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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeit

    So genau muss der Versicherte seinen Beruf und die dabei ausgeübte Tätigkeit beschreiben

    | Wird eine Berufsunfähigkeitsrente begehrt, darf der VR verlangen, dass der Versicherte umfassende Angaben zu seinem Beruf macht. Zu weit gehen darf das aber nicht. Und auch Zeugen für den jeweiligen Arbeitsumfang sind nicht weniger glaubhaft, nur weil sie den Versicherten nicht jederzeit bei der Arbeit sehen, so das OLG Dresden (27.3.18, 4 U 1519/17, Abruf-Nr. 201385 ). |

     

    1. Das darf vom Versicherten verlangt werden

    Grundsätzlich ist die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war (hier: Koch in einem Eiscafé), als der Versicherte noch nicht eingeschränkt war (BGH 14.12.16, IV ZR 527/15, Abruf-Nr. 191023). Bekannt sein müssen das Arbeitsumfeld und welche Anforderungen es an den Versicherten stellt. Es genügt nicht, nur Berufsbild und Arbeitszeit anzugeben. Der VR darf eine substanziierte, ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangen, mit der die Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH 22.9.04, IV ZR 200/03). Die Anforderungen dürften aber auch nicht überspannt werden. Es genügt, dies mit Stichpunkten oder Schlagworten zu beschreiben, mit denen sich auch jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann (OLG Dresden 27.3.18, 4 U 1519/17; vgl. auch 27.6.17, 4 U 1772/16).

     

    2. Berufsbild ist in erster Linie für Gutachter zu klären

    Der Zweck ist, dass der Sachverständige alle notwendigen tatsächlichen Tätigkeitsinhalte kennt, damit er die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit medizinisch beurteilen kann. Er muss daher die vereinbarte BU-Versicherung bzw. -klausel sowie die prägenden Tätigkeiten kennen. Wenn feststeht, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an seine Darlegungspflicht unzumutbar erschwert werden.