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  • 17.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140514

    Landgericht Wiesbaden: Urteil vom 13.05.2013 – 9 O 298/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Wiesbaden, 13.05.2013 - 9 O 298/12

    In dem Rechtsstreit
    ...
    wegen Anspruchs aus Ärzteregreßversicherung
    hat das Landgericht - 9. Zivilkammer - Wiesbaden durch den Richter am Landgericht Walburg als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 13.05.2013
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 21.02.2013 zu 9 O 298/12 bleibt aufrechterhalten.

    Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
    Tatbestand

    Der Kläger als Versicherungsnehmer nimmt die Beklagte als Versicherer aus einer Ärzteregreßversicherung auf Zahlung in Anspruch.

    Der Kläger ist niedergelassener Arzt und als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin in eigener Praxis tätig. Seit dem 01.06.2006 unterhielt er bei der Beklagten eine Ärzteregreßversicherung. Deren Inhalt bestimmt sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB - Stand: Juli 2003) und nach den Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für die Ärzteregreßversicherung von Humanmedizinern (VH 031 - Stand: Juli 2001). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu der Klageschrift vom 29.09.2012 verwiesen. Hiernach handelt es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Arztes gegen dessen Inanspruchnahme durch eine Kassenärztliche Vereinigung oder den Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweisen und dergleichen im Rahmen der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten. Allerdings bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche "wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Vom Versicherungsschutz ebenfalls ausgeschlossen sind Regreßansprüche wegen wissentlich verursachter Unwirtschaftlichkeit sowie wegen bewußter Überschreitung des Arznei- und Heilmittelbudgets. Jeder Versicherungsfall ist schließlich nach den Bedingungen dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche anzuzeigen. Macht der Geschädigte aber seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Mit Bescheid vom 13.12.2010 verpflichtete die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen W.-L. den Kläger, im Regreßwege zu Gunsten der gesetzlichen Krankenkassen einen Betrag in Höhe von 80.472,89 EUR zu zahlen. Der Kläger ließ hiergegen durch seine damaligen Bevollmächtigten Widerspruch erheben und einigte sich in der Folgezeit vor dem Beschwerdeausschuß mit den Krankenkassen darauf, zur Erledigung der Heilmittel-Richtgrößenprüfung 2008 zu Gunsten der Krankenkassen pauschal einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beteiligte sich hieran mit einem Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR, den sie auf Anforderung der damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit deren Schreiben vom 21.10.2011 zur Anweisung brachte. Wegen der insoweit seinerzeit zwischen den damaligen Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten geführten Korrespondenz wird im übrigen auf die Anlagen B 1 bis B 6 zu der Klageerwiderung vom 26.11.2012 verwiesen. In der Folgezeit machte der Kläger durch seine jetzigen Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten weitere Deckungsansprüche geltend, welche die Beklagte zurückweisen ließ. Insoweit wird auf die Anlage B 7 zu der Klageerwiderung vom 26.11.2012 Bezug genommen. Die Beklagte kündigte das Versicherungsverhältnis zu dem Kläger wegen ungünstigen Schadensverlaufs zum 16.03.2012.

    Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, die Beklagte sei über den bereits gewährten Betrag hinaus unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung zur Zahlung weiterer 25.000,00 EUR verpflichtet. Im Rahmen des ehedem bestehenden Versicherungsverhältnisses habe nämlich Versicherungsschutz insbesondere auch für den Fall bestanden, daß er, der Kläger, von einer kassenärztlichen Vereinigung oder von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen tatsächlich oder vermeintlich unwirtschaftlicher Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Regreß genommen werde. Letzteres sei auf Grund des Bescheides vom 13.12.2010 der Fall. Da die Beklagte dem Vergleichsschluß vor dem Beschwerdeausschuß ausdrücklich zugestimmt habe, sei sie zur Entrichtung des gesamten Vergleichsbetrages abzüglich der Selbstbeteiligung verpflichtet. Ihre diesbezügliche Weigerung sei unverständlich. Insbesondere sei in Abrede zu stellen, daß die früheren Bevollmächtigten des Klägers eine Einigung mit der Beklagten dahingehend getroffen hätten, sie, die Beklagte, werde sich an dem Vergleichsschluß des Klägers mit der Prüfungsstelle ihrerseits mit einem Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR beteiligen, wenn der Kläger im Gegenzug und als Voraussetzung für die Zahlung der Beklagten auf weitere Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verzichte. Derlei sei weder schriftlich noch mündlich vereinbart worden. Ohnehin habe er, der Kläger, seine damaligen Bevollmächtigten zu einem derartigen Vergleichsschluß mit der Beklagten gar nicht ermächtigt. Die Beklagte berufe sich auch vergeblich auf einen Leistungsausschluß wegen vermeintlich wissentlicher Überschreitung des Richtgrößenvolumens. Ihm, dem Kläger, sei im Verordnungszeitraum die Verschreibungsgrenze überhaupt noch nicht bekannt gewesen, so daß von einer bewußten Überschreitung des Budgets keine Rede sein könne, bewußte Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz insoweit aber nicht ausreichten, den Leistungsausschluß zu begründen. Ohnehin könne insoweit nicht außer Betracht bleiben, daß sein, des Klägers, Verschreibungsverhalten bis zum Erlaß des Bescheides über Jahre unbeanstandet geblieben sei, weshalb er, der Kläger, auch für das Jahr 2008 habe annehmen dürfen, daß er sich insoweit im Budgetrahmen halten werde. Daß die Prüfungsstelle insoweit dennoch eine Überschreitung des Richtgrößenvolumens festgestellt habe, sei darauf zurückzuführen, daß erstmals für jenes Jahr der Vergleichsmaßstab geändert worden sei, und zwar dergestalt, daß die Prüfungsstelle von der Durchschnittswertprüfung auf die Heilmittelrichtgrößenprüfung umgestellt habe. Derlei habe er, der Kläger, nicht vorhersehen können. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte schließlich auf Leistungsfreiheit infolge vorsätzlicher beziehungsweise grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung. Er, der Kläger, habe den Versicherungsfall wenige Tage nach Erhalt des Bescheides vom 13.12.2010 gemeldet. Selbst wenn man aber der Ansicht sein wollte, er, der Kläger, sei bereits auf Grund des Schreibens der Prüfungsstelle vom 07.09.2010 zur Meldung an die Beklagte verpflichtet gewesen, so wäre eine hierin möglicherweise liegende Obliegenheitsverletzung jedenfalls folgenlos gewesen. Er, der Kläger, habe nämlich gegen den Bescheid vom 13.12.2010 Widerspruch erhoben und das weitere Vorgehen, insbesondere den Vergleichsschluß, mit der Beklagten abgestimmt, so daß diese nach allem eintrittspflichtig und zur Zahlung des restoffenen Betrages verpflichtet sei.

    Weil der Kläger in der Sitzung vom 21.02.2013 keinen Antrag gestellt hat, hat das Gericht auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen das ihm am 14.03.2013 zugestellte Versäumnisurteil vom 21.02.2013 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.03.2013, eingegangen am 22.03.2013, Einspruch eingelegt und diesen nach Fristverlängerung bis zum 18.04.2013 mit Schriftsatz vom 18.04.2013 begründet.

    Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

    das Versäumnisurteil vom 21.02.2013 aufzuheben und

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 21.01.2012 sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.085,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    das Versäumnisurteil vom 21.02.2013 aufrechtzuerhalten.

    Sie behauptet und ist der Auffassung, der Klage könne kein Erfolg beschieden sein, weil der Sachverhalt einem Leistungsausschluß unterfalle. Daneben wäre aber ein etwaiger Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag durch Erfüllung des Vergleichs, der von den Parteien vor dem Hintergrund der zwischen ihnen streitigen Eintrittspflicht der Beklagten abgeschlossen worden sei, nunmehr als bereits erloschen anzusehen. Indem sie, die Beklagte, dem Kläger mehrfach, insbesondere aber mit Schreiben vom 13.10.2011, vorgeschlagen habe, sich an einem Vergleich des Klägers mit der Prüfungsstelle über den Regreß im Innenverhältnis mit 20.000,00 EUR zu beteiligen, habe sie dem Kläger ein Angebot auf Abschluß eines Vergleichs über den geforderten und umstrittenen Versicherungsschutz unterbreitet. Dieses habe der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten zunächst fernmündlich und sodann, zumindest konkludent, mit deren Schreiben vom 21.10.2011 angenommen, in welchem sie, die Beklagte, zur Leistung der im Vergleichswege angebotenen Summe aufgefordert worden sei. Der Anspruch des Klägers aus eben diesem Vergleich sei erloschen, weil sie, die Beklagte, die vereinbarte Summe gezahlt habe. Dessenungeachtet bestünden etwaige Ansprüche des Klägers nicht, weil das der Regreßforderung der Prüfungsstelle zugrundeliegende Verordnungsverhalten des Klägers eine wissentliche Pflichtverletzung darstelle. Denn eine Überschreitung der Heilmittelrichtgrößen um mehr als 78 % rechtfertige den Rückschluß auf die Wissentlichkeit des Vorgehens, zumal die vom Kläger verwendete Praxissoftware diesem einen entsprechenden Warnhinweis erteilt haben dürfte. Jedenfalls schweige sich der Kläger eben hierzu bezeichnenderweise aus. Deshalb sei von einer Unwirtschaftlichkeit der Praxisführung durch den Kläger und damit von einem wissentlichen Verhalten auszugehen. Schließlich wäre sie, die Beklagte, wegen vorsätzlicher, zumindest aber grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Obwohl bereits die Mitteilung über die Einleitung des Prüfungsverfahrens anzeigepflichtig gewesen wäre, habe der Kläger sie, die Beklagte, weder hierüber noch über seine Stellungnahme hierzu unterrichtet. Zudem habe der Kläger bis heute weder die an ihn gerichtete Frage nach seinem Bewußtsein hinsichtlich der Richtgrößenüberschreitung noch die Frage nach einem Warnhinweis der insoweit von ihm zu aktualisierenden Praxissoftware beantwortet. Dieses wie jenes sei sowohl konkret als auch generell dazu geeignet, die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen, zumal der Kläger durch sein Verhalten vor Erlaß des Regreßbescheides ihr, der Beklagten, jede Möglichkeit zur Einflußnahme auf das Prüfungsverfahren genommen habe, weshalb er mit Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nunmehr ausgeschlossen sei.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
    Entscheidungsgründe

    Auf den zulässigen, weil frist- und formgerecht eingelegten, und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist ordnungsgemäß begründeten Einspruch des Klägers hin war das klageabweisende Versäumnisurteil des Gerichts vom 21.02.2013 aufrechtzuerhalten (§ 343 ZPO), weil dem Kläger gegen die Beklagte aus der ehedem zwischen den Parteien bestehenden Ärzteregreßversicherung von Humanmedizinern wegen der Inanspruchnahme des Klägers durch die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen W.-L. kein Anspruch auf Zahlung von - weiteren - 25.000,00 EUR zusteht (§ 149 VVW a. F.). Es kann dahinstehen, ob dem klageweise geltend gemachten Anspruch ein Leistungsausschluß wegen wissentlich verursachter Unwirtschaftlichkeit und bewußter Überschreitung des Arznei- und Heilmittelbudgets entgegensteht, wenngleich eine Überschreitung des Richtgrößenvolumens um 78,6 % ohne das Hinzukommen von in der Praxis des Klägers oder in der Patientenstruktur liegenden Besonderheiten in der Tat in diese Richtung weist. Ebenfalls keiner Entscheidung bedurfte die Frage, ob die Beklagte wegen vorsätzlicher, zumindest aber grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist, weil der Kläger gehalten gewesen wäre, die Beklagte bereits vom Eingang des Schreibens der Prüfungsstelle vom 07.09.2010 in Kenntnis zu setzen. Entscheidend ist, daß zwischen den Parteien ein Vertrag im Sinne von § 779 BGB zustande gekommen ist, welchem zufolge die Beklagte an dem Vergleich zwischen dem Kläger und der Prüfungsstelle über die Zahlung von 50.000,00 EUR im Innenverhältnis zu dem Kläger sich mit einem Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR beteiligte. Da die Beklagte den Betrag von 20.000,00 EUR auf die Anforderung der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 21.10.2011 hin zur Anweisung brachte, hat sie ihre Verpflichtung dem Kläger gegenüber aus dem mit diesem abgeschlossenen Vergleich erfüllt (§ 362 BGB). Für weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ist daneben kein Raum. Im einzelnen:

    Zwischen den Parteien bestand Streit über die Eintrittspflicht der Beklagten wegen des ihr von dem Kläger mitgeteilten Versicherungsfalls (§ 779 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 27.01.2011 lediglich vorsorglichen Versicherungsschutz in Form des vorbehaltlichen Kostenschutzes gewährt und darauf hingewiesen, daß dieser in Abhängigkeit von dem Ausgang der seinerzeit noch ausstehenden versicherungsrechtlichen Beurteilung bestehenbleiben oder aber entfallen könne. In ihrem Schreiben vom 06.10.2011 äußerte die Beklagte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers gegenüber sodann die Ansicht, es lägen stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, wonach von einer bewußten und damit nicht versicherten Überschreitung des Richtgrößenvolumens für das Jahr 2008 auszugehen sei. Dennoch erklärte sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 06.10.2011 dem Kläger gegenüber bereit, unter Verzicht auf eine abschließende versicherungsrechtliche Prüfung an einem Vergleich des Klägers mit der Prüfungsstelle sich mit einem Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR, in jedem Fall aber mit nicht mehr als dem hälftigen Betrag, zu beteiligen. In ihrem Schreiben vom 13.10.2011 hielt die Beklagte schließlich an ihrer Ansicht fest, daß unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Erhöhung des Beteiligungsbetrages aus dem Schreiben vom 06.10.2011 nicht in Betracht komme. Gleichzeitig bat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13.10.2011 um Zusendung einer Niederschrift des Vergleichs zwischen dem Kläger und der Prüfungsstelle und stellte in Aussicht, nach Erhalt einer solchen ihre Regulierungsleistung von 20.000,00 EUR an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers zur Weiterleitung an die Prüfungsstelle überweisen zu wollen. Vorstehendes konnte zur Überzeugung des erkennenden Gerichts von dem Kläger nicht anders als im Sinne eines Angebots auf Abschluß eines Vergleichs verstanden werden. Denn während die Beklagte einerseits daran festhielt, wegen bewußter und damit nicht versicherter Überschreitung des Richtgrößenvolumens bestünde gar kein Versicherungsschutz, erklärte sie sich andererseits kulanzhalber bereit, ohne Rücksicht auf ihre versicherungsrechtliche Einschätzung des Sachverhalts sich an einem Vergleich des Klägers mit der Prüfungsstelle im Verhältnis zum Kläger mit einem Betrag von 20.000,00 EUR beteiligen zu wollen. Dieses Angebot der Beklagten hat der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten auch angenommen. Dies folgt in einer zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keinen vernünftigen Zweifel zulassenden Weise aus dem Wortlaut des Schreibens der damaligen Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 21.10.2011, worin es unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von dem Kläger noch zu unterzeichnende Vergleichsvereinbarung heißt, die Beklagte habe angekündigt, sich mit einem Betrag von 20.000,00 EUR an der Vergleichssumme zu beteiligen. Weiter heißt es in dem Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 21.10.2011, damit dieser Betrag dem Konto der KVWL fristgerecht gutgeschrieben werden könne, werde die Beklagte höflich gebeten, den Betrag von 20.000,00 EUR einem Konto der damaligen Bevollmächtigten des Klägers gutschreiben zu lassen. Schließlich findet sich in dem Schreiben vom 21.10.2011 ausgeführt, daß der Betrag von 20.000,00 EUR an die Beklagte zurückgewährt werden würde, falls die Vereinbarung doch nicht zustande kommen sollte. Letzteres ist indessen unterblieben. Statt dessen ließen die damaligen Bevollmächtigten des Klägers der Beklagten unter dem 17.11.2011 eine Ablichtung der vom Vorsitzenden der Prüfungsstelle unterzeichneten Vergleichsvereinbarung über die Regreßforderung zukommen. Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, wie man mit Rücksicht auf Vorstehendes an dem Abschluß eines Vergleichs zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zweifeln können soll. Der Kläger macht zunächst einmal vergeblich geltend, seine damaligen Bevollmächtigten seien gar nicht ermächtigt gewesen, einen Vergleich nach Art des beklagtenseits behaupteten mit Wirkung für und gegen ihn, den Kläger, abzuschließen. Der Kläger verkennt, daß es eben hierauf, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, letztlich nicht ankommt. Entscheidend ist, daß die damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21.01.2011 Versicherungsschutz namens und in Vollmacht des Klägers eingefordert hatten und damit das Bestehen einer Vollmacht kundtaten (§ 164 BGB). Ob diese auf Grund eines wie auch immer ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen dem Kläger und seinen damaligen Bevollmächtigten den von dem Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Einschränkungen unterworfen war, ist insofern unerheblich, als ein Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter tatsächlicher oder vermeintlicher Überschreitung des rechtlichen Dürfens an einer wirksamen Bevollmächtigung grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Insoweit weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß das klägerische Vorbringen eine Differenzierung zwischen Ermächtigung im Innenverhältnis und Bevollmächtigung im Außenverhältnis vermissen läßt. Auch kann der Kläger nicht damit gehört werden, mit der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits getroffenen Regelung über die Zahlung von 20.000,00 EUR habe jedenfalls kein Verzicht des Klägers auf weitergehende Versicherungsleistungen der Beklagten mit Rücksicht auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall einhergehen sollen. Der Kläger läßt damit geflissentlich außer acht, daß nach dem Inhalt der vorerörterten Korrespondenz der Parteien stets und immer unmißverständlich davon die Rede war, daß die Beklagte sich an dem zwischen dem Kläger und der Prüfungsstelle abzuschließenden Vergleich beteiligen werde beziehungsweise solle, unter "Beteiligung" aber allein nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nichts anderes als "Einbeziehung", "Teilhabe" oder aber "Partizipation" zu verstehen ist, wohingegen der Kläger der selbst für einen juristischen Laien ohne weiteres nachzuvollziehenden Wortbedeutung zuwider vorbehaltlich eines von ihm zu tragenden Selbstbehalts die vollständige Übernahme des von ihm an die Prüfungsstelle zu leistenden Vergleichsbetrages durch die Beklagte fordert. Mit Beteiligung im Sinne von Teilhabe oder Partizipation hätte dies indes nichts mehr zu tun. Einer Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs in dem klägerischerseits postulierten Sinne steht auch entgegen, daß der Kläger jedenfalls nicht zu erläutern vermag, wieso die Beklagte ungeachtet der von dem Kläger behaupteten Bereitschaft der Beklagten, den gesamten an die Prüfungsstelle zu leistenden Vergleichsbetrag zu übernehmen, in ihrem Schreiben vom 13.10.2011 ausdrücklich darauf beharrt hat, keine höhere Summe als die bereits angebotenen 20.000,00 EUR übernehmen zu wollen. In die klägerische Lesart des Vergleichs fügt es sich schließlich nicht, daß selbst die damaligen Bevollmächtigten des Klägers in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21.10.2011 lediglich die Zahlung des in Aussicht gestellten Betrages in Höhe von 20.000,00 EUR erbaten, sodann insoweit keineswegs klargestellt hatten, daß es sich insoweit nur um eine Teilzahlung handeln werde und könne und schließlich für den Fall des Nichtzustandekommens des Vergleichs zwischen dem Kläger einerseits und der Prüfungsstelle andererseits die Rückgewähr des Betrages in Höhe von 20.000,00 EUR an die Beklagte zusicherten. Insgesamt und bei Würdigung der bis dahin zwischen den Parteien geführten Korrespondenz ergibt dies nichts anderes als das Bild eines zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zwecks Beseitigung des Streites über die Einstandspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag geschlossenen Vergleichs, welchem zufolge die Beklagte verpflichtet war, den Kläger wegen des von diesem mit der Prüfungsstelle geschlossenen Vergleichs über insgesamt 50.000,00 EUR im Innenverhältnis wegen eines Teilbetrages in Höhe von 20.000,00 EUR freizuhalten. Da die Beklagte eben diese Verpflichtung bereits erfüllt hat (§ 362 BGB), konnte der weitergehenden Klage kein Erfolg beschieden sein, weshalb das klageabweisende Versäumnisurteil vom 21.02.2013 aufrechtzuerhalten war.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 und 3 ZPO.

    Der Streitwert beträgt 25.000,00 EUR. Die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren wirken sich als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus (§ 4 ZPO).