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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Mietwagen: Regress des Kaskoversicherers gegen Hausgenossen des Mieters als Unfallverursacher

    | Ein Mietfahrzeug wird vermietet. Eine Nutzung durch andere Personen als die Mieterin wird nicht vereinbart. Der Sohn und Hausgenosse der Mieterin, der eine Fahrerlaubnis auf Probe hat, wäre auch als weiterer Nutzer mietvertraglich nicht akzeptiert worden, jedenfalls nicht bei dem vereinbarten Mietpreis. Im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht der Junior einen Totalschaden. Jedenfalls berufungsrechtlich erfolgte die Fahrt ohne Einverständnis der Mutter und Mieterin, denn der korrigierte Vortrag, sie sei einverstanden gewesen, erfolgte erst verspätet in der zweiten Instanz. Der Kaskoversicherer nimmt Regress beim Fahrer. |

     

    1. Die kurze mietvertragliche Verjährung greift nicht

    Die mietvertragliche kurze Verjährung aus § 548 Abs. 1 BGB greift nicht, denn der Unfallfahrer war kein Mieter und auch kein mietvertraglich berechtigter Fahrer. Eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrags kommt auch nicht in Betracht. Denn die Erstreckung der Schutzwirkungen eines Vertrags auf einen Dritten erfordert neben dem aufseiten des Gläubigers notwendigen Einbeziehungsinteresse aufseiten des Vertragspartners, dass dieser die Drittbezogenheit der Leistung und die Gläubigernähe des Dritten erkennen kann („Erkennbarkeit“; vgl. BGH 21.7.10, XII ZR 189/08). Für mietvertragliche Konstellationen ist der Umstand entscheidend, dass nach dem Inhalt des Vertrags der Mietgebrauch durch den Dritten bestimmungsgemäß ausgeübt wird, und dass das erkennbar für den Dritten ebenso wie für den Mieter die Gefahr mit sich bringt, wegen Beschädigung der Mietsache auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden (BGH 7.7.76, VIII ZR 44/75). Lässt der Vertrag jedoch die Ausübung der Benutzung der gemieteten Sache durch einen Dritten nicht zu, so erscheint es grundsätzlich ausgeschlossen, dass die vom Vermieter in Anspruch genommene dritte Person sich darauf berufen kann, auch sie genieße den Schutz des Vertrags.

     

    2. Der Sohn ist kein Hausgenosse des VN, sondern der Mieterin

    Das Hausgenossen-Privileg des § 86 Abs. 3 VVG greift nicht zugunsten des Fahrers. Denn der ist jedenfalls nicht Hausgenosse des Autovermieters. Der nämlich ist der Versicherungsnehmer. Denn im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1.2 AKB) erstreckt sich der Versicherungsschutz aus der Fahrzeug-Kaskoversicherung grundsätzlich nicht auf den (berechtigten oder nicht berechtigten) Fahrer. Vielmehr bestimmt A.2.3 AKB, dass der Schutz der Kaskoversicherung (nur) für den Versicherungsnehmer und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person gilt. Umstände, dass er ausnahmsweise auch für die Mieterin gelten soll, sind nicht erkennbar. Darauf, dass der Unfallfahrer Hausgenosse der Mieterin war, kommt es folglich nicht an (OLG Saarbrücken 9.9.22, 5 U 2/22, Abruf-Nr. 231690).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 142 | ID 48652536