12.11.2025 · Urteilsbesprechung · Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei fehlender Mitwirkung des VN wird sein Leistungsanspruch nicht fällig
| Der VN hat Mitwirkungsobliegenheiten. Er kann gehalten sein, ihm gestellte Fragen zu beantworten, Unterlagen vorzulegen sowie – im Rahmen des Zumutbaren – an ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken. Unterlässt er diese Mitwirkung trotz Aufforderung des VR, verhindert er den Abschluss der Ermittlungen. Deshalb tritt dann nach § 14 Abs. 1 VVG keine Fälligkeit des Leistungsanspruchs ein. |
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