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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

    Auch eine „erschlichene“ Krankschreibung muss angegeben werden

    | Im Arbeitsleben kommt es durchaus häufiger vor, dass der Arbeitnehmer eine eigentlich belanglose Bagatellerkrankung zum Anlass nimmt, sich für eine gewisse Zeitspanne krankschreiben zu lassen. So kann er sich unliebsamen Arbeiten entziehen, die letzten Tage einer Kündigungsfrist abdecken etc. Allerdings haben solche Krankschreibungen auch Auswirkungen auf das Versicherungsrecht. |

     

    1. Frage nach Behandlungen und Untersuchungen

    Will der Arbeitnehmer nämlich später eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, fällt ihm diese Krankschreibung auf die Füße. Nach einer Entscheidung des OLG Dresden muss er sie nämlich bei der Antragstellung angeben, wenn dort nach „Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus“ gefragt wird (10.10.23, 4 U 789/23, Abruf-Nr. 240866).

     

    Das OLG Dresden formuliert es so: „Es kann eine arglistige Täuschung auch des Versicherers darstellen, wenn eine Antragsteller eine Krankschreibung von erheblicher Dauer verschweigt, selbst wenn dieser eine Bagatellerkrankung zugrunde lag und die Krankschreibung nur erwirkt wurde, um den Belastungen eines Arbeitsverhältnisses zu entgehen.“

     

    2. Verschweigen kann arglistig sein

    In einem ähnlichen Fall vor dem OLG Hamm hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bloße Bagatellen zum Anlass genommen hat, eine Krankschreibung von erheblicher Dauer zu erwirken (29.5.20, 20 U 59/20, Abruf-Nr. 240867). Das OLG Hamm hat das Verschwiegen dieser Krankschreibung im Antragsformular als arglistig angesehen.

     

    Es hat dazu ausgeführt: „Selbst wenn der Kläger seine Beschwerden nur vorgetäuscht haben sollte, stellte er sich gleichwohl bei den (Fach-)Ärzten vor, schilderte diesen seine Lage und erwartete von diesen eine Krankschreibung. Bereits das Vorstellenlassen und die Entgegennahme der Schilderung stellte aber im vorliegenden Fall eine Untersuchung dar. Erst recht gilt dies, wenn der Kläger ausführt, es sei zu einem „problemorientierten ärztlichen Gespräch“ gekommen. Zudem stellen die tatsächlich erfolgten Krankschreibungen und die Überweisung von einem zum anderen Arzt Behandlungen dar.“

     

    MERKE | Ob die von den Ärzten angegebenen Diagnosen zutreffend waren oder nicht, oder ob sie dem Kläger überhaupt mitgeteilt wurden, ist irrelevant, wenn im Antragsformular ausdrücklich nach Behandlungen und nicht nur nach Krankheiten gefragt wurde.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 83 | ID 49990181