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  • 20.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113362

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 22.07.2011 – I-20 U 27/11

    1. Wenn es unstreitig ist, in welchen Räumen ein Wasserschaden aufgetreten ist und wenn bereits eine Teilregulierung des Schadens erfolgt ist, dann stellt ein Gericht übersteigerte Anforderungen an die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers für Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung, wenn es für die Schlüssigkeit der Klage die Darlegung verlangt, welcher Gebäudeschaden durch geplatzte Rohre entstanden, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt, in welchen Räumen in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und/oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen seien.



    2. Mit derart weitgehenden Anforderungen an die Substantiierung muss auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht rechnen, so dass es eines hierauf bezogenen ausdrücklichen Hinweises nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO bedarf, bei dessen Fehlen eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt.


    Oberlandesgericht Hamm

    I-20 U 27/11

    Tenor:
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Januar 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

    Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufungsinstanz, an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:
    A.
    Der Kläger ist Eigentümer der Immobilie M-Straße 11 in B und begehrt aus Anlass eines – dem Grunde nach unstreitigen – Leitungswasserschadens vom 04.12.2009, den die Beklagte vorprozessual bereits mit 15.000,00 € reguliert hat, restliche Entschädigungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Wohngebäudeversicherung.
    Unstreitig platzten im Dezember 2009 frostbedingt an diversen Stellen des v.g. Gebäudes Wasserleitungen. Ebenfalls unstreitig war das Gebäude vom Ober- bis zum Untergeschoss durch auslaufendes Wasser betroffen. Die Parteien streiten, nachdem die Beklagte vorprozessual auf den entstandenen Schaden bereits 15.000,00 € gezahlt hat, allein um die Höhe des Schadens, den der Kläger unter Verweis auf das von ihm vorprozessual in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen G vom 13.12.2009 betreffend den Gebäudeschaden (= Anlage 2 zur Klageschrift vom 15.04.2010), den Kostenvoranschlag der Fa. H vom 16.12.2009 betreffend die Kosten der Heizungsreparatur (= Anlage 4 zur Klageschrift), den Kostenvoranschlag der Fa. Elektro T2 vom 14.12.2009 betreffend die Elektroinstallationen (= Anlage 3 zur Klageschrift) sowie die Rechnung der Fa. Erdbau T vom 22.02.2010 (= Anlage 5a zur Klageschrift) über die tatsächlich zur Schadensbeseitigung ausgeführten Arbeiten mit insgesamt 46.648,00 € beziffert. Demgegenüber geht die Beklagte unter Verweis auf das von ihr vorprozessual in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen X vom 04.02.2010 (= Anlage 6 zur Klageschrift) von einem Gesamtschaden in Höhe von lediglich 14.114,88 € aus.
    Der Kläger hat mit näherer Darlegung behauptet, dass die von der Fa. Erdbau T in der Zeit vom 10.01. bis 22.02.2010 durchgeführten und in der o.g. Rechnung vom 22.02.2010 ausgewiesenen Arbeiten zur vollständigen Beseitigung des in Rede stehenden Wasserschadens erforderlich gewesen seien. Insbesondere lägen vom Versicherungsfall unabhängige Schäden durch aufsteigende Feuchtigkeit nicht vor.
    Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2010 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.10.2010 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und beantragt,
    die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.10.2010 zu verurteilen, an ihn 30.648,00 € nebst 5% Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    Die Beklagte hat beantragt,
    das Versäumnisurteil vom 14.10.2010 aufrechtzuerhalten.
    Sie hat unter Verweis auf das von ihr in Auftrag gegebene o.g. Gutachten des Sachverständigen X vom 04.02.2010 sowie ihre Leistungsabrechung vom 19.03.2010 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 25.08.2010, Bl. 20 d.A.) die Ansicht vertreten, dass der in Rede stehende Wasserschaden bereits überzahlt sei. Hierzu hat sie mit näherer Darlegung die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen, insbesondere die in Ansatz gebrachten Mengen und Preise sowie die Erforderlichkeit der geltend gemachten Rückbauarbeiten (i.e. Beseitigung von Wand- und Bodenbelägen, Ausbau und Entsorgung von Türzargen und –blättern, Rohrleitungskästen, Treppenunterbauten etc.) im einzelnen bestritten.
    Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Zwar sei zwischen den Parteien unstreitig, dass es durch Platzen von Rohrleitungen zu einem Wasserschaden im Gebäude gekommen sei. Der Kläger habe aber nicht substantiiert, welcher Schaden auf das Platzen der Rohrleitungen zurückzuführen sei. Für die Schlüssigkeit der Klage genüge es nicht, auf das Gutachten des Sachverständigen G zu verweisen, die dort angegebenen Beträge zu übernehmen, das Gutachten der Gegenseite anzugreifen und zu erläutern, dass Schäden durch aufsteigende Feuchtigkeit nicht angenommen werden könnten. Vielmehr habe der Kläger vortragen müssen, welcher Gebäudeschaden durch die geplatzten Rohre und den darauf beruhenden Wasserschaden entstanden sei. Hierzu gehöre auch die Darlegung, wie viele und an welchen Stelle die Rohre geplatzt, in welchen Räumen in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und / oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen worden seien.
    Zuvor hatte das Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.12.2010 unter Gewährung einer Schriftsatzfrist bis zum 30.12.2010 darauf hingewiesen,
    "dass der versicherte Schaden bislang nicht substantiiert dargelegt ist. Der Verweis auf die Kostenschätzung des freien Sachverständigen G dürfte nicht ausreichend sein, da der Umfang des durch den Wasserschaden bedingten Schadens nicht erkennbar ist und zudem teilweise im Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen X steht."
    Auf diesen Hinweis hatte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2010 (Bl. 56 ff d.A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, reagiert und darin zum einen darauf verwiesen, dass der eingetretene Wasserschaden dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig sei, und zum anderen näher zu Art und Ausmaß des eingetretenen Schadens, insbesondere zur Frage des Nichtvorhandenseins aufsteigender Feuchtigkeit vorgetragen.
    Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er ist der Auffassung, sein Vortrag sei schlüssig, insbesondere die ergänzende Bezugnahme auf das Privatgutachten des (Privat-)Sachverständigen G zulässig und ausreichend. Dies gelte umso mehr, als der Schadensfall als solcher zwischen den Parteien völlig unstreitig sei und nur Streit über die Höhe der Schadensbeseitigungskosten bestehe. Dass die Ausführungen des von ihm vorprozessual beauftragten Sachverständigen G im Widerspruch zu denen des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen X stünden, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei durch ein neutrales, vom Gericht in Auftrag zu gebendes Gutachten festzustellen, welche Schadenshöhe die Richtige sei.
    Der Kläger beantragt,
    den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung das Landgericht zurückzuverweisen;
    hilfsweise: unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.648,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Sie verteidigt mit näheren Darlegungen die angefochtene Entscheidung.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen.
    B.
    Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
    I.
    Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen ist, da das vom Landgericht durchgeführte Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, auf Grund dessen eine umfangreiche bzw. aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
    1.
    Das Landgericht hat gegen die sich aus § 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ergebende Hinweispflicht verstoßen, indem es, ohne hierauf vorab in der gebotenen Form hinzuweisen und dem Kläger Gelegenheit zu einer entsprechenden Ergänzung seines Sachvortrages zu geben, unter Zugrundelegung übersteigerter Anforderungen an die Substantiierungslast die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, der Kläger habe den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Die Begründung des Landgerichts, der Kläger habe trotz erfolgten Hinweises nicht ausreichend dargelegt, welcher Gebäudeschaden durch die geplatzten Rohre und den darauf beruhenden Wasserschaden konkret entstanden sei, da hierzu insbesondere die Darlegung gehöre, wie viele und an welchen Stelle die Rohre geplatzt, in welchen Räumen in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und / oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen worden seien, trägt im Ergebnis nicht.
    Dass das Landgericht für die Schlüssigkeit der Klage einen derart detaillierten Vortrag als erforderlich ansah, war dem in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2010 erteilten Hinweis nämlich nicht zu entnehmen. In dem Hinweis heißt es vielmehr nur,
    "dass der versicherte Schaden bislang nicht substantiiert dargelegt ist. Der Verweis auf die Kostenschätzung des freien Sachverständigen G dürfte nicht ausreichend sein, da der Umfang des durch den Wasserschaden bedingten Schadens nicht erkennbar ist und zudem teilweise im Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen X steht."
    Auf diesen Hinweis hat der Klägervertreter mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2010 reagiert und sich – wie gefordert – sowohl mit dem mit dem Inhalt des von der Gegenseite vorgelegten Parteigutachtens des Sachverständigen X auseinandergesetzt als auch seinen bisherigen Sachvortrag zum Ausmaß des entstandenen Schadens ergänzt, insbesondere näher dazu vorgetragen, in welchen Räumen des Gebäudes die Wände infolge der Rohrbrüche durchfeuchtet worden waren und welche Arbeiten – einschließlich der von dem Sachverständigen G vorgeschlagenen – zur vollständigen Beseitigung dieses Schadens aus klägerischer Sicht erforderlich sein würden.
    Gleichwohl hat das Landgericht von der – unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivortrages gebotenen – Beweisaufnahme abgesehen, die Klage stattdessen abgewiesen und im Urteil die bereits zitierten, nochmals strengeren Maßstäbe an die Substantiierung des Sachvortrages angelegt. Mit derart weit gehenden Anforderungen, wie sie das Landgericht im Urteil an den Sachvortrag des Klägers gestellt hat, musste indes auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss v. 06.12.2006, XII ZB 99/06, Zitat nach juris, Tz 10 = NJW 2007, 1455) weder aufgrund des erteilten Hinweises noch aufgrund des sonstigen Prozessverlaufs rechnen. Denn die darlegungspflichtige Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebensvorgang in allen Einzelheiten darzustellen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.2009, II ZR 77 /08, Zitat nach juris, Tz 4 = NJW 2009, 2137 m.w.N. d. st. BGH-Rspr.; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., § 138 Rn 7b).
    Gemessen an diesen Anforderungen bestand an der ausreichenden Substantiierung des in Rede stehenden Klagevortrages – zumal nach der mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2010 erfolgten Ergänzung des Sachvortrages – kein Zweifel. Dem Klagevorbringen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass und in welchen Räumen ein Wasserschaden eingetreten und welche Kosten für dessen Beseitigung verlangt werden. Selbstverständlich darf der Kläger, dem die eigene nötige Sachkunde insoweit fehlt, zur Konkretisierung seines Sachvortrages auch auf das von ihm vorprozessual eingeholte Gutachten G Bezug nehmen. Dass dieses in Teilen im Widerspruch zu den Ergebnissen des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens X steht, darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist im Wege der Beweisaufnahmen, insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu klären, ob dem Kläger der Nachweis des von ihm behaupteten Schadensausmaßes gelingt.
    Was die Frage der ausreichenden Substantiierung angeht, ist im Übrigen – worauf auch die Klägerseite in 1. Instanz bereits zu Recht hingewiesen hatte – zu berücksichtigen, dass der Schadensfall als solcher zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies gilt auch und insbesondere für die Frage, welche Räume bzw. Teile des Gebäudes von dem Wasserschaden betroffen waren. Dementsprechend richten sich die Einwendungen der Beklagten auch im Wesentlichen (nur) gegen die im Gutachten des Sachverständigen G in Ansatz gebrachten Mengen und Preise sowie der darin ausgewiesenen Rückbaukosten. Dass das Landgericht bei dieser Sachlage –ohne dass dies im Hinweis vom 16.12.2010 erkennbar zum Ausdruck gekommen wäre – nähere Darlegungen dazu erwarten könnte, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt, in welchen Räumen in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und / oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen worden seien, war daher aus Sicht eines gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten auch nicht im Entferntesten zu erwarten.
    Bei korrekter Verfahrensweise hätte es deshalb vor der die Instanz abschließenden Entscheidung eines weiteren Hinweises bedurft, der dem Kläger die später im Urteil angelegten, nochmals strengeren Maßstäbe rechtzeitig vor Augen geführt und es ihm so ermöglicht hätte, seinen Sachvortrag (auch) diesen weitergehenden Anforderungen anzupassen (vgl. OLG München, Urteil v. 19.02.1997, 7 U 4303/96, NJW-RR 1997, 1425; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., § 139 Rn 14-14a m.w.N.). Mit Blick auf das weitere beim Senat anhängig gewesene, inzwischen durch Vergleich erledigte Berufungsverfahren 20 U 54/11 (= 2 O 262/10, LG Arnsberg), dem ebenfalls ein Urteil der erstinstanzlich erkennenden Einzelrichterin zugrunde lag, in dem die Klage unter Anlegung übersteigerter Anforderungen an die Substantiierungslast abgewiesen worden war, weist der Senat zudem darauf hin, dass durch überzogene Anforderungen an die Substantiierung auch der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1994, 1 BvR 245/93, Zitat nach juris = NJW 1994, 2683; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., Vor § 128, Rn 6b m.w.N.).
    2.
    Aufgrund des unter 1. festgestellten Verfahrensmangels ist auch eine umfangreiche bzw. aufwändige Beweisaufnahme i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlich. Da – wie ausgeführt – Bedenken gegen die ausreichende Substantiierung des Klagevortrages nicht bestehen, ist eine Beweisaufnahme zur Höhe des versicherten Schadens erforderlich. Da der Wasserschaden inzwischen beseitigt worden ist, wird insoweit zur Erlangung belastbarer Erkenntnisse neben der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens möglicherweise auch die Vernehmung mehrerer, nämlich der (sachverständigen) Zeugen G, X und Q erforderlich sein, die den Schaden noch vor Einleitung von Beseitigungsmaßnahmen begutachtet haben.
    II.
    Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem auf folgendes hin:
    Steht – wie hier – die Reparaturwürdigkeit außer Streit, sind nach § 8 Nr. 1 a) AWB 2008 die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zu ersetzen. Insoweit ist sowohl eine konkrete wie eine Abrechung auf Gutachtenbasis zulässig. Der Kläger berechnet seine Klageforderung dabei nicht, wie das Landgericht offenbar angenommen hat, nach dem Ergebnis des von ihm vorprozessual eingeholten Gutachtens G, sondern klagt die konkret angefallenen Kosten gemäß Rechnung der Fa. Erdbau T vom 22.02.2010 ein, die mit 46.648,00 € brutto unter der Gesamtsumme der Beträge aus dem Gutachten G i.H.v. 37.719,67 € (Gebäudeschaden), dem Kostenvoranschlag der Fa. H i.H.v. 9.187,01 € (Heizungsschaden) und dem Kostenvoranschlag der Fa. Elektro T2 i.H.v. 5.224,62 € (Schaden an der Elektrik) von insgesamt 52.131,30 € brutto liegen.
    Mit Blick auf das – wie ausgeführt – nunmehr einzuholende gerichtliche Sachverständigengutachten regt der Senat daher an, dem Kläger zunächst aufzugeben, – soweit ihm dies möglich ist, d.h. soweit mit der Fa. Erdbau T kein Pauschalpreis vereinbart worden ist – eine in Einzelpositionen aufgeschlüsselte Schlussrechnung der Fa. Erdbau T vorzulegen, damit der Sachverständige anhand der tatsächlich ausgeführten Arbeiten nachvollziehen und bewerten kann, ob es sich insoweit um notwendige Reparaturkosten i.S.d. AWB 2008 handelt. Aus gleichem Grund sollte wiederum die Beklagte vor Einholung des Gutachtens die von dem Zeugen Q am 14.12.2009 und die von dem Zeugen X am 08.01.20210 offenbar gefertigten Lichtbilder sowie die Protokolle der durchgeführten Feuchtemessungen zur Akte reichen.
    Weiter wird das Landgericht zu beachten haben, dass der Versicherungsnehmer, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, Erstattung der Aufräumungs- und Abbruchkosten aus § 5 AWB 2008 nur verlangen kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sind. Entsprechende Kosten sind zwar (abstrakt) im Gutachten G, nicht aber in der Schlussrechnung der Fa. Erdbau T vom 22.02.2010 ausgewiesen. Auch der Frage, inwieweit Aufräumungs- und Abbruchkosten tatsächlich angefallen und damit erstattungsfähig sind, wird daher – ggf. mit sachverständiger Hilfe – weiter nachzugehen sein.
    III.
    Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 538 ZPO