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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Familienversicherung für Behinderte ohne Altersbegrenzung

    | Behinderte Kinder bleiben ohne Altersbegrenzung in der Krankenversicherung ihrer Eltern familienversichert, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dabei sind die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten des behinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. |

     

    Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 27-jährigen geistig behinderten Frau (27.6.13, S 39 KR 490/10, Abruf-Nr. 132530). Die AOK Nordwest lehnte es ab, sie über das 23. Lebensjahr hinaus kostenlos über ihren Vater als familienversichert zu führen. Die Tochter des Versicherten könne sich nunmehr selbst unterhalten.

     

    Das SG verurteilte die AOK, die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V durchzuführen. Nach medizinischer Beweisaufnahme stehe fest, dass die junge Frau aufgrund ihrer seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei seien der erschwerte Zugang geistig behinderter Menschen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und die Lohnstrukturen zu berücksichtigen. Realistisch erscheine allenfalls eine gering qualifizierte Tätigkeit im Niedriglohnbereich, die eine Inanspruchnahme aufstockender Grundsicherungsleistungen erforderlich mache und damit nicht genüge, sich selbst zu unterhalten.

     

    PRAXISHINWEIS |  Voraussetzung der Familienversicherung ohne Altersbegrenzung ist zudem, dass die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr entstanden ist.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 145 | ID 42246584