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  • 06.05.2019 · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Kurzes amtsärztliches Attest reicht für Abzugsfähigkeit einer nicht anerkannten Heilmethode

    Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode werden meist vom VR nicht erstattet. Ihr Mandant kann sie aber ggf. als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen. Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass dies auch möglich ist, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.