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  • 05.07.2017 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Pfändbares Einkommen: Berücksichtigung von Beiträgen zur pKV

    | Gemäß § 850e Nr. 1 S. 2 lit. b ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens unter anderem Beträge, die der Schuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung (pKV) leistet, nicht mitzurechnen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. |