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  • · Fachbeitrag · Reiserücktrittskostenversicherung

    Erkrankung nach dem Online-Check-In ist noch vom Versicherungsschutz umfasst

    Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online-Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist (AG München 30.10.13, 171 C 18960/13, Abruf-Nr. 141784).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger hatte eine Flugreise gebucht und gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des Abflugtags nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum sogenannten Online-Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft. Deshalb verlangte er vom VR die Reisekosten erstattet. Er argumentierte, dass er den Flug aus medizinischen Gründen nicht angetreten habe. Der VR weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz geendet hat.

     

    Der Richter gab dem Kläger recht. Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und endet mit dem Antritt der Reise. Mit dem Online-Check-In sei die Reise aber noch nicht angetreten. Der VR müsse daher zahlen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

     

    Praxishinweis

    In entsprechenden Fällen können Sie auf folgende Argumente zurückgreifen.

     

    Arbeitshilfe / Argumentationshilfe „Antritt der Reise“

    • Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude dient der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte.

     

    • Das Online Check-In-Verfahren dient demgegenüber maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Diese könnten Personal einsparen, wenn die Reisenden den Vorgang des Eincheckens in Eigenregie durchführen. Mit dem Online-Check-In erklärt der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen. Dieser Zeitpunkt ist aber noch nicht der faktische Reiseantritt.

     

    • Für den Reiseantritt muss der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. Das ist z.B. der Fall, wenn er Gepäck am Flughafenschalter aufgibt, da dieses Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert wird. Weiterhin kann man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 139 | ID 42731696