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  • 06.05.2019 · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Kurzes amtsärztliches Attest reicht für Abzugsfähigkeit einer nicht anerkannten Heilmethode

    | Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode werden meist vom VR nicht erstattet. Ihr Mandant kann sie aber ggf. als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen. Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass dies auch möglich ist, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt. |