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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Verschenken einer Todesfall-Leistung aus einer Lebensversicherung an den Erben vorbei

    | Verschenkt der VN die Todesfall-Leistung aus seiner Lebensversicherung, kann dies zum Risiko für den Beschenkten werden. Je nach Gestaltung kann die Schenkung am Widerruf der Erben scheitern. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts.

     

    Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte. Die Bekannte ging deshalb letztlich leer aus.

     

    Das LG Frankenthal wies auf das Risiko einer solchen Gestaltung hin, welches sich hier für die beschenkte Person realisiert hat (12.10.22, 8 O 165/22, Abruf-Nr. 233255). Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so die Kammer. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den VR, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Manchmal hat der Erblasser gute Gründe, den Bedachten noch nicht über die geplante Schenkung zu informieren. So ist es ihm z. B. einfacher möglich, sich noch einmal umzuentscheiden und die Todesfall-Leistung anderweitig zu vergeben. Diesen Vorteil kauft er aber behaftet mit einem hohen Risiko für den Beschenkten ein. Ob dieser dann in den Genuss der Schenkung kommt, entscheidet sich nach dem Tod des Erblassers im Wettlauf zwischen dem Beschenkten und den Erben.

     

    Will der Erblasser dagegen für den Beschenkten auf Nummer sicher gehen, muss er sich an die Formvorschrift des § 518 BGB halten (notarielle Beurkundung). Zumindest sollte er den Bedachten zuvor informieren, damit dieser nach dem Erbfall umgehend den VR kontaktieren kann. Dabei muss er die Annahme des Schenkungsangebots erklären und die Auszahlung der Versicherungssumme fordern. Durch das Bewirken der versprochenen Leistung wird nämlich der Mangel der Form geheilt.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 27 | ID 48978968