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  • · Fachbeitrag · Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung

    Abstrakte Verweisungsklausel in der Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist unwirksam

    von RA Marc O. Melzer, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe

    Eine Klausel zur Ermöglichung einer abstrakten Verweisung in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Zweck der Versicherung widerspricht, krankheitsbedingte finanzielle Einbußen im konkret ausgeübten Beruf aufzufangen (OLG Hamm 7.9.12, I-20 W 12/12, Abruf-Nr. 123586).

    Sachverhalt

    Die Klägerin - von Beruf Altenpflegerin - hat zur Sicherung eines Bankkredits bei der Beklagten eine Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Arbeitsunfähigkeit liegt nach § 1 Nr. 2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung (ABR) vor, „wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, vorübergehend außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht“.

     

    Der Anspruch auf die - direkt an die Bank zu erbringende - Arbeitsunfähigkeitsleistung entsteht nach § 5 Nr. 1 ABR nach Ablauf einer Karenzzeit von 42 Tagen nach Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustands. Wird diese erst später als sechs Monate nach Eintritt schriftlich mitgeteilt, soll der Anspruch gemäß § 5 Nr. 2 ABR erst mit Eingang der Mitteilung bei dem VR entstehen und erstmals im darauffolgenden Monat zur Leistungspflicht führen.