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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Darlehen wird bei Gewährung eines zinslosen Darlehens nicht steuerschädlich verwendet

    | Die Aufnahme eines über eine Lebensversicherung abgesicherten Darlehens, das sodann der Ehefrau zur Sicherung ihres Wertpapierdepots zinslos zur Verfügung gestellt wird, bewirkt keine Steuerpflicht der Erträge aus der Lebensversicherung. Das hat der BFH zu einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung klargestellt. |

    1. Streit um Steuerpflicht von Zinsen bei Altversicherung

    Ein Mann hatte im Jahr 1987 eine Versicherung über eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Am 30.1.08 nahm er bei einer Bank ein Darlehen über 200.000 EUR auf. Seine Ansprüche aus der Versicherung trat er zur Sicherheit an die Bank ab. Anschließend stellte der Mann die Darlehensvaluta seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung.

     

    • Die Bank zeigte dem Finanzamt die Sicherungsabtretung der Versicherung an. Daraufhin stellte das Finanzamt 2011 fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Rentenversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien.