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  • · Fachbeitrag · Reiserücktrittsversicherung

    Versicherungsschutz kann auch bei Grunderkrankung bestehen

    | Der Versicherungsschutz in der Reiserücktrittsversicherung wird nicht durch eine dem VN bekannte Grunderkrankung ausgeschlossen, auch wenn diese nach der Erfahrung gelegentlich Akutbeschwerden verursachen kann. |

     

    So entschied das LG Duisburg (12.10.12, 7 S 187/11, Abruf-Nr. 130325) im Fall eines VN, der eine Reise wegen massiver Schmerzen im LWS-Bereich mit radikulären Symptomen in beiden Beinen nicht antreten konnte. Die Richter machten in ihrer Entscheidung zwei deutliche Aussagen:

     

    • Die Beschwerden des VN waren eine schwere Erkrankung. Die planmäßige Durchführung der Reise war ihm nicht zumutbar. Die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes lagen damit grundsätzlich vor.

     

    • Folgen die Beschwerden aus einer Grunderkrankung, die bei Abschluss der Versicherung bereits bestand, ist dies unerheblich, soweit die Erkrankung für den VN später unerwartet eintritt.

     

    PRAXISHINWEIS | Knackpunkt der Entscheidung war das „unerwartet“. Die Klage ging für den VN hier verloren, weil er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig unter starken Beschwerden litt und sich in ärztlicher Behandlung befand. In der Fallbearbeitung muss der Anwalt also nachweisen können, dass die die Reise verhindernden Beschwerden für den VN unerwartet aufgetreten sind. Dabei ist nach der Entscheidung des LG Duisburg auf die subjektive Sicht des konkreten VN abzustellen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 19 | ID 37474550