·Fachbeitrag ·Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Abstrakte Verweisungsklausel in der Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist unwirksam
von RA Marc O. Melzer, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe
Eine Klausel zur Ermöglichung einer abstrakten Verweisung in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Zweck der Versicherung widerspricht, krankheitsbedingte finanzielle Einbußen im konkret ausgeübten Beruf aufzufangen (OLG Hamm 7.9.12, I-20 W 12/12, Abruf-Nr. 123586). |
Sachverhalt
Die Klägerin - von Beruf Altenpflegerin - hat zur Sicherung eines Bankkredits bei der Beklagten eine Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Arbeitsunfähigkeit liegt nach § 1 Nr. 2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung (ABR) vor, „wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, vorübergehend außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht“.
Der Anspruch auf die - direkt an die Bank zu erbringende - Arbeitsunfähigkeitsleistung entsteht nach § 5 Nr. 1 ABR nach Ablauf einer Karenzzeit von 42 Tagen nach Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustands. Wird diese erst später als sechs Monate nach Eintritt schriftlich mitgeteilt, soll der Anspruch gemäß § 5 Nr. 2 ABR erst mit Eingang der Mitteilung bei dem VR entstehen und erstmals im darauffolgenden Monat zur Leistungspflicht führen.
Nach § 5 Nr. 4c ABR erlischt der Anspruch, „wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird“. Nach § 7f ABR besteht zudem ein Leistungsausschluss bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung.
Die Klägerin ist seit dem 18.12.08 wegen eines Weichteilrheumatismus arbeitsunfähig krankgeschrieben. Zum 30.4.11 stellte die Beklagte die Zahlung der Darlehensraten ein. Zur Begründung verwies sie auf ein von ihr eingeholtes Gutachten, wonach die Klägerin mittlerweile aufgrund einer psychischen Erkrankung berufsunfähig im Sinne der Bedingungen sei.
Den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hat das LG zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die angekündigten Klageanträge (auf die bereits fälligen Leistungen und auf Feststellung der Leistungspflicht für die Zukunft) scheiterten bereits daran, dass die Klägerin nach den von ihr selbst eingereichten Unterlagen nicht nur arbeitsunfähig, sondern berufsunfähig sei. Daher greife der entsprechende Leistungsausschluss.
Die Entscheidung hat die VN mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und vorgetragen, dass die BU-Klausel unwirksam sei. Der durchschnittliche VN könne diese nur so verstehen, dass die Leistungspflicht nur im Falle der Unfähigkeit jeglicher Berufsausübung entfallen soll. Im Übrigen sei sie unter Hinweis auf ein vom SG eingeholtes Sachverständigengutachten auch nicht berufsunfähig, da sie danach noch bestimmte Tätigkeiten ausführen könne.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Dies freilich nicht wegen des vom SG eingeholten Gutachtens (diese sind auf die Beantwortung anderer Beweisfragen gerichtet und spielen in privatversicherungsrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig keine Rolle). Das LG hat vielmehr die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt. Die Ausführungen im Einzelnen können in der folgenden Checkliste zusammengefasst werden.
Checkliste / Darlegungslast des VN zur Berufsunfähigkeit |
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Erfolglos bleibt die sofortige Beschwerde der VN, soweit sie die Feststellung der Leistungspflicht des VR für die Zukunft begehrt (so auch OLG Celle 7.8.12 und 18.9.12, 8 U 121/12). Gegenstand einer Feststellungsklage können nur gegenwärtige - und nicht zukünftige - Rechtsverhältnisse sein, weil es sich bei der Arbeitsunfähigkeit definitionsgemäß um einen vorübergehenden Zustand handelt, mag er auch von längerer und ungewisser Dauer sein (vgl. OLG Koblenz NJW 12, 2126). Allerdings kann die VN ihre Klageanträge auf Zahlung für die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossenen Zeiträume umstellen. Dann besteht die erforderliche Erfolgsaussicht.
Abschließend weist das OLG Hamm darauf hin, dass die Leistungsanträge der Klägerin zumindest nicht an der Möglichkeit einer abstrakten Verweisung werden scheitern können.
Nach Ansicht des OLG ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es sei eine unangemessene Benachteiligung des VN bzw. der versicherten Person, die Leistungspflicht neben der (vorübergehenden) Unfähigkeit zur Verrichtung des tatsächlich ausgeübten Berufs auch an die Unfähigkeit zur Ausübung anderer Tätigkeiten zu knüpfen. Schließlich ist es der versicherten Person gerade angesichts des vorübergehenden Charakters ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zuzumuten, sich auf eine ihr mögliche andere Tätigkeit verweisen zu lassen, die sie tatsächlich gar nicht ausgeübt hat und die für sie demzufolge auch keine Einnahmequelle darstellt. Ein solcher abstrakter Verweis widerspräche dem Schutzzweck der Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die finanziellen Einbußen aufzufangen, die der versicherten Person aufgrund der Unfähigkeit zur Ausübung ihres konkreten Berufs entstehen (OLG Koblenz NJW 12, 2126, Juris-Rn. 15).
Vor diesem Hintergrund könnten die Klageanträge allenfalls an dem vom VR zu erbringenden Nachweis einer dauerhaften Berufsunfähigkeit der VN scheitern. Diese könne sich allerdings wegen Unwirksamkeit von § 1 Ziffer 3 AVB ebenso nur im Hinblick auf die konkret von der VN in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit beziehen. Mit dieser Einschränkung bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel aus § 5 Ziffer 4c AVB, weil es dem Leitbild der Arbeitsunfähigkeitsversicherung entspricht, allein für die vorübergehende, nicht aber für die dauerhafte Unfähigkeit zur Berufsausübung eine finanzielle Absicherung zu bieten. Auch ist für den verständigen VN aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 1 und § 5 AVB ersichtlich, dass es allein auf die jeweils ausgeübte Berufsfähigkeit und nicht allgemein auf die Fähigkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben ankommt und lediglich die vorübergehende Unfähigkeit Leistungsansprüche rechtfertigt (vgl. dazu OLG Dresden VersR 10, 760).
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Aktuell zur Wirksamkeit des Leistungsausschlusses „Berufsunfähigkeit“ in der Restschuldversicherung:
Zur Wirksamkeit des Ausschlusses für „psychische Erkrankungen“:
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