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  • 01.03.2023 · Nachricht · Kfz-Versicherung

    Leistungskürzung des VR bei Unfall unter Alkoholeinfluss

    Wer ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss von mind. 1,98 Promille führt und dabei mit einem Verkehrszeichen und einem Gebäude kollidiert, handelt grundsätzlich grob fahrlässig gemäß § 81 Abs. 2 VVG. Die Leistungskürzung auf Null durch den Kasko-VR ist gerechtfertigt, wenn keine hinreichend entlastenden Umstände feststellbar sind.