfallbedingtheit beweispflichtig oder an den dort festgestellten Grad der Invalidität gebunden.

    aa)

    Das Landgericht ist durch Auslegung der beiden vorgenannten Schreiben der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nach dem Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Anlasses und der Interessenlage nicht als Angebot zum Abschluss eines bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisvertrages - über einen bestimmten Invaliditätsgrad - angesehen werden können. Dem schließt der Senat sich an.

    Ein solcher Vertrag zielt darauf ab, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest unter bestimmten Gesichtspunkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen, mit der Folge, dass dem anerkennenden Schuldner (insoweit) Einwendungen gegen die Schuld abgeschnitten sind. Die jeweilige Tragweite einer solchen "bestätigenden" Wirkung ist durch Auslegung des zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens zu ermitteln, wobei vor allem auf den mit dem Anerkenntnis verfolgten Zweck, die beiderseitige Interessenlage der Parteien und die allgemeine Verkehrsanschauung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses abzustellen ist. Von entscheidender Bedeutung ist, ob ein besonderer Anlass zum Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages bestand. Mit Blick auf seine oben erwähnte Zielsetzung - das Schuldverhältnis (ganz oder teilweise) dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen - ist die Annahme eines Schuldbestätigungsvertrages nur berechtigt, wenn zwischen den Parteien zuvor tatsächlich Streit oder Ungewissheit über das Bestehen des Schuldverhältnisses oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte herrschte (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1976 - IV ZR 222/74 - VersR 1977, 471; Senat, Urt. v. 26.1.2011 - 5 U 25/09 -).

    Auf dieser Grundlage hat das Landgericht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in rechtsfehlerfreier Weise verneint. Ungeachtet des Umstands, dass dies eine Annahmeerklärung des Klägers vorausgesetzt hätte, welche hier aber fehlt, weil dieser sich mit keinem der beiden Abrechnungsschreiben einverstanden erklärt hat, gilt Folgendes:

    (1) Anlass der Schreiben vom 20.4.2007 und vom 25.7.2007 war die in Ziff. 9.1 der Bedingungen vorgesehene - nunmehr in § 187 VVG n.F. auch gesetzlich bestimmte - (Erstbemessungs-) Pflicht der Beklagten, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Nachweises des Unfallhergangs, der Unfallfolgen und - soweit für die Bemessung der Invalidität notwendig - des Nachweises über den Abschluss des Heilverfahrens zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet regelmäßig aber lediglich eine Mitteilung an den Versicherungsnehmer, in welchem Umfang Ansprüche als berechtigt angesehen und entsprechend reguliert werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1976 - IV ZR 222/74 - VersR 1977, 471: einseitige Meinungsäußerung und Information; KG, Berlin, RuS 2011, 350; OLG Oldenburg, VersR 2009, 247; OLG Hamm, VersR 2005, 346 [OLG Hamm 16.06.2004 - 20 U 15/04]; Jacob, Rückforderung von Versicherungsleistungen in der privaten Unfallversicherung, VersR 2010, 39; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 187 Rdn. 6: einseitige Absichtserklärung; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 187 Rdn. 1; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl., Ziff. 9 AUB 2010 Rdn. 2). Anhaltspunkte dafür, dass zuvor Streit über die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten, insbesondere über die Unfallbedingtheit der körperlichen Beeinträchtigungen oder über den Grad der Invalidität bestanden hätte, sind nicht erkennbar. Der Kläger konnte das erste Abrechnungsschreiben vom 20.4.2007 deshalb nicht dahin verstehen, die Beklagte sei über eine reine Mitteilung ihrer Erfüllungsbereitschaft hinaus bereit, sich insoweit endgültig und verbindlich festzulegen. Nichts anderes gilt für das weitere Abrechnungsschreiben vom 25.7.2007, mit welchem die Beklagte auf den Einwand des Klägers, es sei von Vollinvalidität auszugehen, unter Anwendung der Gliedertaxe schlicht an ihrer Abrechnung festgehalten hat. Dessen ungeachtet könnte ein etwaiges deklaratorisches Schuldanerkenntnis ohnehin nur in Bezug auf seinen konkreten Inhalt Bindungswirkung entfalten, nicht aber die Unfallbedingtheit weiterer, von seinem Inhalt nicht umfasster "Folgen" des Unfallereignisses außer Frage stellen.

    (2) Entgegen der Ansicht des Klägers gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die beiden Abrechnungsschreiben auf ärztlichen Feststellungen - dem fachorthopädischen Gutachten des Dr. L. vom 20.12.2006 und dem neurologischen Gutachten des Dr. R. vom 11.12.2006 - beruhen, die am Ende der Drei-Jahres-Frist der Ziff. 9.4 der Bedingungen erstellt worden sind. Er folgert eine Bindungswirkung daraus, dass eine Neufestsetzung mit Fristablauf ohnehin nicht mehr möglich gewesen sei; ähnlich wie im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung sei die Beklagte nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist nicht mehr berechtigt, ihre Regulierungsentscheidung allein deshalb abzuändern, weil sie die ihr zugrunde liegenden ärztlichen Stellungnahmen nunmehr anders bewerte.

    Ein solcher Grundsatz lässt sich der Systematik des Erst- und des Neubemessungsverfahrens in Ziff. 9 der Bedingungen indes nicht entnehmen. Ziff. 9.4 der Bedingungen sieht - wie nunmehr auch § 188 VVG n.F. - vor, dass beide Versicherungsvertragsparteien berechtigt sind, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen; dieses Recht muss der Versicherer zusammen mit seiner (Erstbemessungs-) Erklärung über die Leistungspflicht gemäß Ziff. 9.1 der Bedingungen ausüben, der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist. Damit regelt diese Bestimmung die Voraussetzungen, unter denen - bis zur äußersten Grenze von drei Jahren - eine Anpassung der Invaliditätsleistung an seit der Erstbemessung eingetretene (günstige oder ungünstige) Veränderungen des Gesundheitszustands der versicherten Person möglich ist. Hiervon zu unterscheiden ist aber das Recht der Vertragsparteien, eine fehlerhafte (Erst-) Bemessung anzugreifen, das ihnen unbeschadet der Möglichkeit einer Neubemessung zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2009 - IV ZR 181/07 - VersR 2010, 243; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 188 Rdn. 2) und deshalb auch nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist der Ziff. 9.4. der Bedingungen fortbesteht. Gerade hierum dreht sich aber der Streit der Parteien, denn der Kläger macht geltend, bereits zum Zeitpunkt der Erstbemessung an (weiteren) gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten zu haben, die bei der Festsetzung der Beklagten unberücksichtigt geblieben seien. Das bloße Verstreichenlassen der Drei-Jahres-Frist und der hiermit verbundene Verlust des Neubemessungsrechts führt deshalb nicht dazu, dass die Beklagte an ihre Abrechnungsschreiben vom 20.4.2007 und 25.7.2007 gebunden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - VI ZR 192/93 - VersR 1994, 971). Ihr Einwand, die geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen seien nicht unfallbedingt, ist mithin beachtlich.

    bb)

    Entgegen der Ansicht des Klägers sind die beiden Abrechnungsschreiben auch nicht geeignet, zu seinen Gunsten die Annahme einer Beweislastumkehr zu rechtfertigen.

    Zwar kann anerkanntermaßen auch ein ohne besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegebenes Anerkenntnis "als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken oder ein Indiz darstellen, das im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1976 - IV ZR 222/74 - VersR 1977, 471). Mit dem Zweck der Erklärung, zu deren Abgabe der Versicherer nach den Bedingungen - durch § 187 VVG n.F. nunmehr auch gesetzlich - verpflichtet ist, und der beiderseitigen Interessenlage der Parteien lässt sich dies jedoch grundsätzlich nicht vereinbaren. Das Anerkenntnis dient allein der Information des Versicherten über die Leistungsbereitschaft des Versicherers; verbunden mit den hierfür vorgesehenen Fristen soll es den Versicherten davon schützen, dass die Bearbeitung seines Versicherungsfalls ungebührlich hinausgezögert wird und löst zugleich die Fälligkeit der anerkannten Versicherungsleistung aus (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1976 - IV ZR 222/74 - VersR 1977, 471; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 187 Rdn. 1 m.w.N.; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl., Ziff. 9 AUB 2010 Rdn. 1). Auch wenn das Anerkenntnis den Versicherten möglicherweise zunächst davon abhält, sich selbst um einen Nachweis der Leistungsvoraussetzungen zu bemühen, so besteht bei dieser Zielsetzung kein Grund, an seine Abgabe die Umkehr der Beweislast zu knüpfen. Der Versicherte bedarf eines solchen Schutzes auch nicht. Seine Interessen sind hinreichend dadurch geschützt, dass den Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen dann die Beweislast trifft, wenn er die Rückforderung der - gemäß Ziff. 9.2. der Bedingungen innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe der Erklärung fällig werdenden - Versicherungsleistungen verlangt (vgl. zur Beweislast bei Rückforderung: OLG Oldenburg, VersR 2009, 247; OLG Hamm, VersR 2006, 1674; Jacob, Rückforderung von Versicherungsleistungen in der privaten Unfallversicherung, VersR 2010, 39; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl., Ziff. 9 AUB 2010 Rdn. 2; Knappmann in Prölss/Martin, aaO., § 187, Rdn. 6). Abgesehen davon bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Anerkenntnis frei widerruflich ist (OLG Hamm, VersR 2005, 346 [OLG Hamm 16.06.2004 - 20 U 15/04]; Jacob, aaO.). Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall aus besonderen Gründen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, sind nicht ersichtlich.

    3.

    Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis, dass die festgestellte Erkrankung überwiegend durch das Unfallereignis vom 12.12.2003 verursacht worden ist, nicht gelungen. Feststellungen zur Dauer und zum Grad der Invalidität, für welche der Kläger ebenfalls beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2009 - IV ZR 6/08 - NJW-RR 2009, 679), waren deshalb entbehrlich.

    Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass für die Beurteilung der Invalidität auf das - im Übrigen auch von dem Kläger selbst für maßgeblich erachtete - Ende des dritten Jahres nach dem Unfall abzustellen ist. Auf den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren Dauerzustand kommt es an, wenn eine Erstfeststellung stattgefunden hat und die Neubemessung bedingungsgemäß möglich ist (Ziff. 9.4 der Bedingungen; BGH, Urt. v. 13.5.2009 - IV ZR 211/05 - VersR 2009, 1213), woran es im Streitfall allerdings fehlt, weil die Erstfeststellung erst mit Ablauf der Drei-Jahres-Frist gemäß Ziff. 9.1 der Bedingungen stattgefunden hatte. Haben die Parteien von der Möglichkeit einer Neufestsetzung nicht (fristgemäß) Gebrauch gemacht, so bleiben für die Beurteilung der Invalidität grundsätzlich die Grundlagen der ersten Invaliditätsfeststellung maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2009 - IV ZR 181/07 - VersR 2010, 243; Urt. v. 4.5.1994 - IV ZR 192/93 - VersR 1994, 971), die im Streitfall allerdings mit dem Ende der Drei-Jahres-Frist zusammenfällt. Dem Ablauf der Drei-Jahres-Frist kommt nämlich auch dann Bedeutung zu, wenn eine frühere Invaliditätsfeststellung nicht möglich ist, was insbesondere darauf zurückzuführen sein kann, dass ein Heilverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. Ziff. 9.1. der Bedingungen; Jacobs, Rückforderung von Versicherungsleistungen in der privaten Unfallversicherung, VersR 2010, 39). Den Parteien steht dann für die erstmalige Bemessung der Invalidität die volle Drei-Jahres-Frist zur Verfügung (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl., Ziff. 9 AUB 2010 Rdn. 20).

    bb)

    Allerdings sind Fragen des Anknüpfungszeitpunkts im Streitfall nicht relevant. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger bei dem Unfall vom 12.12.2003 eine HWS-Beschleunigungsverletzung I. Grades sowie eine Thoraxprellung rechts erlitten hat, die folgenlos ausgeheilt sind. Zu keinem Zeitpunkt ließen sich Anhaltspunkte dafür feststellen, dass auch die am 17.11.2004 diagnostizierten Bandscheibenvorfälle - zumindest überwiegend - auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese ausschließlich auf unfallfremden Ursachen, nämlich degenerativen Veränderungen bzw. Vorschäden der Halswirbelsäule, beruhen.

    (1) Der zweitinstanzlich bestellte Sachverständige Prof. R. hat seiner Beurteilung die Darstellungen des Klägers einschließlich der Schadensfotos sowie die Rekonstruktion des Unfallmechanismus im verkehrstechnischen Gutachten des Dipl. Ing. G. vom 13.2.2007 zugrunde gelegt, dabei aber betont, dass sich aus der Biomechanik eines Unfallgeschehens letztlich keinerlei Aussage dazu ableiten lasse, welcher Verletzungsschweregrad eingetreten sein müsse. Im Streitfall sei im Ergebnis auf ein Unfallereignis zu schließen, welches mit Wahrscheinlichkeit, aber nicht zwingend zu einer HWS-Distorsion führe (Bl. 712 d.A.). Entsprechendes ist beim Kläger unmittelbar nach dem Unfallgeschehen auch diagnostiziert worden.

    (2) Auf der vorbeschriebenen Grundlage hat der Sachverständige durch die Auswertung der unmittelbar nach dem Unfallgeschehen gefertigten Röntgenaufnahme vom 13.12.2003 und der Magnetresonanztomographie vom 17.11.2004 in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Prof. C. Bandscheibenvorfälle in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/7 mit einer hieraus resultierenden Einengung des Spinalkanales festgestellt, die nicht - überwiegend - durch das Unfallereignis vom 12.12.2003 verursacht, sondern degenerativer Natur seien. Diese Annahme hat der Sachverständige in überzeugender Weise mit folgenden Argumenten begründet:

    Der kernspintomographische Befund vom 17.11.2004 zeige eine "knöcherne Abstützung" der Bandscheibenvorfälle, welche nicht in wenigen Monaten entstehe, sondern in der Regel Jahre für ihre Entwicklung benötige und deshalb zum Unfallzeitpunkt wahrscheinlich schon bestanden habe. Entsprechende Veränderungen seien auch bereits auf der Unfallaufnahme nachweisbar. Dieses Bild einer längerfristigen erheblichen degenerativen Entwicklung werde durch weitere sekundär umformende Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren Halswirbelsäule - nämlich Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke (Spondylarthrosen), aber auch knöcherne Einengungen der Nervenwurzelaustrittslöcher jeweils in mehreren Segmenten - gestützt.

    Hinzu komme das Verteilungsmuster der Bandscheibenschädigung im Bereich der Halswirbelsäule. Insoweit macht der Sachverständige darauf aufmerksam, dass insgesamt drei übereinander liegende Bandscheiben betroffen seien, nicht jedoch der dazwischen liegende Knochen. Traumatische Bandscheibenschäden ohne Beteiligung der benachbarten knöchernen Strukturen seien indessen biomechanisch kaum vorstellbar, mit den Worten des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Prof. C.: eine "extreme Rarität". Dass eine solche Knochenverletzung unfallnah zwar bestanden habe, auf den Röntgenaufnahmen aber nicht erkennbar sei, sei zwar nicht gänzlich auszuschließen. Der Sachverständige Prof. R. hat es jedoch für unwahrscheinlich gehalten, dass eine solche dann in der Folgezeit keine - feststellbaren - Formstörungen am Wirbelkörper hinterlassen haben solle. Auch dies deckt sich mit der Einschätzung des Prof. C., der es mit der klinischen Vorstellung und der klinischen Erfahrung nicht für vereinbar gehalten hat, dass ein Bruch von mehreren Halswirbeln aufgrund anderer Überlagerungen übersehen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch dessen weiterer Hinweis plausibel, dass knöcherne Verletzungen mit einer sofortigen klinischen Symptomatik im Sinne einer "heftigsten Schmerzhaftigkeit" verbunden seien, die mit der lediglich ambulanten Behandlung des Klägers nicht vereinbar seien.

    Die von dem Kläger in der Berufungsinstanz vorgelegten Aufnahmen vom September 2003 - eine Kernspintomographie des Schädels und eine Computertomographie des Brustkorbs - sind nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nicht geeignet, zur Bewertung der Unfallbedingtheit beizutragen, weil sie keine aussagefähige Darstellung der mittleren und unteren Halswirbelsäule (Segmente C4/5, C5/6 und C6/7) abbilden, auf deren Grundlage eine Bewertung des Zustandes der betreffenden Segmente vor dem Unfallereignis erfolgen könnte.

    Als weiteren Beleg für eine degenerative Natur der festgestellten Veränderungen hat der Sachverständige Prof. R. schließlich den Umstand angesehen, dass auch in anderen Abschnitten der Wirbelsäule - in der Brust- und der Lendenwirbelsäule - über das altersentsprechende Maß hinausgehende degenerative Veränderungen nachzuvollziehen seien.

    All dies überzeugt den Senat von der Richtigkeit der Schlussfolgerung der erst- und zweitinstanzlichen Sachverständigen Prof. R. und Prof. C., dass eine strukturelle Schädigung der Bandscheiben aufgrund der Biomechanik des Unfalls zwar denkbar, aber nicht wahrscheinlich - erst recht nicht überwiegend wahrscheinlich - ist.

    Entgegen der Ansicht des Klägers kann Gegenteiliges auch nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass dieser vor dem Unfallereignis frei von Beschwerden an der Halswirbelsäule gewesen sein will. Ungeachtet der sonstigen gegen die Unfallbedingtheit sprechenden Gesichtspunkte ist dieser Rückschluss nach der plausiblen Erklärung des Sachverständigen schon deshalb nicht zwingend, weil degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule generell lange Zeit beschwerdefrei verlaufen können, bis unabhängig von äußeren Einflüssen plötzlich Beschwerden zutage treten. Allein aus dem Fehlen von Beschwerden kann deshalb nicht geschlossen werden, die nach dem Unfallereignis aufgetretenen Beeinträchtigungen müssten auf dem Unfall beruhen.

    (3) In Bezug auf die ebenfalls festgestellte Myelomalazie und spastische Tetraparese fällt die Kausalitätsbetrachtung nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen allerdings schon deshalb komplexer aus, weil diese zwar typische Komplikationen einer degenerativen Spinalkanaleinengung im Bereich der Halswirbelsäule sind, andererseits aber denkbar ist, dass das Unfallereignis begünstigt durch unfallunabhängige Vorschäden - nämlich den Bandscheibenvorfällen C4/5, C5/6 und C6/7 mit sekundärer Einengung des Spinalkanals - zu einer Druckschädigung des Rückenmarks geführt hat, die ohne das Unfallereignis so nicht eingetreten wäre. Eine weitere bildgebende Differenzierung hat der Sachverständige nur anhand - hier nicht vorliegender - Kernspintomographien zeitlich unmittelbar vor und nach dem Unfallereignis für möglich gehalten. In dieser Situation hat der Sachverständige die Annahme eines - wenn auch durch Vorschäden begünstigten - Unfallzusammenhangs in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlich bestellten fachneurologischen Sachverständigen Prof. M. indessen nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn zeitnah zum Unfallereignis (am Unfalltag oder ein bis zwei Tage danach) eine neurologische Symptomatik eingetreten wäre.

    Hieran fehlt es.

    Ausweislich der (fach-) ärztlichen Dokumentationen haben sich die neurologischen Ausfälle erst Monate nach dem Unfallereignis eingestellt. Nach dem "Sonderblatt zum ärztlichen Bericht" des Dr. Ma. vom 3.3.2005 (Bl. 134 d.A.) fanden sich am Tag nach dem Unfallereignis keine neurologischen Auffälligkeiten. Auch das Ergebnis der im Mai 2004 - aus Anlass plötzlich aufgetretener Sprachstörungen - durchgeführten neurologischen Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gr. war "weitgehend unauffällig" (Bl. 174 d.A.). Mit seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 3.2.2010 hat dieser ferner bestätigt, dass seine Feststellungen auf einer ausführlichen neurologischen Untersuchung beruhten und der Kläger bei seiner Erstvorstellung am 27.5.2004 neben Sprachstörungen keine weiteren Beschwerden als gelegentlich auftretende Missempfindungen im Bereich der linken Oberlippe vorgebracht habe (Bl. 460, 469 f. d.A.). Dies deckt sich schließlich auch mit den Befunden des Facharztes für Innere Medizin Mac., der in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 17.8.2005 angegeben hat, der Kläger habe ab dem Jahr 2004 wieder über ständige HWS-Beschwerden, ausstrahlend in den oberen Thoraxraum sowie über eine langsam zunehmende Blasen-Mastdarmlähmung geklagt. Diese Beschwerden seien zunächst leicht ausgeprägt gewesen, hätten sich aber langsam zunehmend gesteigert (Bl. 159 d.A.). Konkret ergibt sich aus dessen ärztlicher Dokumentation, dass der Kläger erstmals ab dem 26.10.2004 über neurologische Beschwerden geklagt habe (Bl. 365 d.A.). Dass der Kläger schon zeitnah zum Unfall - im Sinne von am Unfalltag oder ein bis zwei Tage danach - an einer Sensibilitätsstörung in der rechten Hand, an einem Hängenbleiben mit dem Fuß, einer Unsicherheit mit Fallneigung und einer Blasenentleerungsstörung gelitten haben soll, ohne dass dies bei mehreren, auch umfassenden neurologischen Untersuchungen mit besonderem Augenmerk auf entsprechende Ausfälle aufgefallen oder von ihm auch nur erwähnt worden wäre, hält der Senat für fernliegend.

    Da nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen für eine Unfallursächlichkeit nur - im oben beschriebenen Sinne - zeitnahe neurologische Ausfälle relevant wären, ist das unter Zeugenbeweis gestellte zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers, er habe nach dem Unfallereignis "im Laufe des Jahres" unter verschiedenen Symptomen gelitten, nicht erheblich. Mangels Unfallursächlichkeit kann ferner dahin stehen, wie das Vorliegen von Vorschäden im konkreten Fall zu bewerten wäre. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Unfallursächlichkeit selbst bei Annahme einer generellen Eignung des Unfallereignisses, schwere Verletzungen der vorliegenden Art hervorzurufen, fern liegt, hat der Senat auch von der Einholung eines weiteren, nach der Einschätzung des Sachverständigen ohnehin nur eingeschränkt aussagekräftigen biomechanischen Gutachtens zum Unfallhergang abgesehen.

    4.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    Den Streitwert setzt der Senat mit dem Landgericht auf 192.985 € (Bl. 581 d.A.) fest.