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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Ein geringerer oder fehlender Selbstbehalt ist keine Mehrleistung i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG

    von RA Nikolaos Penteridis, FA VersR, FA MedR und FA SozR, Bad Lippspringe

    | Steigt die Prämie für den Krankheitskostenversicherungsvertrag, hat der VN als Kostensenkungsmöglichkeit gem. § 204 Abs. 1 N. 1 VVG das Recht, in einen günstigeren, vergleichbaren Tarif beim selben VR zu wechseln. Soweit der Zieltarif jedoch Mehrleistungen beinhaltet, kann der VR einen Risikozuschlag erheben und auch Gesundheitsfragen stellen. Fraglich ist dabei, ob allein ein geringerer Selbstbehalt - bei ansonsten durchweg qualitativer schlechterer Leistung im Zieltarif - ausreicht, um von einer Mehrleistung ausgehen zu können. |

     

    • Gesetzestext des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG

    Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der VN vom VR verlangen, dass dieser

    • 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der VN wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der VR für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (…)

    Die Norm entspricht der Vorgängervorschrift des § 178f Abs. 1 VVG a.F.