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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    VR trägt volle Beweislast für Mitwirkung von Krankheiten etc. an der Gesundheitsschädigung

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Der Unfallversicherer hat den Vollbeweis i.S. von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO dafür zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen (hier dem Tod des VN) zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt haben.
    • 2. Wenn dieser Beweis erbracht ist, kann die tatsächliche Höhe des Mitwirkungsanteils nach § 287 ZPO abgeschätzt werden.

    (BGH 23.11.11, IV ZR 70/11, Abruf-Nr. 120020)

    Praxishinweis

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe haben wir bereits in VA 12, 27 vorgestellt. Dabei ist das Ergebnis nicht ganz so eindeutig, wie der BGH Glauben machen will. Das OLG Saarbrücken als Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es um die Beurteilung derselben Kausalität geht, die auch der VN - und zwar unstreitig nach dem erleichterten Maßstab des § 287 ZPO - für die Mitursächlichkeit der unfallbedingten Schädigung zum Tod führen muss. Dass dafür unterschiedliche Beweismaßstäbe gelten, ergibt sich weder aus den Bedingungen noch aus dem Gesetz. Die nach seiner Meinung h.M. zu überprüfen, wäre Aufgabe des BGH gewesen. Dies ist mit dem alleinigen Hinweis darauf, dass für die Leistungseinschränkung der VR „grundsätzlich“ die volle Beweislast trägt, nicht einmal ansatzweise geschehen.

     

    Gleichwohl bleibt es natürlich dabei, dass das Problem entschieden ist. Es bleibt deshalb nur noch festzuhalten (vgl. Kessal-Wulf r+s 08, 213, 214):