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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Umweltbonus kann von Neupreisentschädigung nicht abgezogen werden

    | Muss der Vollkasko-VR eine Neupreisentschädigung leisten, kann er nach einer Entscheidung des OLG Hamm den Bundesanteil des sog. Umweltbonus nicht als orts-und marktüblichen Nachlass in Abzug bringen. |

     

    1. Die Bestimmungen im Kaskoversicherungsvertrag

    In den AKB hieß es u. a.: „Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.“

     

    2. VR will Umweltbonus abziehen

    Der Elektro-Pkw des VH hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Beim Kauf des Pkw hatte der VN den sog. Umweltbonus (Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vom 28.5.19) erhalten. Dieser teilte sich in einen Bundesanteil und einen entsprechenden Herstelleranteil. Der VR hat den Umweltbonus in voller Höhe bei der Neupreisberechnung in Abzug gebracht.