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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Keine arglistige Täuschung bei Relevanzprüfung der Antworten des VN durch den Agenten

    von RA Marc O. Melzer, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht

    • 1. Behauptet der VN, dass er die vermeintlich verschwiegenen Umstände dem Agenten mündlich mitgeteilt hat, bleibt der VR im Falle einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht beweisfällig, nur weil sich der das Antragsformular ausfüllende Agent nicht mehr an die konkrete Antragsaufnahme erinnern kann.
    • 2. Unterzieht der Versicherungsvertreter die Antworten gewöhnlich einer eigenen Relevanzprüfung, spricht dies gegen den Nachweis der arglistigen Täuschung.

    (OLG Brandenburg 10.8.12, 11 U 116/11, Abruf-Nr. 123271)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VR erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, da in dem Antragsformular auf Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zwar Operationen und Untersuchungen angegeben wurden, aber keine Krankschreibungen wegen eines Zwölffingerdarmgeschwürs, eines Zervicalsyndroms, ein einwöchiger Krankenhausaufenthalt wegen einer Schluckstörung und eine bei Antragstellung bestehende Krankschreibung wegen einer akuten Bronchitis.

     

    Die VN erhob Klage auf Feststellung des Vertragsfortbestands mit der Behauptung, dass sie gegenüber dem den Versicherungsantrag aufnehmenden Versicherungsvertreter Kopfschmerzen, Magenbeschwerden, Verspannungen und einen Krankenhausaufenthalt wegen eines Kloßgefühls im Hals mündlich erwähnt habe. Zudem habe sie auch auf mehrmalige Krankschreibungen hingewiesen und von dem Versicherungsvertreter die Antwort erhalten, dass der VR sich gegebenenfalls bei den behandelnden Ärzten, insbesondere beim Hausarzt, informieren werde.