Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    AUB: Leistungskürzung wegen mitwirkender Krankheiten und Gebrechen

    von RA Marc O. Melzer, FA für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, Bad Lippspringe

    Der Unfallversicherer hat den Vollbeweis im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO dafür zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen (hier dem Tod des VN) zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt haben (BGH 23.11.11, IV ZR 70/11, Abruf-Nr. 120020).

    Sachverhalt

    Der Ehemann der Klägerin führte Elektroarbeiten aus. Dabei kam es zu einem Kurzschluss. Er erlitt einen Stromschlag und verstarb später. In einem Gutachten für die Berufsgenossenschaft wurden nach einer Obduktion eine hochgradig stenosierende Koronararteriosklerose aller drei Herzgefäße als Grundleiden und frische subendokardiale Myocardinfarkte der Hinterwand und der Seitenwand des linken Ventrikels beschrieben. Als Todesursache wurde ein protrahiertes Herz-Kreislauf-Versagen bei Koronarinsuffizienz angegeben. Der VR lehnte Leistungen aus der Unfall(zusatz)versicherung ab, da der Tod des VN nicht auf einen Unfall, sondern auf dessen schwere Herzkrankheit zurückzuführen sei. Das LG Saarbrücken hat der Klage stattgegeben und den VR zur Zahlung der Todesfallleistung in voller Höhe verurteilt.

     

    Das OLG Saarbrücken erkannte der Klägerin nur die Hälfte der Klageforderung zu. Denn es sei von einer 50-prozentigen Mitwirkung der Vorerkrankung am Tode des VN auszugehen. Die Beweislast für die Mitwirkung anderer Ursachen treffe den VR. Dabei müsse das Beweismaß nicht § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entnommen werden, weil es ebenso um die Unfallfolgen, also die haftungsausfüllende Kausalität gehe wie bei der vom VN zu beweisenden Tatsache, dass der Unfall mitursächlich gewesen sei. Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung reiche deshalb eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen, dass die Vorerkrankung in kausalem Zusammenhang mit der Unfallfolge stehe. Das sei hier anzunehmen.