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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Voreiliges Neubemessungsverlangen des VN kann dem VR in die Karten spielen

    | Möchte der VN eine Neubemessung der Invalidität verlangen, sollte er sich zuvor über seinen Gesundheitszustand Klarheit verschaffen. Das Verlangen kann nämlich nach hinten losgehen, wenn sich später herausstellt, dass seine Invalidität gar nicht mehr die Schwere der ursprünglichen Bemessung erreicht. Dann kann der VR nämlich eine zu viel gezahlte Invaliditätsleistung zurückfordern. Das gilt auch, wenn der VR sich die Neubemessung nicht selbst vorbehalten hatte. Das folgt aus einer aktuellen BGH-Entscheidung. |

    1. Der Fall: VN ist mit seiner Forderung zu voreilig

    In dem Fall hatte sich der VN bei einem Fahrradunfall verletzt. Der VR ging nach Leistungsprüfung von einer Invalidität von 3/10 Beinwert aus und erbrachte eine Invaliditätsleistung von 13.356 EUR. In dem Abrechnungsschreiben vom 7.9.16 heißt es unter anderem: „Sie können den Grad der Invalidität in der nächsten Zeit noch jährlich überprüfen lassen. Dies gilt nach dem Unfall 3 Jahre lang. Sollte sich der Gesundheitszustand verbessern, können wir die zu viel gezahlte Invaliditätsleistung zurückfordern.“

     

    In der Folge beantragte der VN die Neubemessung der Invalidität. Der VR kam auf der Basis des neuen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass lediglich eine Invalidität von 1/20 Großzehenwert verblieben sei. Er rechnete daher auf dieser Grundlage eine Invaliditätsleistung von 159 EUR ab und forderte den überzahlten Betrag zurück.