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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Neues zur Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ‒ Marktführer justiert nach

    | Jahrzehntelang galt, und mancher VK-Leser hat das so verinnerlicht: Der Schaden, der bei einer Kollision des vollkaskoversicherten Zugfahrzeugs mit dem gezogenen Anhänger am Zugfahrzeug entsteht, ist nicht durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt. Denn die Musterbedingungen des Gesamtverbandes Deutsche Versicherungswirtschaft (GDV) hatten dieses Schadenereignis ausdrücklich aus dem Unfallbegriff herausgenommen. Und alle Versicherer ‒ soweit wir sehen ‒ hatten das so übernommen. Doch auch hier lohnt nun ein tieferer Blick in den konkreten Kaskovertrag. |

     

    1. Die Grundlage sind die AKB

    Nach der gängigen Definition in den Kaskoverträgen, die auch aktuell in den Musterbedingungen des GDV unter A.2.2.2.2 enthalten ist, ist geregelt: „Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.“ Und das wird näher erläutert: „Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.“

     

    Der BGH hatte das schon dahin gehend präzisiert, dass z. B. Spurrillen oder eine Windeinwirkung, die den Anhänger ins Trudeln gebracht haben, eine Einwirkung von außen sind (BGH 19.12.12, IV ZR 21/11, Abruf-Nr. 130507).