22.07.2026 · Nachricht · Private Krankenversicherung
Anpruch auf Auskunft zu den eigenen Versicherungsdaten
Informationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags sind nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann. Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.
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