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  • 01.03.2023 · Nachricht · Kfz-Versicherung

    Leistungskürzung des VR bei Unfall unter Alkoholeinfluss

    | Wer ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss von mind. 1,98 Promille führt und dabei mit einem Verkehrszeichen und einem Gebäude kollidiert, handelt grundsätzlich grob fahrlässig gemäß § 81 Abs. 2 VVG. Die Leistungskürzung auf Null durch den Kasko-VR ist gerechtfertigt, wenn keine hinreichend entlastenden Umstände feststellbar sind. |