· Private Unfallversicherung
VN muss notwendige ärztliche Unterlagen fristgerecht vorlegen

Es ist grundsätzlich Sache des – ordnungsgemäß hierüber informierten – VN, für die Beibringung einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung Sorge zu tragen. Der VR, der sich unter diesen Umständen auf das Fehlen einer fristgerechten Invaliditätsfeststellung beruft, handelt nicht schon deshalb treuwidrig, weil Ärzte – nur – gegenüber dem VN geäußert haben sollen, dass sie eine solche Bescheinigung nur auf Anforderung des Gerichts oder des VR erteilen werden.
Das OLG Saarbrücken (5.2.25, 5 U 31/24, Abruf-Nr. 252464) verweist auf die für den Fall gültigen AUB. Danach ist Voraussetzung für die Invaliditätsleistung, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim VR geltend gemacht worden ist. Für die Geltendmachung gilt:
- Die ärztliche Feststellung der Invalidität muss vom VN beigebracht werden. Es ist nicht Aufgabe des VR, diese bei den in der Schadensanzeige benannten Ärzten anzufordern.
- Der VN kann sich auch nicht darauf berufen, dass er sich zwar darum bemüht habe, von den Ärzten eine schriftliche Invaliditätsfeststellung zu erhalten, die Ärzte hätten ihm gegenüber aber ausgeführt, dass sie eine solche ärztliche Bestätigung ausschließlich auf Anforderung des Gerichts oder des Unfallversicherers erteilen. Insoweit wäre es nämlich Sache des VN gewesen, den VR vor Fristablauf von solchen Forderungen seiner Ärzte in Kenntnis zu setzen. Damit hätte er dem VR Gelegenheit gegeben, ein entsprechendes Verlangen zu äußern.
In einem solchen Fall kann sich der VR gemäß § 186 S. 2 VVG auf die unterbliebene fristgerechte Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens berufen.
MERKE — Dem VR ist es nur in Ausnahmefällen verwehrt, sich auf eine Fristversäumnis zu berufen. Das kann der Fall sein, wenn er trotz Fristablaufs den Versicherten veranlasst hat, sich umfangreichen Untersuchungen zur Feststellung der umstrittenen Invalidität zu unterziehen (BGH 5.7.95, IV ZR 43/94), oder wenn dem VR bereits vor Fristablauf ein zusätzlicher Belehrungsbedarf des VN hinsichtlich der zu wahrenden Frist deutlich wird, er dies gleichwohl unterlässt und die ihm zugänglichen ärztlichen Unterlagen den Eintritt eines Dauerschadens als Unfallfolge nahelegten (BGH 30.11.05, IV ZR 154/04. Allgemein handelt ein VR treuwidrig, wenn er gegenüber dem VN zu erkennen gegeben hat, dass er auf die Einhaltung der Frist keinen Wert legt, und ihn deshalb davon abhält, rechtzeitig die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen (BGH 20.6.12, IV ZR 39/11). |