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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    VN kann (muss) bei Kfz-Diebstahl nicht in jedem Fall angehört werden

    | Die für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls erforderlichen Mindesttatsachen können nur dann durch informatorische Anhörung des VN bewiesen werden, wenn Zeugen hierfür nicht zur Verfügung stehen. |

     

    1. Besonderheiten bei den Beweislastregeln

    So fasst das OLG Dresden eine prozessuale Regel beim Kfz-Diebstahl in einem Hinweisbeschluss zusammen (5.7.21, 4 U 428/21, Abruf-Nr. 225151). Diese begründet sich aus den Besonderheiten beim Diebstahl.

     

    Übersicht / Darlegungs- und Beweislast beim Fahrzeugdiebstahl

    Beim Fahrzeugdiebstahl kommen dem VN Beweiserleichterungen zugute. Er muss den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringen. Der Beweis für das äußere Bild ist erbracht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, bewiesen ist (vgl. BGH 30.1.02, IV ZR 263/00; OLG Dresden 4.9.18, 4 U 427/18). Dieses Mindestmaß wird in der Regel erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom VN an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. BGH a. a. O.; OLG Dresden a. a. O.).