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  • · Nachricht · Lebensversicherung

    Rückabwicklung einer Lebensversicherung

    | Wird die Lebensversicherung nach einem Widerspruch rückabgewickelt, erhält der VN die gezahlten Beitragsanteile nicht immer vollständig zurück. |

     

    Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Dresden (22.7.19, 4 U 977/19, Abruf-Nr. 213577). Das sei nach Ansicht der Richter z. B. der Fall, wenn ein Teil des Beitrags auch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung umfasst. Dann müssen die entsprechenden Beitragsanteile in voller Höhe abgezogen werden.

     

    MERKE | Der VN muss sich diesen Beitragsanteil anrechnen lassen, weil er bis zur Kündigung des Vertrags den Versicherungsschutz genossen hat. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist eine reine Risikoversicherung. Daher können die Beitragsanteile vollständig abgezogen werden. Abzurechnen ist allerdings zeitanteilig. Der Abzug betrifft nur den Zeitraum bis zum Vertragsende durch die Kündigung. Darüber hinaus geleistete Beiträge sind auch für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurückzuerstatten.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 19 | ID 46263996