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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Invaliditätsberechnung bei Schäden an rumpfnahen und rumpffernen Körpergliedern

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Nach der für die Bemessung der Invaliditätsleistung maßgeblichen Gliedertaxe schließt der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Glieds den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Glieds ein (hier: Schulter und Hand des rechten Arms). Eine Addition der einzelnen Invaliditätsgrade findet nicht statt.
    • 2. Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Invaliditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar.

    (BGH 14.12.11, IV ZR 34/11, Abruf-Nr. 120404)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die AUB 88 zugrunde lagen. Bei einem Sturz verletzte er sich das den Arm und die Hand versorgende Nervengeflecht, wobei Dauerfolgen in Arm und Hand verblieben. Der VN hat eine Invaliditätsentschädigung in Höhe eines vollen Armwerts geltend gemacht, der VR hat nach ½ Armwert gezahlt. Das LG hat der Klage in vollem Umfang entsprochen. Dabei hat es die vom Sachverständigen für den Arm im Schultergelenk und die Hand jeweils angenommene Invalidität addiert. Das Berufungsgericht hat der Berufung des VR teilweise entsprochen. Es sei allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abzustellen, die hier im Schultergelenk des Arms liege. Der Umstand, dass die dort verletzten Nerven zugleich zu Beeinträchtigungen auch des Unterarms und der Hand geführt hätten, sei bei der Bemessung des für den gesamten Arm vereinbarten Taxwerts bereits berücksichtigt. Eine Addition finde nicht statt. Allerdings dürfe bei der Berechnung die für das maßgebliche körpernähere Glied ermittelte Funktionsbeeinträchtigung nicht hinter derjenigen zurückbleiben, die für das körperfernere Glied ermittelt werde. Wenn die vom Sachverständigen ermittelte Invalidität der Hand höher sei als die Invalidität des Armes im Schultergelenk, müsse die für die Hand ermittelte Invalidität angemessen (hier um rd. 20 Prozent) erhöht werden.

     

    Der BGH hat die Revision des VN zurückgewiesen und auf die Revision des VR das Urteil aufgehoben. Dabei hat der BGH die folgenden wichtigen Aussagen gemacht.