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  • 16.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122139

    Landgericht Hamburg: Urteil vom 05.06.2012 – 332 S 5/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In der Sache
    xxx
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte:
    Xxx Gz.:40/11/12/af
    gegen
    xxx
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    xxx
    Gz.: 02228-11/PE/cr
    wegen Forderung
    beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 32 - durch die Richterin am Landgericht Dähn, den Richter am Landgericht Dr. Kaiser und den Richter am Landgericht Kettelhut am 05.06.2012:

    Tenor:
    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 02. Dezember 2011 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

    Gründe
    Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

    Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

    Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zu der Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt. Durch das Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anlage K 10) hat die Beklagte das grundsätzliche Vorliegen eines Rechtsschutzfalls anerkannt. Zwar ist es zutreffend, dass die zugesagte Kostenübernahme auf bestimmte Maßnahmen beschränkt werden kann, sofern die Voraussetzungen für eine Beschränkung vorliegen. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich des Rechtsschutzfalls, hier der Notwendigkeit der Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, vorliegt und eine Lösung von diesem Anerkenntnis nur auf Grund veränderter Umstände, welche nicht vorliegen und von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden sind, möglich ist.

    Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 82 VVG verstoßen. Die vorgerichtliche Geltendmachung einer Forderung durch einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich eine Maßnahme, die wegen der besonderen Wirkung eines Rechtsanwaltsschreibens dazu geeignet sein kann, die Zahlung des Schuldners zu bewirken. Es ist nicht sogleich ein Mahnbescheid zu beantragen. Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, dass eine nicht rechsschutzversicherte Person vorgerichtlich einen Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte. Das ist eine bloße Vermutung, welche in der Praxis der vorgerichtlichen Geltendmachung von Forderungen auch durch Gläubiger, die nicht rechtsschutzversichert sind, keine Stütze findet.

    Vorschriften§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO § 82 VVG