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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    BGH räumt mit dem Begriff der Gelegenheitsursache auf

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    | In der Unfallversicherung kann auch ein in Anbetracht der Vorschädigung eher geringfügiger Mitwirkungsanteil bedingungsgemäße Ursächlichkeit begründen. Eine Leistungskürzung wegen eines Gebrechens kommt auch in Betracht, wenn dieses bislang klinisch stumm war. |

     

    Sachverhalt

    Die VN verlangt von ihrem Unfall-VR eine Invaliditätsentschädigung. Sie hatte als Übungsleiterin in einem Sportverein einem Kind beim Turnen Hilfestellung geleistet. Infolge einer hierbei durch das Kind erzwungenen Drehbewegung kam sie selbst zu Fall. Sie fing sich zwar mit den Händen auf der Turnmatte ab. Danach verspürte sie aber heftige Schmerzen im Kreuz. Am nächsten Tag konnte sie nicht mehr alleine aus dem Bett aufstehen. Zwei bis drei Tage später war sie nicht mehr in der Lage, auf dem linken Bein zu stehen. Nachdem sich die Schmerzen bis zu einer Ohnmacht ausgeweitet hatten, begab sie sich in stationäre Behandlung. Dabei wurden im MRT bei L4/L5 eine Bandscheibenprotrusion (Wölbung) und eine Spinalkanalstenose (Verengung des Wirbelkanals) festgestellt.

     

    Der in Anspruch genommene Unfall-VR lehnte Leistungen ab. Die Spinalkanalstenose habe schon vor dem Unfall bestanden. Der Prolaps (Bandscheibenvorfall) sei hierauf zurückzuführen.