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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Krankheit und Gebrechen ‒ das sind 2 Paar Schuhe

    | Krankheit und Gebrechen ‒ hier muss sauber unterschieden werden. Das zeigt ein Fall vor dem Versicherungsombudsmann. |

     

    Die VN verlangt vom VR eine Invaliditätsleistung. Ihre Sehkraft wurde bei einem Unfall dauerhaft geschädigt. Bei der Unfallanzeige hatte sie die vom VR gestellte Frage „War die Verletzte bei Eintritt des Unfalls vollständig gesund?“ mit „ja“ beantwortet.

     

    Der VR überprüfte seine Leistungspflicht anhand der Krankengeschichte der VN. Dabei stellte er fest, dass deren Sehkraft in der Vergangenheit bereits erheblich beeinträchtigt war. Sie musste deswegen eine Brille tragen. Der VR erklärte sich daraufhin für leistungsfrei. Die VN habe in der Unfallanzeige falsche Angaben gemacht.

     

    Die VN rief daraufhin den Versicherungsombudsmann an. Dieser verwies auf die Rechtsprechung des BGH. Danach sind Erkrankungen abnormale Körper- oder Geisteszustände, die ärztlicher Behandlung bedürfen. Das Erblinden oder die dauerhafte Einschränkung einer Körperfunktion gilt jedoch nach Auffassung des BGH als Gebrechen, nicht als Krankheit. Danach hatte der VR in der Unfallanzeige aber nicht gefragt. Im weiteren Verfahren konnte daher ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen werden.

     

    PRAXISTIPP | Beruft sich der VR auf falsche Angaben, sollten Sie zunächst genau prüfen, was überhaupt gefragt war. So betreffen die Fragen nach Krankheit oder Gebrechen unterschiedliche Dinge. Auf diese Weise können Sie Einwänden des VR oft schon frühzeitig begegnen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 164 | ID 45480803