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  • 06.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121705

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 30.03.2012 – I-20 U 5/12

    Eine Photovoltaikanlage ist eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 b) bb) ARB 2005, so dass kein Versicherungsschutz für eine Klage gegen den Lieferanten wegen etwaiger Mängel besteht.


    I-20 U 5/12
    115 O 99/11 Landgericht Münster
    Oberlandesgericht Hamm
    Beschluss
    In dem Rechtsstreit
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
    Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
    Gründe:
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
    I.
    Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, für die deren ARB (Stand: 01.10.2005) vereinbart sind. Am 15.04.2009 beauftragte der Kläger eine Fachfirma mit der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauses zum Preis von brutto 550.943,82 €. Später beabsichtigte er diese Firma wegen behaupteter Mängel der Anlage in Anspruch zu nehmen. Ursprünglich hat der Kläger deshalb im Wesentlichen beantragt, ihm Rechtsschutz für die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der Lieferantin der Solaranlage zu gewähren. Mittlerweile hat er die Klage aufgrund der Insolvenz der Lieferantin in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und Klageabweisung beantragt.
    Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Lieferung angeblich mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 1 b) bb) der vereinbarten Bedingungen kein Rechtsschutz bestehe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen. Damit seien auch etwaige Verfahren wegen einer mangelhaften Solaranlage wirksam ausgeschlossen, denn dabei handele es sich um eine „sonstige bauliche Anlage“ im Sinne der Bedingungen.
    II.
    Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, denn die vorgenannte Auslegung des Landgerichts ist auch nach Auffassung des Senates zutreffend.
    1.
    Allgemeine Versicherungsbedingungen sind generell so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 24.06.2009, IV ZR 110/07, juris Tz. 7; BGH, Urteil vom 21.05.2003, IV ZR 327/02, juris Tz. 8).
    2.
    Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer keine Kenntnisse des Bauordnungsrechts besitzt, so dass die Landesbauordnung zur Auslegung von § 3 Abs. 1 b) bb) ARB nicht ohne weiteres herangezogen werden kann (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegriffen in AVB Prölss in Prölss/Martin, VVG. 28. Auflage 2010, Vorbem. III Rn. 10 m.w.N.). Dies ändert indes nichts daran, dass eine Solaranlage gleichwohl und ohne Rückgriff auf das Bauordnungsrecht als bauliche Anlage im Sinne der Bedingungen anzusehen ist. Wesentlich für den Begriff der „sonstigen baulichen Anlage“ im Sinne der ARB ist nämlich nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang eine Verbindung von gewisser Dauer und Festigkeit mit einem Gebäude oder Grundstück. Diese ist bei einer Photovoltaikanlage auf einem Dach nach Überzeugung des Senats gegeben. Zwar kann – worauf die Berufung hinweist – eine solche Anlage auch wieder demontiert und an anderer Stelle installiert werden, aber das schließt ihre Eigenschaft als bauliche Anlage keineswegs aus. Auch andere Gegenstände, zum Beispiel eine Tür oder ein Fenster, können nach ihrem Einbau in ein Haus später aus- und an anderer Stelle wieder eingebaut werden. Sie bleiben indes nach dem Sprachgebrauch und ihrer Funktion (Bestand-)Teile eines Gebäudes. Ihrer gewöhnlichen Bestimmung nach ist auch eine Photovoltaikanlage dazu bestimmt, auf dem betreffenden Dach so lange zu verbleiben, wie sie zur Stromerzeugung dienen soll. Mit dem Landgericht ist der Senat deshalb der Auffassung, dass es für die Dauerhaftigkeit der Verbindung ausreicht, wenn die Verbindung mit einem Gebäude der gewöhnlichen Lebensdauer der baulichen Anlage entspricht, auch wenn diese Lebensdauer deutlich hinter derjenigen des Gebäudes zurückbleibt.
    Anders als der Kläger meint ist es für die Frage, ob § 3 Abs. 1 b) bb) ARB eingreift, auch nicht entscheidend, ob das zugrunde liegende Vertragsverhältnis (hier mit der Lieferantin der Solaranlage) als Kauf- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen ist nämlich weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach auf Werkverträge beschränkt, da es allein darum geht, ob sich das mit der Planung oder Errichtung einer baulichen Anlage verbundene Prozessrisiko verwirklicht.
    3.
    Anders als der Kläger und Berufungskläger meint ist die betreffende Klausel auch nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 305 ff. BGB unwirksam. Nach Auffassung des Senats ist § 3 Abs. 1 b) bb) ARB hinreichend klar verständlich und deshalb – gemessen an § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – wirksam. Da eine jede Einzelheit erfassende Regelung auch vom Transparenzgebot nicht verlangt wird, reicht es aus, dass für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Sinngehalt der Regelung erkennbar ist. Das ist hier der Fall, weil das für den Begriff der baulichen Anlage kennzeichnende Merkmal der dauerhaften Grundstücks- bzw. Gebäudebezogenheit für den Versicherungsnehmer erkennbar ist. Daneben ist weder dargetan noch sonst für den Senat ersichtlich, dass ein Ausschluss für Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung sonstiger baulicher Anlagen den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen würde. Im Gegenteil, denn auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird kaum erwarten, dass ohne besondere Vereinbarung die erheblichen finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung baulicher Anlagen vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen, zumal diese nur für einen kleinen Teil der Versicherten in Frage kommen (siehe zum sogenannten Baurisiko ausführlich BGH, Urteil vom 10.11.1993, IV ZR 87/93, juris Tz. 12 f.; van Bühren/Plote, ARB, 2. Auflage 2008, § 3 Rn. 1; Harbauer/Maier, ARB, 8. Auflage 2010, § 3 ARB Rn. 34 f.). Der vorliegende Fall, in dem es um die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage zum Preis von netto 462.978,00 € geht, zeigt dies deutlich.
    III.
    Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
    Hamm, den 30. März 2012,
    Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat

    RechtsgebieteVersicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung Vorschriften§ 3 Abs. 1 b) bb) ARB 2005