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  • · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

    Reifenplatzer kann Unfallschaden im Sinne der AKB sein

    | Platzt der Reifen eines vollkaskoversicherten Fahrzeugs und entsteht dadurch auch am Fahrzeug ein Schaden, ist das nach Ansicht des LG Karlsruhe jedenfalls dann ein vom Versicherungsschutz umfasster Unfallschaden, wenn die Ursache des Reifenplatzers ein in den Reifen eingefahrener Gegenstand ist. |

     

    Ein Unfall ist im Sinne der Kaskobedingungen ein durch plötzliche mechanische Gewalt von außen einwirkendes Ereignis. Abzugrenzen ist er vom sogenannten Betriebsschaden, bei dem das Fahrzeug aus „inneren“ Gründen Schaden nimmt. Mit überzeugender Begründung kommt das LG zu dem Ergebnis, dass der in den Reifen eingefahrene Gegenstand (ein Bolzen oder eine Schraube) mit plötzlicher mechanischer Gewalt von außen auf das Fahrzeug eingewirkt hat (LG Karlsruhe 20.8.13, 9 O 95/12, Abruf-Nr. 132745). Die Besonderheit des Falls lag darin, dass das Fahrzeug „nur“ durch die Wirkung des geplatzten Reifens Schaden an Karosserieteilen nahm und nicht etwa zusätzlich von der Straße abkam und irgendwo dagegen prallte. Letzteres wäre allemal ein Unfall.

     

    PRAXISHINWEIS | In vielen Kaskoverträgen ist vereinbart, dass der Kaskoversicherer für den Schaden an einem Reifen nur aufkommen muss, wenn auch an sonstigen Fahrzeugteilen Schaden entstanden ist. Wäre also einfach nur der Reifen geplatzt, aber sonst kein Schaden entstanden, hätte zwar ein Unfall vorgelegen, aber keiner mit einem entschädigungspflichtigen Schaden. Das aber ist vermutlich nur ein theoretischer Fall, weil die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung sich vor dem Hintergrund von Selbstbeteiligung und Rabattverlust dann selten lohnen dürfte.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 183 | ID 42356540