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  • · Grundfähigkeitsversicherung

    Die Klausel „Aus eigener Kraft ...“ meint eine körperliche Bewegung ohne Hilfsmittel

    Bild: © Sharne T/peopleimages.com - stock.adobe.com

    Sieht eine Grundfähigkeitsversicherung eine Leistung für den Fall vor, dass der VN aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage ist, sich zu bücken oder hinzuknien, ist dies dahin zu verstehen, dass eine Bewegung ohne zusätzliche Hilfsmittel gemeint ist. So entschied es das OLG Köln.

     

    Sachverhalt

    Der VN macht Leistungen aus einem Grundfähigkeitsversicherungsvertrag wegen des von ihm behaupteten Verlusts der Grundfähigkeit „Knien/Bücken“ geltend. In den zugrunde liegenden AVB heißt es dazu: Ein Verlust liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien, um mit den Fingern den Boden zu berühren, und sich danach wieder aufzurichten.

     

    Der VR bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalls. Dieser liege erst vor, wenn dem Betroffenen nach dem Knien oder Bücken ein Aufrichten selbst ohne Hilfsmittel nicht mehr möglich sei, er also auf die Hilfe einer dritten Person („fremden Kraft“) angewiesen sei. Aus „eigener Kraft“ heiße nicht „ohne Hilfsmittel“.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Köln verurteilte den VR, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Das OLG Köln wies die Berufung des VR zurück (11.7.25, 20 U 163/23, Abruf-Nr. 250993).

     

    Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die in Streit stehende Klausel nicht dahingehend zu verstehen ist, dass der Verlust der Grundfähigkeit „Knien/Bücken“ erst dann eingetreten ist, wenn es der versicherten Person selbst unter Hinzuziehung von Hilfsmitteln nicht mehr möglich ist, sich aus einer knienden oder aus einer hockenden Position wiederaufzurichten. Ein durchschnittlicher VN wird der in Streit stehenden Formulierung „aus eigener Kraft“ die gemäß dem Wortlaut nächstliegende Bedeutung beimessen, dass es ihm allein aufgrund seiner eigenen körperlichen Kräfte, also auch allein und im freien Raum ohne gegenständliche Hilfsmittel oder die Hilfe einer anderen Person noch möglich sein müsste, sich wiederaufzurichten. Es erschließt sich kein Sinn der Klausel, der hinreichend deutlich für ein gegenteiliges Verständnis sprechen würde.

     

    Relevanz für die Praxis

    Bei der Auslegung der Klausel kommt es auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders – also des VR.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 50 | ID 50642501