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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    In diesen Fällen sind Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung zulässig

    von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching

    | In Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) finden sich häufig Regelungen, die an ein bestimmtes Alter anknüpfen. Solche Regelungen werden an den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gemessen. In der Praxis stellt sich da die Frage, wann solche Altersgrenzen in der bAV zulässig sind. Ein Überblick. |

    1. Kriterien für die bAV nach dem AGG

    Ungleichbehandlungen wegen des Alters sind grundsätzlich unzulässig (§ 7 Abs. 1, § 1 AGG). Eine Ungleichbehandlung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (§ 10 S. 3 Nr. 4 AGG). Es gibt Sachverhalte, bei denen die Ungleichbehandlung wegen Alters nach § 10 S. 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt ist: Das sind z. B.:

     

    • Die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung