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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Keine Kostenerstattung für nicht angemeldeten Heilpraktiker

    | Ist ein Heilpraktiker an der Postadresse des Ortes der Ausübung seiner Heilpraktikertätigkeit nicht angemeldet, übt er diese nicht ordnungsgemäß aus. Der VR muss dann keine Kostenerstattung leisten und kann bereits gezahlte Beträge zurückfordern. |

     

    Diese unangenehme Erfahrung musste eine VN machen, die die Kosten ihrer Heilpraktiker-Behandlung in Höhe von 1.856 EUR von ihrem VR ersetzt erhalten hatte. Als der VR erfuhr, dass die Heilpraktikerin an ihrer Postadresse die Ausübung des Heilpraktikerberufes nicht angemeldet hatte, verlangte er die gezahlten Beträge von der VN zurück. Die Heilpraktikerin verstoße gegen das Heilpraktikergesetz und könne daher Leistungen nicht verlangen.

     

    Das Amtsgericht München gab dem VR recht und verurteilte die VN zur Rückzahlung (13.2.13, 132 C 20532/11, Abruf-Nr. 140304). Die Heilpraktikerin habe keine Niederlassung unterhalten. Eine solche sei jedoch erforderlich, da das Heilpraktikergesetz eine Ausübung der Heilkunde im Umherziehen verbiete. Der Heilpraktikerin sei lediglich nach vorheriger Vereinbarung ein Behandlungsraum zur Verfügung gestellt worden, der auch von Dritten genutzt wurde. Es sei kein Praxisschild angebracht gewesen. Aus diesem Grund habe sie auch bei den Abrechnungen ihre Privatanschrift angegeben. Da sie ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, hätte sie keinen Anspruch auf Vergütung und der VR müsse keine Kostenerstattung leisten.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 20 | ID 42491095