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  • 10.12.2013 · IWW-Abrufnummer 141247

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.11.2013 – IV ZR 224/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2013 zugelassen.

    Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Streitwert: 226.859,59 €

    Gründe

    1

    I. Die Klägerin, die die Zucht, Aufzucht und den Vertrieb von Geflügel verschiedener Rassen, unter anderem sogenannter Grünleger, betreibt, nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Betriebsausfallversicherung in Anspruch. Der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag für eine landwirtschaftliche Inventarvers icherung enthält eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung. Versicherter Betriebsunterbrechungsschaden gemäß § 8 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (ABL) ist der entgangene Deckungsbeitrag, der sich nach § 8 Nr. 2 ABL aus der Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängigen Kosten errechnet. Bei der Festsetzung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Ablauf und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Gemäß § 8 Nr. 3 ABL beträgt die Haftzeit 12 Monate.

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    Am 30. Dezember 2008 brannte einer der Geflügelställe der Klägerin ab. In diesem hielt die Klägerin sogena nnte Grünlegerhybriden zur Aufzucht. Sie hatte am 7. Dezember 2008 von dem Geflügelzüchter H.

    6.060 Elterntierküken zum Preis von 6.060 € netto erworben. Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Folgezeit 84.836 € für den Schaden an Betriebseinrichtungen und Futtervorräten sowie 55.000 € als Vorauszahlung für die noch zu ermittelnde Entschädigung für den Schaden am Tierbestand. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter S . ermittelte einen Produktionsausfall für den Haftzeitraum von 12 Monaten in Höhe von 57.270,08 €. Die Klägerin ihrerseits holte ein Gutachten des Sachverständigen Ho. ein, der den Betriebsunterbrechungsschaden mit 226.859,59 € berechnete. Die Beklagte, die weitergehende Zahlungen ablehnte, kündigte den Vertrag am 23. Dezember 2009.

    3

    Das Landgericht hat die auf Zahlung von 226.859,59 € nebst Zinsen und Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

    4

    II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzulassen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zulassung der Revision folgt aus einem entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

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    1. Voraussetzung für einen Anspruch aus der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung ist ein Brand auf dem versicherten Grundstück, der zu einer Betriebsunterbrechung sowie zu einem Ertragsausfallschaden geführt haben muss. Hierbei hat der Versicherungsnehmer den Brand und die hierdurch verursachte Betriebsunterbrechung auf der Grundlage von § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen, während ihm beim Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsunterbrechung und dem eingetretenen Schaden die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 IV ZR 132/74, VersR 1976, 379 unter 2). Im Rahmen des § 287 ZPO sind an die Substantiierung des Vorbringens geringere Anforderungen zu stellen. Das Gericht muss nötigenfalls den Schaden schätzen, soweit das möglich ist. Insoweit müssen allerdings greifbare Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung vorliegen; das richterliche Ermessen darf nicht völlig in der Luft schweben (Senat aaO).

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    2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör angenommen, dass diese nicht die für eine Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO erforderlichen Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen vorgetragen ha t.

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    a) Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34 Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin gerecht.

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    Die Klägerin hat ihren Klageanspruch zunächst auf die Schadenberechnung im Gutachten Ho. gestützt. Rechtlich ist ein solches Privatgutachten auch dann, wenn die Partei lediglich d arauf Bezug nimmt, als besonders substantiierter, urkundlich belegter Parteivortrag einzuordnen (Senatsbeschluss vom 22. April 2009 IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 14). Die in diesem Gutachten vorgenommene Schadenberechnung ist hinreichend schlüssig, um Gegenstand einer Beweisaufnahme zu sein. Dem stehen insbesondere nicht die Ausführungen des Sachverständigen entgegen, er habe die von der Klägerin vorgegebenen Preise als Voraussetzung angesehen und die Schadenberechnung auf dieser Grundlage erstellt; ferner sei eine Überprüfung der betrieblichen Rechnungslegung des Auftraggebers notwendig. Allein der Umstand, dass das Gutachten auf bestimmten Prämissen aufbaut, führt nicht dazu, dass das Berufungsgericht von einer Beweisaufnahme absehen durfte. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, sämtliche dem Privatsachverständigen Ho. vorgegebenen betriebsbezogenen Daten deckten sich mit den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten vor, während und nach dem Brand.

    9

    Gleiches gilt für die vom Sachverständigen Ho. im Einzelnen dargelegten Plankosten, unter anderem für Fütterung, Stallpacht, Stromgeld und Tierarztkosten.

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    b) Der Schlüssigkeit des Vorbringens steht es ferner nicht entgegen, dass die Klägerin zusätzlich zu dem Sachverständigengutac hten eine weitere Methode der Schadenberechnung vorgetragen hat. Sie hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass bei dem Brand am 30. Dezember 2008 sämtliche 6.060 Elterntiere der Rasse Grünleger zu Tode gekommen seien, bei denen es sich um eine wettbewerbsrechtlich geschützte Sonderrasse mit nur einem einzigen Züchter in Deutschland handele. Wegen der Einzigartigkeit dieser Tiere sei innerhalb der zwölfmonatigen Haftzeit keine Ersatzbeschaffung möglich gewesen . Von circa 329.600 geschlüpften Küken hätte sie 50% als Eintagesküken mit einem Gewinn von 0,50 € pro Küken sowie weitere 50% der Küken als legereife Hennen mit einem Gewinn von 1,50 € pro Stück verkauft, woraus sich ein Gesamtschaden von 329.600 € ergebe. Damit hat die Klägerin eine zusätzliche Art der Schadenberechnung vorgetragen, ohne dass dies einer Schlüssigkeit ihres Vortrages zur Schadenberechnung auf der Grundlage des Gutachtens Ho. entgegenstünde.

    11

    Die Darlegung weiterer Umstände oder die Vorlage von Belegen kann von der Klägerin im Rahmen der sie treffenden Substantiierungspflicht demgegenüber nicht verlangt werden. Gerade im Rahmen eine r Betriebsausfallversicherung muss berücksichtigt werden, dass für den Versicherungsnehmer die Darlegung des Schadenverlaufs mit voraussichtlichem Erlös der nicht mehr zu veräußernden Produkte, der ersparten Kosten sowie des sich hieraus ergebenden Gewinns häufig nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. An die Substantiierung eines derartigen Schadens dürfen deshalb keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Da die Klägerin die für die Schadenberechnung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen genannt hat, bedurfte es keines Vortrags dazu, welche tatsächlichen Preise die Klägerin für Grünlegereier oder Küken in der Vergangenheit in ihrem Betrieb erwirtschaftet hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob eine vollständige Überprüfung der betrieblichen Rechnungslegung der Klägerin erforderlich wäre. Sollte dies der Fall sein, muss dem im Rahmen der Beweisaufnahme dadurch Rechnung getragen werden, dass gegebenenfalls neben dem Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zusätzlich das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers einzuholen ist.

    Mayen

    Wendt

    Felsch

    Harsdorf-Gebhardt

    Dr. Karczewski

    Vorschriften§ 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 ZPO, § 287 ZPO, § 287 ZPO, § 287 ZPO