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  • 11.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122770

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 09.07.2012 – 10 U 1292/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    10 U 1292/11

    In dem Rechtsstreit
    Klägerin und Berufungsklägerin,
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
    g e g e n
    Beklagte und Berufungsbeklagte,
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
    Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
    am 9. Juli 2012
    einstimmig
    beschlossen:

    Tenor:
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Gründe
    Die Berufung ist nicht begründet.

    Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, ferner eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

    Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Sachvortrag und macht geltend, nach ihrer Auffassung sei der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nicht zu begründen. Zwar könnten sich in Einzelfällen auch außerhalb von Besuchszeiten in einem Heim Besucher aufhalten. Dies hätte allerdings zum einen auffallen müssen, da es nur sehr selten vorkomme, zum anderen müsste in einem solchen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Besuch eines Heimbewohners in einem abgedunkelten, mit einer Tür versehenen Aufenthaltsraum in einem mit einer Jacke befüllten Einkaufskorb nach einem Autoschlüssel suchen werde in der Hoffnung, dass sich mit diesem ein in der Nähe abgestelltes Auto entwenden lasse. Ein solcher Geschehensablauf sei für die Klägerin weder offensichtlich noch naheliegend gewesen. Der von ihr mitgeführte Korb sei ohnehin zu sperrig, um in einem Spind verstaut zu werden.

    Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auch aufgrund des nunmehrigen Vorbringens der Klägerin ist eine abweichende Würdigung nicht geboten.

    Die Klägerin verkennt, dass der Aufenthalt eines Besuchers des Heims oder auch eines unberechtigten Dritten nach Ende der Besuchszeiten nicht auffallen muss, wenn zum Beispiel diese Person zu den Besuchszeiten das Heim betreten hat und sich bis nach Ende der Besuchszeiten in dem Heim versteckt hält. Bei einer Aufbewahrung eines Autoschlüssels dergestalt, dass Dritte darauf Zugriff nehmen können, muss auch mit einem derartigen Zugriff gerechnet werden, solange ein Aufenthalt Dritter im Zugriffsbereich des Schlüssels nicht völlig fernliegend ist. Dies war jedoch aus den in dem Hinweisbeschluss dargestellten Gründen vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass der von ihr mitgeführte Korb für den ihr zur Verfügung stehenden Spind zu sperrig sei. Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin problemlos ihre Wertsachen und ihren Autoschlüssel in dem Spind hätte verstauen und nach Abschließen des Spindes somit gesichert hätte aufbewahren können.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

    Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 3.554,10 EUR (Klageforderung 6.958,21 EUR abzüglich gezahlter 3.330 EUR abzüglich zuerkannter 74,11 EUR) festgesetzt.